Ausgabe 
3.8.1915
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bar! Die Leihgebühr bann um fünfundzwanzig Pfennig für bic Milche Die- zum Höchstbetrage Vau zwei Mark erhöht werben. Werde» bic Säcke mitverkauft, so dar, der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig und für ben Sack, der fünsnnd- siebzig Kilogramm ober mehr hält, nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Ter Reichskanzler kann die Sach- leihgebühr und ben Sackpreis ändern. Bei Rückkauf ber Säcke bavt ber Unterschieb zwischen dem Verkaufs- unb dem Rückkaufs- Preise ben Satz ber Sackleihgebühr nicht übersteigen.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfangt wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahres zinsen über Reichsbankdiskonk hinzugeschlagen werden.

Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer' vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf Men Fall di« Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen

§7. Beim Umsatz des Brotgetreides (§§ 1, 2) durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Betrüge zngeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Buschlag um,aßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er um- fastt nicht die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmevrtc sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Liefe­rungen zu -Lanrinelladungen nachweislich entstandenen Vorfracht- kosteii Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt

Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestclle in Berlin .}£!?, k cl -3alijl»3 bis aus sechs Mark, die Kommunalverbände ,n Fallen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der Reichs­getreide,teile den Zuschlag bis aus neun Mark erhöhen Die Kom- munalvcrbande und die Reichsgetreidestclle düricn bei Wcitcr- verkausen den von ihnen gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark anrechnen. Die Reichsgetreidestelle ist bei Belieferung der 9W ® 1 J Verordnung über den Verkehr mit

und Meh^aus dem Ernteiahr 1915 vom 2». Juni 1915 iReichs-Gesegbl. «. 363s an die Höchstpreise nicht gebunden, »ur Vertan,e von Brotgetreide aus der Ernte 1911 die 'Vf 311 ] 1 abgeschlossen werden, gelten die Vorschrif- Bekanntmachung i dabei ist der Preis des Bezirkes maß- gebend in welchem diese Bestände am 23. Juli 1915 lagern. bv J JL eta <2 nl W 11 ! 1 ? tritt mit dem Tage der Berkün- krafttretens ^ ~ Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außcr-

.Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen Gerste ülan. f° m bkk- Dezember 1914 (Reichs-Gesctzbl. S. 5281

nfbit der Änderung vom 26. März 1915 (Reichs-Gesetzbl S 184> mrd ausgehoben; sie bleibt jedoch in Kraf für Berkäuse vm

ÄÄ? ermc 1914 ' bie WiSS

Berlin, den 23. Juli 1915.

Der Reichskanzler, von Bethmann hollweg.

Bekanntmachung

über die Höchstpreise für Gerste. Vom 23. Juli 1915. ft**?«!!* ? un ^ e ^ r<1 / lruf Grund des 8 5 des Gesetzes betreffend

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Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 'eine

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, 'Hächstpreise gelten stic Barzahlung bet Emvsana- wird

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jet)en Fall die kosten der Beförderung bis air 9SerrnhpftpTfS d? Or--s. von dem die Ware mit der Bahn ober « rfanbt

8 Kosten des Einladens selbst zu tragÄ^

' JmJHntfafc der Gerste durch dorr Handel dürfen dem iür^die^Dm^^ 3 bL ihgeschlagen werden, die insgesamt vier Mark !' Tonne nicht uberstewen dürfen. Dieser Zuschlag um aüt

sonüe^von'Vliß 1 und ähnliche Gebühren fvkvre mle Arten von Aufwendungen: er .umfaßt nicht dik»

lagen für Kacke E für die Fraeh hvu L'e

bic durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zn Sanunel- ladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten, Abualimeort tm Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zii welchen, der Ver- käuscr die Kosten der Beförderung trägt,

,, Die Zentralstelle zur .Beschafjung der Heeresverpslcgung und die iKommunalverbäude dürfen bei freihändigem Erwerb aus ziveiter Hand den Zuschlag bis ans sechs Mark, die Kommuualvcrbände in Fallen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der Rcichs- futtermittelslelle den Zuschlag bis aus .neun Mark erhöhen. Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heercsvcrpslegimg und die Koni- munalverbändc bür feit bei Weiterverkäufen den von ihnen ge­zahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark, anrechnen.

§ j- Die Vorschriften dieser Bekanntmachung gelten nicht bei Verkailfen;

n) von Saatgerste aus landwirtschaftlicheii Betrieben, die sich in den letzten zwei Jahren nachweislich mit dem Verkaufe von saatgerste befaßt haben,

b) von Gerste für gcrstevcrarbeitmde Betriebe,

c) von Gerste, die durch die Kominnnalverbände nach 8 33 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste ans den, Erntejahr 1975 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 384, abge-. geben wird, sowie bei Weiterverkäufen dieser Gerste.

. . §5. Für Verkäufe von Gerste ans der Ernte 1914, die nach dem 23 ^uli 1915 abgeschlossen werden, gelten die Vorschriften oxe)er Bekanntmachung.

. § .6- Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verbin­

dung IN Krait und an Stelle der Bekanntmachung über die Höchst- vrem kur Roggen, Gerste und Weizen vom 19. Tezenibcr 1914 Zetchs-Gesetzbl, S. 528) nebst der Aendeinng vom 26. März 1945 (Reichs-Gesctzbl. S. 184).

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 23. Juli 1915.

Der Reichskanzler, von Bethmann- Hollweg.

Bekanntmachung

über die Höchstpreise für Hafer. Vom 23. Juli 1915.

. . Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. De­zember 1914 (Re,chs-Ge,etzbl. S. 516) folgende Bekanntmachung erlassen: J

^ Ter Preis für die Tonne inländischen Hafers aus der Ernte 1915 dar, beim Verkaufe durch den Erzeuger dreihundert Mark nicht übersteigen,

1 tik ^ Tw Höchstpreise erhöhen sich für die in der Zeit bis zum 1. Okiober 191e> gelieferten Mengen um fünf Mark für die Tonne Bon diesem Zeitpunkt ab gelten die Höchstpreise des 8 1 unverändert. »

r( J .? ,,T,W Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der eoäcke darf eine .Sackleihgebühr bis zu erner Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung znrückgcgcben, so ow Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis nim Hochstbetrag von zwei Mark erhöht ivcrden ÄÄ nntverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr alv achtzig Pfennig und für den Sack, der fünfnndsieüzi^ Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark zwanzig Nbnmg betragen Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und f ? ei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied Aschen dem Verkaufs- und dem Rückkaufspreise dm Satz der Sackleihgebuhr nicht uberiteigen. °

f ür Barzahlung bei Empfang; wird der -inÄ^«A.6EAlyd«t, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahres- zmsm über Relchsbankdiskont hmzugeschlagen werden. Nerk^Iser^Äi^b^a schließen die Beförderungskosten ein, die der <1 u ^i 3l i* übernommen hat. Der Verkäufer hat auf Oetes ^^ Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zn Wasser versandt wird svww die Kosten des Einladens daselbst zu tragen

^-.Fur die beim Weiterverkäufe des Hafers zulässiaen Zn- sAaoe gilt der 8 20 der Verordnung über die Regelung des Ver- f b s % 91 28i 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 393)

23 Lm »erfaufe bw Hafer aus der Ernte 1914, die vor dem Bekanntmachung ^ die Vorschriften dieser

Perkäichen^'b dieser Bekanntmachung gelten nicht bei

^ ttl1 ? landwirtschaftlichen Betrieben, die sich

ÄÄtÄ;« b0m S8etf Ui *

b) von Hafer, der durch die Kommunalverbände nach 8 16 der

Regelung des Verkehrs mit Hafer vom Juni 1915 (Relchs-Gesetzbt. S. 39.3) abgegeben wird sowie bei Weiterverkäufen dieses Hafers;

0 Ä?1?F' der auf Grund eines Erlaubnisscheins den die

Rb'chslnllfrmittelstellc in den Fällen des 8 4 Nr. 1 b, o uno e der Verordnung über die Errichtung einer Neichz-

23 - 3ll { i 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 455)

7 rt 2., dnl- freihändig erworben wird diino i Kroüd^anntmachung tritt niit dem Tage der Verkün- ouna in Kraft und an Stelle der BekanntmackMng über die