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t öchstpreisc für Hafer vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
. 89). Der Bundesrat besttmmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 23. Juli 1915.
Der Reichskanzler. von.Bethmann Hollweg.
Bekanntmachung
über die Aufhebung des Verbots der Kaufverträge über Brot getreide, Gerste und Hafer. Vom 23. Juli 1915.
Auf Grund von 8 4 Abs. 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich:
Verkäufe über Roggen, Weizen, Spelz lTinkel, Fesen), Emer, Ernwrn, Hafer, Gerste, allein oder miit anderem Getreide gemischt, ferner Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, aus der in- ländischen Ernte des Jahres 1915 dürfen vom! Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung an abgeschlossen werden
Soweit zu solchen Verkäufen nach den Vorschriften dm Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl ans dem Ernte,ahr 1915 von, 28. Juni 1915 (Reichs-Gesebbl. S. 363). der Verordnung über den Vcrlehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 voml 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384) und der Ber- Eung über die Regelung des Verkehrs mit Laser von, 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. L>. 393) die Genehmigung des Kommunal Verbandes erforderlich ist, behält es hierbei sein Bewenden. Blerlrn, den 23. Juli 1915.
Ter Reichskanzler, von Bethmann Hollweg
Bekanntmachung
über die Wiederholung der Anzeige der Bestände _ . von Verbrauchszuckcr. Vom 23. Juli 1915.
Auf Grund des 8 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Ver- brauchszucker vom 27. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 308) bestimme ich:
Wer Vcrbrauchszucker mit Beginn des 1. August 1915 im Ge- verpflichltot, die üorfjianbenen Mengen getrennt naci) arten und öngentihnern unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Gmkaufs-Gesellichaft tu. b. H. in Berlin anznzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Ge- wahrscrm Liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. August 1915 unverzüglich die ihnen zustchcnden Mengen anznzeigen. Tie Anzeigen K Ke Zentral-Einkanfs-Gesellschaft m. b. H. sind bis zum 10. August 1915 Lbznsenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn, ldes 1. August 1915 auf dem Transporte befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten Tre Anzei-gepslicht erstreckt sich nicht
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reich-s. eines Bnndes- paatv oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marinevcrwaltnng sowie im Ementuni eines Kommnnalverbandes stehen, d - betrage We in ^ efamt >«niger als 50 Doppelzentner
Berlin, den 23. Juli 1915.
Ter Reichskanzler.
Im Aufträge: K a u tz.
Bekanntmachung
gegen übermäßige Preissteigerung. Vom 23. Juli 1916.
Der Bundcsrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesebbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Werden Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermittel aller Art sowie rohe Natnrerzeng- nissc. Heiz- und Leuchtstoffe, die vom Eigentümer zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückgehalten, so kann das Eigentum an ihnen durch Anordnung der Landeszcntralbchörde oder der von ihr bezeichnet--« Behörde auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden
Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten: das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
K . ß 2 C - Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Einkaufspreises und der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung 'von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Sic bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
„ Einkaufspreise auf Grund von Verträgen, die in den letzten ( Wochen vor der Bekanntgabe der Enteignungsanordnung an den Besitzer oder vorher in der Absicht geschlossen worden sind, einen höheren Uebernahmepreis zu erzielen, werden bei Fcst- stelliing des Preises nicht berücksichtigt.
. *™ ci ?j"B fei5un9 , durch die höhere Verwaltungsbehörde
bedarf der Bestätigung der Landeszentralbehörde, sofern der fest-
ülerftciot 66ern “® mcpretö ^"lf vom Hundert des Einkaufspreises
«ei beu nach den, 23 Juli 1915 aus dem Ausland cinge- lnhitcn Gegenständen ist als Mindestsweis der Einkaufspreis iin
Ausland und ein Zuschlag zuzubilligen, der unter Berücksichttgung bemessen sst^ ^^"^"^nng verbundenen Kosten und Gefahren zu
Der UEernahmepreis ist bar zu zahlen.
1 \ S' Darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung nw 1 ' tl] ' und über alle sonstigen Streitigkeiten, die sich bei ven Enteignungsverfahren ergeben, entscheidet, wenn die Anord- nung durch die Landeszentralbehörde ergeht, diese, im übrigen die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Landeszcntralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 2, 3 anzu-
^ F Iin , TOit t . ( ? efä t n! Ä 6i t i? einem Jahre und mit Geldbestraft^ Zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird
Jßy Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art, für rohe Natur- erzeugnlsse. Heiz- und Leuchtstoffe sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die imter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage einen ubermatzlgen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt,
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bczeichneten Art, die Bon ,.Ä äut Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zuruckhalt, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen:
3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 be- zeichneten Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt:
4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in Nr. 1 bis 3 ibezeichneten Art zum Zwecke hat.
sliebeii der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt tmrden, aus die ssch die strafbare Handlung bezieht, ohne llnter- Ichicd, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei.
üi Kraft ®* C Verordn,mg tritt mit dem Tage der Verkündung
Der Reichskanzler besttmmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 23. Juli 1915.
Der Reichskanzler, von Bethmann Hollweg.
Bekanntmachung
gegen übermäßige Preissteigerung. Vom 27. Juli 1915.
Auf Gruiid von 8 4 der Verordnung des Bundesrats gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (R.G.Bl. S. 467) wird folgendes bestimmt:
.. i % den Anordnungen nach 8 1 der Verodnung sind die Großh. Kreisamter, in Städten von über 20 OM Einwohnern die Oberbürgermeister zuständig.
8 2. Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der 88 2 und 3 der Verordnung ist der Provinzialausschuß,
Tarmstadt, den 27. Juli 1915.
Grobherzogliches Ministerium des Innern. _ v- Somb er g k. _Krämer.
Bekan utmachung.
Betr.: Den Handel mit Mehl.
Tie nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Juli 1915 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht Gießen, den 2. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung
betreffend den Handel mit Mehl. Vom 27. Juli 1915.
Ans Grund von 8 67 der Verordnung des Bundesrats Über dm Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 voni 26. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. jS. 363) bestimme ich folgendes:
Artikel I.
Mehl darf ohne Genehmigiing der Reichsgetreiüestelle weder von dem Kommnnalverbandc noch von einm, anderen aus dem Bezirk eines KomniunalvcrbandeS in dm eines anderen abgegeben werden.
Mehl darf innerhalb des Bezirks eines Kommnnalverbandes ohne Genehmigung der Reichsgetreideslclle von dem Kommnnal- verband oder einem anderen nur nach Maßgabe der für den Kom- nnmalvcrband bestehenden Bestimmungen über die Berbrnnchs- regelung abgegeben werden.
Tic Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mehl, das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland einqeführt ist oder das ans Brotgetreide crmahlen ist, das nach dein 31. Januar 1915 aus dem Ausland cingcftihrt ist.
Artikel II.
Unter Vorräte im Sinne des 8 65 6 der BnndeSratsverord- imng über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem


