Dom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl, 2. 327 1 folgcnbe Verordnung erlassen:
§ 1. Zur Durchführung der Vorschriften des Bundesrats über den Verkehr mit Hafer, Gerst', zuckerhaltigen Futtermitteln und Krastsutiermitteln, einschliestlich der Kleie, wird eine Reichsfulter- mittclstellc errichtet, Sie ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorfttzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern,
Ter Vorsihende und die stellvertretenden Vorsitzenden sonne die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt. Tiefer führt die Aufsicht und erlägt die näheren Bestimmungen,
8 2. Ter Rrichsinttermittelstelle wird ein Beirat bcigegeben, der aus vier Ao eilungen besteht, Tie Mitglieder des Beirats werden vom Reichskanzler bestellt. Er ernennt auch die Vorsitzenden der Abteilung und erlägt die erforderlichen näheren Bestimmungen, Tie erste Ab eilung ist zuständii für Hafer, die zweite für Gerste, die dritte für zuckerhaltige Futtermittel, die vierte für Krast- futtennittel einschließlich Kleie,
Tie Abteilungen können vom Borfitzenden der Reiehsftitter- mitteistclle getrennt oder zu gemeinschaftlichen Sitzungen berufen werden. Im letzteren Falle führt der Vorsitzende der Reichsftitter- mittclstellc den Vorsitz.
8 3, Tic Rcichssuttcrmittelstklle hat die Aufgabe, für die Sicherung und Verteilung der inländischen Futtermit el zu sorgen, Sotvcit Hafer und Gerste in Betracht kom.ncn, wirkt hierbei die Zentralstelle zur Beschassung der Heeresverpslegung, soweit Kleie, zuckerhaltige und Kraftfnttermittel in Betracht kommen, die Be- zugSvceeinigung der Teutschcn Landwirte G, m, b, H, mit. Beide unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers,
8 1. Tie Reich ssnttcrmlttelstelle hat dic Berwaltungsangelegen- heitcn einschliestlich der statistischen Feststellungen zu bearbeiten, Sic hat insbesondere sestzusetzen:
1, v' wieviel Hafer aus den einzelnen Konnnunalverbänden ab-
zuliescr» ist und innerhalb welcher Fristen,
b) inwieweit Fnlterznlagen an Bergwerks- und Gestüts- Pferde soivie für Teckhengste und für andere Pferde ab- zugeben sind,
c) inwietveit Hafer an wissenschaftliche Anstalten und sonstige Unternehmungen, die für ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, zu überweisen ist,
di unter welchen Voraussetzungen Hafer, der zur Verfultc- rung an Pferde nicht nvehr geeignet ist, jit audcrweiter Verwendung abzngcben ist,
e) inwieweit Haier a» Nährmittelsabriken zuzutcileu ist (88 17, >8, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28, Juni 1915! Reichzs- Gesetzbl, S, 3Ö3>;
2, a) wieoiel Gerste aus den einzelnen Kommunalvcrbänden ab-
zulieseru ist und innerhalb welcher Fristen, bi welche Betriebe Gerste vcrarbeilen oder verarbeiten lassen dürien und in welcher Menge (Kontingent!; erforderlichenfalls trifft sic die zur Tnrchsührnng und Ueberivachnng erforderliche» Anordnungen,
c) nach welchem Verhältnis Malz in Gerste nmzurcch- »cn ist,
d.i in welcher Weise die ihr zur Verfügung stehende Gerste an die Heeresverwaltungen, die Marincverwallung und die Kommunalverbände zu verteilen oder wie sic sonst zu verwenden ist (8 20 der Bekanntmachung, über den Veekehr mit Gerste aus deni Ernlejahr 1915 vom 28, Juni 1915; Reichs-Gesetzbl, S, 384);
3, in welcher Weise zuckerhaltige und Krastfuttermittel an Kommunalverbände oder die vom Reiänskanzler bestimmten Stellen zu verteilen sind (8 lO der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 28, Juni 1915, Reichs Gc- schbl, 2, 405, und 8 10 der Befanntniachnng über den Verkehr mit Krastiuttermiltcl vom 28, Juni 1915, Reichs- Gesetzbl. 2, 399);
4, wieviel Kleie an Kommnnalverbände soivie wieviel Kleie und an welche geiverblichen Betriebe sie abzugeben ist; die Reichskuttermittelstelle crlüstt die näheren Bestimmnn- gen über die Abgabe der Kleie (88 43, 44 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aiis dem Etiitejahr 1915 vom 28, Jiini 1915, Relchs- Gcsctzbl, 2, 363);
ö. die Grundsätze, nach welcheii die Bczuqsvereinigung Tetil scher Laiidioirte G, m, b, H, von dem Rechte, käufliche lieber- lassnng zu verlaiigen, Gebrauch zu machen hat, ivelckvis ihr durch die Bekanntmachung über zuckerhaltige Fnttermitlel und über Krastsuttcrmittel vom 28, Juni 1915 einge- räumt ist,
Uebcr Anträge und Eingaben, die sich aus die Durchführung der im 8 1 genannte» Vorschriften des Bundcsrats beziehen, entscheidet die Reichssuttcrinittelstelle endgültig, soweit nicht nach diesen Vorschrifteil andere Behörden jur Entscheidung berufen sind,
8 5, Der Beirat oder die zuständige Abteilung ist über grundsätzliche Fragen zu hören.
Der Zustimmung der zuständigen Abteilung des Beirats bedarf cs
1' iur Gewährung von Fnlterznlagen für Bergwerks und Gestütspferde sowie für Deckhengste und, vorbehaltlich der Befugnis des Reichskanzlers, zur Gewährung von Futtcr- zulagen für andere Pferde und llcüerweisung geringer Mengen von Haser an wissenschaftliche Anstalten und sonstige Unternehmungen, die für ihre Zwecke Haser nicht entbehren können, und zur Bestimmung, wieviel Hafer Nähr- mittelsabriken znzuteilcn ist (8 17 Abs, 2, 3, 4 und 8 >9 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Haser vom 28, Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. 2, 393 1 ;
2. in den Fällen des 8 1 Nr, 2 a, b, c, d;
3. bei Ausstellung der Grundsätze für die Verteilung der
zuckerhaltigen Futtermittel (8 10 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 28, Juni 1915, Reichs-Gc- setzbl, T, 405);
4, hei Ausstellung der Grundsätze für die Verteilung der
Kraftsuttermittel (8 10 der Bekanntmachung über Krast- ftittermittel vom 28. Juni 1915, Reichs-Gesetzbl, 2, 399);
5, zum Erlasse der näheren Bestimmungen für die Abgabe von Kleie (88 13, 44 der Bekanntniachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28, Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. S, 363),
8 6, Tie Kommnnalverbände haben auf Erfordern der
Reichsfnttermittelstelle, unbeschadet des 8 7 Satz 2, Auskunft zu geben und ihren Weisungen zu folgen, '
§ 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, Sie können besondere Vermittlungsstelle» cinrichten, denen die Sicherung »nd Verteilung der inländischen Futtermittel in ihrem Bezirk obliegt,
8 8, Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft, Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auster- krasttrctens,
Berlin, den 23, Juli 1915,
Der Reichskanzler, vonBethmann Holl weg,
Bekanntmachung
einer Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1915 vom 28, Juni 1915 (Reichs- Gesetzbl, S, 363). Vom 23, Juli 1915,
Ter Bnndesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen uftv, vom 4, August 1914 (Reichs-Gesetzbl, S, 327) folgende Bekannt- niachung erlassen;
Artikel 1,
Im ß 44 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1915 vom 28, Juni 1915 (Reichs-Gesetz- blatt S, 363) erhält Nr, 1b folgende Fassung;
b) von der verbleibenden Kleie wiro die eine Halste nach dem Verhältnis der abznliesernden Brolgelreidemengcn, soweit sie den Bedarfsanteil übersteigen, die andere .hälfte nach denk Verhältnis des VichstandcS aus die Kommnnalverbände verteilt;
Artikel 2,
Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, B e r l i » , den 23. Juli 1915.
Ter Reichskanzler, von Beth mann Hollweg,
Bekanntmachung
über die Errichtung einer Reichssuttermittelstelle,
Vom 28, Juli 1915,
Im Sinne von 8 7 der Verordnung des Bundesrats über die Errichtung einer ReichSftittermitlclstelle vom 23, Juli 19l5 (Reichs- Gesetzbl, 2 , 455) gilt, soweit zuckerhaltige Futlermittel, Krast- futtcrniittel und Kleie in Betracht kommen, als besondere Vcr- inittelungSstelle für das Großherzogtnm Hessen die LandcSvertei- lnngsstelle iür Futtermittel in Tannstadt (Bleichstraste Nr, 1». Sie tritt im Falle von 8 20 Abis, 2 b und 8 33 der Verordnung deS Bnndesrats über den Verkehr mit Gerste auS dem Erntejahr 1915 vom 28, Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl, S. 384) an die Stelle der Kommnnalverbände und hat ihren Abnchmier» für den Wciter- verkaus bestinnnte Bedingungen und Preise vorzuschreibcn,
Tic Bestimmungen über die Errichtung und den Geschäftskreis dieser VerteilungSstellc sind unter denr 22. Juli 1915 (Tarni- städter Zeitung Nr, 172, zweite Beilage) erlassen,
Tarmstadt, den 28. Juli 1915.
Grosthcrzogliches Ministerium des Innern,
v, H o in b e r g k, Krämer.
Bckanntmachung.
B c t r,; die Brotgetreideerntc 1915,
Es wird daraus hingcwiesen, dast von nun an a l l e A n s r a - gen, die fiel) auf Verkauf von Brotgetreide, Säckegestellung, Abnahme, Bezahlung nsiv, beziehen, an die vom Ko >» m u naive r b a n d beauftragte Firma „Bereinigte Gelreldchändleo G. ni, l> SS." Gießen. Friedricbstrastc Nr, 8, T c l e p h o n Nr, 14 8


