Ausgabe 
6.8.1915
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Nr. 69

1915

6. ifunuft

Bekauntmachuug.

SBetr.: Ten Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte- jahre 191ö; hier: Fruchtankäuse.

Ter Erwerb von gedrofch.utctn Roggen und Weizen Ivird in wenigen Tagen beginnen. Indem wir auf unsere Bekanntmachung vom 29. Juli 1915 (Kreisblatt Nr. 67 vom 30. Juli l. Js.) Bezug nehmen, bemerken wir nochmals, daß nur diejenigen Händler und Makler zuni Ankauf von Frucht berechtigt sind, die sich durch eine von der FirmaVereinigte Getreidehändlei: Ge in. b. H. in Gießen" für den betreffenden Ort gül­tige Vollmacht legitimieren. Andere Händler sind wcgzuschicken; dies gilt auch von allen, außerhalb des Kreises Gießen ansässigen Händlern, da sie grundsätzlich nicht zum Ankauf zugclassen sind.

Der vcrkauscnde Landwirt ist bis zur Ueberuahme der Frucht zur guten Bcrivahrung und Behandlung der Frucht verpflichtet. Es Ivird nur m a h l f ä h i g e, gesunde Frucht abgenom- mcn; verunkrautete, brandige, feuchte Frucht uruß erst vom Ver­käufer gereinigt und getrocknet werden f ist ihm dies nicht mög­lich, so wird die Frucht unter Preisabzügen doch abgenommcn. Ter Landwirt ist je nach den örtlichen Verhältnissen zur Lieferung frei nächster Bahnverladcstativn, Mühle oder Lager verpflichtet. Ter Höchstpreis für Roggen ist 23 Mk. und für Weizen 27 Mk. den Doppelzentner; er wird nur für völlig einwandfreie Frucht gezahlt. Ter llcbcrnahmepreis richtet sich nach der Güte der Frucht. Frucht, die nicht mahlfähig gemacht werden kann, auch sogenanntes Hinter ko rn, das nicht mahlfähig ist, wird nicht abgciionmren; ob es zur Vcrsütterung freigegeben wird, wird später nach Erlaß entsprechender Bestimmun- gen der Reichsgetreidestelle bekannt gemacht werden. Es darf also von der Tre sch Maschine ablau fe ndes Hinterkorn unterkcinenUmstäitdenohiieweiteresverfüttert werden, es gilt vielmehr ebenfalls als beschlagnahmt, bis cs ausdrücklich nach Prüfung freigegeben wird.

Daß die ganze Ernte nicht auf einmal abgenommen werden kann, sondern nur nach und nach, ist selbstver­ständlich. Tics gilt sowohl für den Bedarfsanteil des Kommunalverbands, wie auch für den Anteil der Reichsgetreide- stellc. Das Einkaussgeschäft des Kommunalverbands wird sich hier- nach jeweilig auf den Bedarf für etwa 3 Monate erstrecken., Der Landwirt ist nur berechtigt, das erforderliche Saatgut für Herbst- und Frühjahrssaat und das zur Ernährung seiner Familie einschließlich Gesinde nötige Getreide zurückzubchalten, letzteres, sofern er als Selbstversorger anerkannt wird. In dieser Hinsicht wird wiederholt auf unsere Bekanntmachung vorn 25. Juli 1915 (Krcisbl. Nr. 66 v. 27. Juli l. Js.) Bezug ge­nommen.

Gießen, den 3. August 1915.

Großherzoglichcs Krcisamt Gießen,

Or. U s i n g e r.

Betr.: Wie oben.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgcrtneistcrcien der Landgemeinden des Kreises.

Obige Bekanntmachung wollen Sie sofort ortsüblich bekannt­machen.

Gießen, den 3. August 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Or. U s i n g e r.

Betr.: Heulieferung für die Heeresverivaltung.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachdem bekannt geworden ist, daß das Verbot zur Wagen- gcstellung für die Ausfuhr von Heu durch Händler in der Weise umgangen worden ist, daß die Produzenten von den Händlern veranlaßt wurden, die Eisenbahnwagen auf ihren Namen bei den Güterabsertigungsstatioiteu zu bestellen, so daß das Hen alsdann unter dem Namen des Produzenten ausgesührt wurde, und daß auch Heu zu Häcksel geschnitten und als solches verwendet worden ist, hat sich das stellvertretende Generalkommando ver­anlaßt gesehen, bas Wagengesteilungsverbo! auch auf die Pro­duzenten sowie aus Hcuhäcksel auszudehnen. Es werden deshalb von jetzt ab Eisenbahnwagen sowohl an Händler als auch an Produzenten (Landwirte usw.) für die Ausfuhr von Heu jeder Art sowie von Hcuhäcksel (ungemischt oder mit Stroh) usw. Häcksel gemischt, nicht mehr gestellt.

Sic wollen die Landwirte hierauf Hinweisen und sie gleich­zeitig bedeuten, daß cs vaterländische Pflicht ist, die Militär­verwaltung bei der Heubeschoffung zur Befriedigung des Heeres- bedarfs in jeder Weise zu unterstützen.

Gießen, den 4. August 1915.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen,

I. St: Hechler,

Bekanntmachung.

Betr.: Kleinverkauf von Verbrauchszucker.

Tic nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers in obigem. Betreff vom 27. Juli 1915 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 3. August 1915.

Grobherzogliches Krcisamt Gießen.

I. V.: Hechler.

Bekanntmachung

über den Kleiuverkaus von Verbrauch^uckcr.

Stuf Grund von Artikel I Nummer 2 der Bekanntmachung wegen weiterer Ergänzung der Verordnung, betreffered Verkehr mit Zucker, vom 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 436) bestimme ich:

Ns Klein verkauf ist der Verkauf von Verbrauchszucker dann anzusehen, wenn der Verkauf und die Abgabe in Mengen von nicht mehr als jedesmal 13 Kg. in der in offenen Läden üblichen Art erfolgt: hierbei ist es gleich, ob der Zucker dem Käufer in obiger Mengen über den Ladentisch gereicht oder ihm zugesandt wird. Ms Kleinverkauf gilt dagegen nicht, wenn zwar Verbrauchszucker irr Mengen von nicht mehr als jedesmal 13 Kg. verkauft wird, die Abgabe oder Abnahme aber nicht in der für Ladengeschäft- üblichen Art in den einzeln gekauften Mengen, sondern in einer größeren Menge erfolgt.

Berlin, den 27. Juli 1915.

Der Reichskanzler.

_ Im Aufträge: Richter.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausfuhrverbote.

Tie Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers in obigem Betreff vom 27. Juli 1915 bringen >vir hiermit zur össcntlickien Kenntnis.

Gießen, den 3. August 1915.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Hechler.

Bekanntmachung.

Aul Grund des Z 2 der Kaiserlichen Verordnungen vou« 31. Juli 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durch- fuhr vou Waffen, Atuuition, Pulver usw., 2. der Ausfuhr unh Durchfuhr von Rostosfeu, die bei der Herstellung und dem Betriebe vou Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen KennMis:

I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durch­fuhr von:

Künstlichem Leder (ganz oder teilweise auS Lcderabfällen zu­sammengesetzt) der Nr. 554 des Zolltarifs;

Ramiegarn, auch gemischt mit Flachs oder Jute, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, der Aus­fuhrnummer 478 des statistischen Warenverzeichnisses (Garn der Nummern 478 bis,480 des Zolltarifs) unter Aushebung der entgegenstehenden Vorschriften der Be- kanntmachtmgeu voni 22. Februar 1915 Absatz 5 (Reichs­anzeiger Nr. 45 vom 23. Februar 1915) und vom 15. April 1915 Ziffer II Slbsatz 3 (Reichsauzcigcr Nr. 88 vom 16. April 1915);

Hufhauklingen.

II. Verboten wird die Durchfuhr von Magnesit (natür­licher, kohlensaurer Magncsial, auch gebrannt, der Nr. 227 b des statistischen Warenverzeichnisses unter Aufhebung der entgegen- steheuden Vorschrift in Ziffer III der Bekanntmachung vom 20. Mai 1915 (Reichsanzeiger Nr. 117 vom 21. Mai 1915).

Berlin, den 27. Juli 1915.

Der Reichskanzler.

_ Im Aufträge: Richter. _

Bekanntmachung.

Betr.: Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsfuttcr- mittelstelle und Bekanntmachung einer Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1915.

Tie nachstehenden Bekanntmachnngeu des Reichskanzlers m obigem Betreff vom 23. Juli 1915, und die Bekanntmachung des Großh. Ministeriums des Innern vom 28. Juli d. Js. bringen wir hieruiit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 3. August 1915.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen

I. V.: Hechle r.

Bekanntmachung

Wer die Errichtung einer Rcichsfuttcrmittelstelle.

Vom 23. Juli 1915.

Ter Buirdesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Enuäclüiauug des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw.