«
Erntejahr 1915 voni 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) fmb mir solche Vorräte zu verstehen, die durch einen Kvmmunalver- band an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben sind. Artikel III.
Diese Vorschriften treten init dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 1915.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge : Richter. _
Bekanntmachung.
Betr.: Das Außerkrafttreten der Verordnung über das Verbot des Verkaufs von Oelfrüchten der Ernte des Jahres 1915 vom 22. Juni 1915.
Die nachstehende Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers in obigem Betreff vom 24. d. Mts. bringen mir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 31. Juli 1915.
Großherzemliches Kreisamt Gießen, ßr. Usinger.
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Oelfrüchten der Ernte des Jahres 1915 voni 22. Juni 1915 (R.-G.-Bl. S. 345'.
Vom 24. Juli 1915.
Aus Grund des ß 4 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 nsw. vom 17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich:
Tic Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Oelfrüchten der Ernte des Jahres 1915 vom 22. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 345) tritt hiermit außer Kraft.
Berlin, den 24. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. _
Bekanntmachung.
Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl: hier Zuweisung von Mehl an die Kommunalvcrbände zur Brvtversorgung der körperlich schwer arbeitenden Bevölkerung.
Auf Grund des ß 34 ff. der Buudesratsverordnung vom 25. Januar 1915 in der Fassung vom 6. Februar 1915 betr. die Regelung des Verkehrs mit .Brotgetreide und Mehl erhält auf Beschluß des Kreisausschusses und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde der § 11 unserer Bekanntmachung vom 15. März 1915 — Kreisbl. Nr. 26 vom 16. März 1915 — folgenden Zusatz:
„Jedem über 14 Jahre alten Einwohner (ohne Unterschied des Geschlechts) mit einem eigenen Arbeitseinkommen bis 2600 Mark — also landwirtschaftlichen und gewerblichen (industriellen) Arbeitern, kleinen Landwirten (auch Selbstversorgern), Handwerkern, kleinen Beamten (Eisenbahn-, Straßenbahn-, Post-, Polizei-, Bureaubeamten u. dergl.) — kann aus Antrag eine Znsatz- b r 0 t k a r t e bei der regelmäßigen Brotkartcnausgabe erteilt werden. Die Zusatzbrotkarte berechtigt zum Bezüge von wöchentlich höchstens 350 Gramm Mehl oder 500 Gramm Brot.
Personen, die besonders schwere Berussarbeit, insbesondere häufige Nachtarbeit verrichten, können Zusatzbrotkarten erhalten, allch wenn ihr Arbeitseinkommen 2600 Mark übersteigt.
Gießen, den 30. Juli 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. IIsinger.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Sie wollen uns jeweils bei der Anmeldung des Mehlbedarfs Ihrer Gemeinde für den nächstfolgenden Monat eine Liste derjenigen Personen vorlegcn, die bei Ihnen aus Grund der vorstehenden Bekanntmachung eine Zusatzbrotkarte beantragt haben.
Gießen, den 30. Juli 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen, ßr. Usinger.
Bekanntmachung.
Tie am 9. Juli l. Js. verfügte Sperrung der Krcisstratze Garbenteich—Lich wird hiermit aufgehoben.
Gi e ße n , den 31. Juli 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, ßr. U sin g c r.
Betr.: Die Obstbaumpslanzungen an den Kreisstraßen.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir weisen Sie hierdurch an, in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, daß unser Straßenaufsichtspersonal beaustragt worden ist, gegen das überhandnehmende Stehlen von Obst an
den Kreisstraßenpslanzungen mit aller Strenge einzuschreiten und in jedem Fall unnachsichtlich Anzeige zu erstatten.
Das F el d s ch u 8 Pcr s 0 n a l der Gemeinden ist ebenfalls verpflichtet, die Obstbaumpslanzungen an den Kreis- siraßen zu überwachen. Auch das Einsainmeln des Fallobstes an den Krersstraßen ist verboten.
Zuwiderhandelnde werden zur Anzeige gebracht iverden.
Gießen, den 29. Juli 1915.
Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. _ ßr. H f t it g e r. __
Betr.: Einziehung der Fünfundzwanzigpsemiigstücke.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Gratzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, die Kirchen- und Ttiftungs- varstände sowie die Vorstände der isr. Rcligionsgemeinden des Kreises.
Ihre Rechner sind anzuweiicn, die hei ihnen eingehenden Fünf- undzwanzigpseunigstücke nicht wieder zu verausgaben, sondern —' gesammelt — der nächsten Reichs bankstelle zuzuführen.
Gießen, den 28. Juli 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen. _ ßr, Using e r. _
Betr.: Anshang von Preisen in Verkaufsräumen des Klein
handels.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach den §§ 73 und 74 der Reichsgewcrbeordimng war Ihnen seither schon die Möglichkeit gegeben, vorzuschreiben, daß die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren die Preise und die Gewichte ihrer verschiedenen Backwaren für gewisse, von Ihnen zu bestimmende Zeiträume durch einen von außen sichtbaren Anschlag aur Bcrkausslokal zur Kenntnis des Publikums zu bringen haben. Machten soie hiervon Gebrauch, so >var der Anschlag kostenfrei mit de»: polizeilichen Stempel zu versehen und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen: Sie konnten außerdem bestimmen, daß alsdann int Verkaufslokal eine Wage mit den erforderlichen geeichten Ge>vichten auszustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Backlvaren zu gestatten sei. Nach der von dem Bundesrat unter dem 24. Juni 1915 erlassenen Bekanntmachung obigen Betreffs (R. G. Bl. Nr. 79, 3 . 353 > ist die Ihnen hinsichtlich der Bückware eingeräumte Befugnis imnmehr auch a u s die Gegen st ändedes täglichen Bedarfs, insbcsandere aus Nahrungs-und Futtermittel aller Art, sowie auf Rohnatu rerzeuguisse. Heiz- und Leuchtstoffe, soweit sie im Kleinhandel ahgesetzt iverden, ausgedehnt und die Zuwiderhandlung gegen die von Ihnen getrof- senen Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen unter Strafe gestellt.
Eine Anordnung dieser Art ist zweifellos im Jntcrefse des konsumierenden Pnblikitms gelegen, dem hierdurch erleichtert wird, die Preise in einzelnen Geschäften zu vergleichen und unter den angebotenen die seiner Lebensführung entsprechenden anszusuchen. Auch kann von einer solchen Maßnahme ein? günstige Wirkung aus die Preisentwicklung erwartet werden.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, von den Ihnen durch die angezogene Bekanntmachung erteilten Befugnissen in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen, dies soll jedoch nicht unterschiedslos geschehen. Vielmehr wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse jeweils zu prüfen fein, ob und inwieweit ein Bedarf zum Erlaß der Ihnen an die Hand gegebenen Anordnung geboten ist. lieber das Bedürfnis binauszugehen, wird im Interesse des Kleinhandels zu vermeiden sein. Andererseits wird es sich angesichts der großen Preissteigerung für Fleisch- und Fettwaren empfehlen, den Anschlag l Aushang) der Preise jedenfalls für diese Gegenstände vorzuschreiben. Machen Sie von der Ihnen nach dem Gesetze hierzu erteilten Ermächtigung Gebrauch, so inüssen hiervon selbstverstänldich alle Geschäfte gleicher Art Ihrer Gemeinde betroffen werden. Tie Vorschrift darf sich nicht lediglich auf einen einzelnen Laden erstrecken. Tic in dein Anschlag angegebenen Preise dürfen zwar nach Belieben des Geschäftsinhabers geändert Iverden, sie bleiben aber solange in Kraft, bis ein neuer, mit polizeilichem Stempel versehener Anschlag ordnungsmäßig ausgehängt ist. Sind Anschläge von Preisen in Ihrer Gemeinde vorgeschrieben, so haben Sie die Einhaltung der vorgeschlagenen Preise strengstens und unablässig zu überwachen, sowie uns Bericht darüber zu erstatten, welche Anordnungen Ihrerseits getroffen worden sind.
Gießen, den 31. Juli 1Ö15.
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. _ I. V.: He ch l er. _
Betr.: Einsendung der Krcisabdeckcrciverzeichnisse für Monat
Juli 1915.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Grotzh. Polizeiumt Gießen.
Wir erinnern an umgehende Einsendung der Abdeckereiverzeichnisse vom Mpnat Juli 1915.
Gießen, den 1. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. ».: Hechler.
Rotationsdruck der Brühl'lchen Nniv.-Buch- und Steiudruckerri. R. Lange, Gieße».


