Kreisblatt für den Kreis Gietzen.
Nr. 68_ 3. Nuqust 1915
Bekanntmachung.
SetT.: 1. Steiiberunj der Postordnung vom 20. März 1900,
2. Höchstpreiie für Brotgetreide,
3. Höchstpreise für Gerste,
4. Höchstpreise für Hafer,
5. Aufhebung des Verbots der Kaufverträge über Brotgetreide, Gerste und Hafer,
6. Wiederholung der Anzeigg der Bestände vonVerbtauchs- zucker,
7. Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915,
8. Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 27. Juli 1915.
Die nachstehenden Bekanntmachungen in obigen Betreffen bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 29. Juli 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sin g e r.
Bekanntmachung
betreffend Aendcrung der Postordnung vont 20. März 1900.
Vom 23. Juli 1915.
Auf Grund des Z 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 3. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. 3 . 450), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert)
1. Int 8 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw." erhält der letzte Satz des Absatz VI die Fassung:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersenduug an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so eniigt der Vermerk „Sofort zum Protest" auf der Rückseite cs Postaustragssormulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. ^ v
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort iiim Protest ohne Rücksicht aus die verlängerte Protestfrist" Mieter ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest".
2. Im 8 18 a „Postprotest" erhält der Ws. V folgende Fas- ung:
V A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vor- zesguirg des Postauftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vorschriften des 8 39 I bis V maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Post- austrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt.
Ist die Zahlung der Wechsclsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch, den Postanstrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt bis zum Schlüsse der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem Zahlungs- tage des Wechsels zu'r Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlnngstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so loird gegen die im Postauftrage bezeichnetc Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert luirb. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die .Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten Vorzeigung oder »ach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn der Postvrvlestanstrag aus der Rückseite mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist" versehen ist, »venn die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn die Person, die Zahlung leisten soll, am Znhlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, oder wenn die Post- anstali die Erhebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung ans einem anderen Grunde für erforderlich erachtet.
B. Postprotestausträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen, sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen .Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angcben, der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke 'Allenstein innd Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochnmls zur Zahlung vorgczeigt:
a) wenn der Zahlnngstag Ides Wechsels tu der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 28. Oktober 1915 eingetreten ist,
am 30. Oktober 4915:
bl wenn der Zahlnngstag des Wechsels am 29. Oktober 1915 oder später eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlnngstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrcchts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betrofsencr Wechsel mit dem Postprotestausträge schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" aut der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, ftir solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist voni Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen cinznziehen und im Nichtzahlungssalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestaustrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels" einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. £>. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom.ab". Ter Zeitpunkt, von dem an die Zinsen
zu berechnen find, ist nicht anzugcbeir, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung dör Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung, auch nur der Zinsen, aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
6. Als Zahlungstag gUt der Fälligkeitstag des Wechsels, oder, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der lnächstc Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels aus einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung oorgezeigt. Die Postverwal- tung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest- ftist am 30. Oktober 1915 (Abs. 8) abläust, au) mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
3. Die Aenderungen treten sofort in .Kraft.
Berlin, den 23. Juli 1915.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: K r a e t k e.
Bekanntmachung
über die Höchstpreise für Brotgetreide. Vom 23. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung vom 17. Dezember 4914 (Reichs-Ge)etzbl. S. 546) folgende Bekanntmachung erlassen:
8 1. Ter Preis für die Tonne inländischen Roggens aus der Ernte 1915 dar) beim Verkaufe durch den Erzeuger nicht übersteigen in: Aachen 230 Mk., Berlin 220 Mk., Brannschweig 225 Mark, Bremen 225 Mk., Breslau 215 Mk., Brombcrg 215 Mk., Cassel 225 Mk., Cöln 230 Mk., Danzig 215 Mk., Dortmund 230 Mk., Dresden 220 Mk., Duisburg 230 Mk.. Emde« 225 Mk., Erfurt 225 Mk., Frankfurt a. M. 230 Mk., Gleiwitz 215 Mk., Hamburg 225 Mk., Hannover 225 Mk., Kiel 225 Mk., Königsberg i. Pr. 215 Mk., Leipzig 220 Mk., Magdeburg 220 Mk., Mannheim 230 Mk., München 230 Mk., Posen 215 Mk., Rostock 220 Mk., Saarbrücken 230 Mk., Schwerin i. M. 220 Mk., Stettin 220 Mk., Straßburg i. E. 230 Mk., Stuttgart 230 Mk., Zwickau 225 Mk.
8 2. Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ans der Ernte 1915 ist vierzig Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne Roggen. Spelz iDinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn gelten als Weizen im sinne dieser Bekanntmachung.
8 3. In den im 8 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis gleich dem des nächstgclcgcnen, ini 8 I genannten Ortes (Hauptort).
Die Landeszentralbehördcn oder die von ihnen bestinimten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchst- preis fcstsctzcn. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegcne HauMort bestimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hanptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
8 4. Tie Höchstpreise gelten nicht für Saatgetreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide besaßt haben.
8 5. Tie Höchstpreise der 8§ 1, 2 bleiben bis zum 34. Dezember 1915 unverändert. Von da ab erhöhen sie sich am 1. und 15. jedes Monats >i,n eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne.
8 6. Die Höchstpreise gelten ftir Lieferung ohne Sack. _ Für leihweise Uebcrlassuug her Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet iverden. Werden die Säcke nicht binnen einem Mvnat nach der Lieferung zurückgegeben, so


