Ausgabe 
20.7.1915
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4
 
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Me Verbraucher zu erfolgen hat. Er erlabt Me zur Durchführung der Verteilung erforderlichen Anordnungen.

Wer den vom Reiftskanzler getroffenen Anordnungen zuwwer Petroleum abgibt. wird mit Geldstrafe bis zu tünizehnlumdert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft

S 7. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschritten der Verordnung zulasten. .. '

z 8. Die §§ 2, 4. 8 5 Ab,. 2. § 6 des Geietzes, betreuend Söchttvreise, vom 4. August 1914 in der Faliung der Bekannt machuiig vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516V m Verbiqduna mit der Bekannlmachung vom 21. Januar 191r> (Reichs-Gesetzbl. S. 25' finden ents»rechende Anwendung. , K st Diese Berordnung tritt am 15. Juli 1915, die Vorschrift des § 6 mit dem Tage der Verkündung der Berordnung in Krau. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraittretens. Berlin, den 8. Juli 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung.

Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915; hier' das Aus­mahlen von Getreide.

Da die neue Ernte crft vom 16. »uguft l. 3». ab für die Er­nährung in Betracht kommt, so mutz mit der Ernte 19 14 noch bis mindesten, 15. »uguft l. Zr. ausgereicht werden. Es darf von der neuen Ernte, wie bereits mehrfach öffentlich hervorgehoben wurde, nichts verkauft, verfüttert, weggebracht und vorerst auch nichts vermahlen werden. Letzteres gftt sowohl für die Selbst­versorger wie auch für alle übrigen Landwirte. Es ist hiernach bis auf wefteres nicht nur den Landwirten ein­schließlich der Selbstversorger verboten, Frucht der neuen Ernte ausmahlen zu lassen, sondern a,-,h den Mühlen untersagt, Frucht der neuen Ernte anzunehinrn oder zu vermahlen. Zu­widerhandlungen find nach 8 st der Bekanntmachung vom 28. Juni 1915 mit GefäagNtsstrafe bis zu 1 Jahr oder mft Geldstrafe bts *>t 10 000 Mark bedroht Austerdem laufen zuwiderhandelnde Müller Gefahr, da« ihre Betriebe geschlossen werden.

Gießen, de» 16. Juli 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

De. Ilsinger.

Betr.: Wie oben.

An das Großh. Polizeiamt Gießen und an die Gioßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie sofort in orts­üblicher Weife zur öffentlichen Kenntnis bringen. In denjenigen (Gemarkungen. Ivo sich Mühlen befinden, ist außerdem den Mühlenbesitzern der Inhalt der Bekanntmachung von Ihnen gegen Unterschrift zu eröffnen. Der Vorlage von Be- scheinigungen über die hiernach erfolgten Eröffnungen sehm wir bis spätestens 22. l. Mts. entgegen.

Gießen, den 16. Juli 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

De. Usinger.

Betr: Wie oben.

An die Großh. Gendarineriestationen des Kreises.

Ten Befolg obiger Anordnung wollen Sie überwachen und sofort, sowie später in geeigneten Zlvischenräumen etwaige in den Mühlen lagernde Vorräte an Getreide aus der neuen Ernte, die Namen der Besitzer und den Tag des Berbrin- gens in die Mühle fest stellen.

Ermfttelte Zuwiderhandlungen sind ungesäumt anzuzeigen.

Gieße», den 16. Juli 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Ür. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Prüfung der Bewerber um die Berech­tigung zum einjährig-sreiwilligen Mili - tärdienst im Herbst 1915.

Tie jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im Herb st 1915 stattsindenden Prüfung zu unterziehen, werden hierdurch ausgesordert, ihre Gesuche um Zulassung bei Meidung des Ausschlusses von dieser Prüfung

svätestens bis zum 1. August 1915 bei der Unterzeichneten Kommiffion einzureichen.

Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird das Fosgende bemerkt:

1. Das Gesuch ist bei der Unterzeichneten Prüfungs- Kommission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Groß Herzogtum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

Bei Einsendung durch die Post ist die Sendung an die Kom­mission, nicht an den Vorsitzenden zu richten.

2. Die Zulassung zur Prüfung kan» in der Regel nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen.

3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst

geschrieben sein.' Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.

4. Dem Gestiche sind folgende Paviere beizusügen:

a) Geburtszeu^nis (Auszug aus dem Zivilstands- Reglster, nicht Taufschein'.

d>Die Einwilligung des gesetzlichen Bertre« ters nach folgendem Muster:

«krllänin-

des gesetzlichen Vertreters zu dem Tienst- eintritt als Einjährig-Freiwilliger.

Ich erteile meinem Sohne (Mündel) .... geboren am

.zu . . . meine Einwilligung zu seinem Tienst-

eintritt als Einjährig-Freiwilliger und erkläre gleichzeitig

a) daß sür die Tauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen:

d) daß ich mich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung für die Tauer des einjährigen Dienstes verpflichte, und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, ich mich dieser gegenüber für die Ersatzvfficht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge.

.. den.19 . .

Vorstehende Unterschrift de.und zugleich, daß

der Bewerber d . . Aussteller ... der obigen Erklärung nach . . . en Dermögensverhältnissen zur Bestreitung der

Kosten fähig ist, wird hiermit obrigkeitlich bescheinigt.

.. den.19 . .

(L. S.)

Je nachdem von dem Bewerber selbst oder feinem gesetz­lichen Vertreter die Kosten getragen iverden, ist in der Er­klärung Satz a oder b und sind dementsprechend in der Beurkundung enttoeder die Worteder Bewerber" oderder Aussteller der obigen Erklärung" anzuwenden, das Nicht­zutreffende dagegen zu streichen.

c) Ei» Unbescholtenheitszeugnis. welches von der Polizei-Obrigkeit oder der Vorgesetzten Dienstbehörde aus- »ustellen ist.

d) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf.

5. In dem Gesuche ist ferner anzugeben:

a) Ob, lvie oft und wo der sich Meldende sich der Prüfung vor einer Prüsungs Kommission bereits unterzogen hat. und -von denienigen, welche sich der wissenschastlichen Prüfung unterziehen wollen, noch weiter: bl In welche» zwei fremden Sprachen (wahlweise von Französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch und an Stelle des Englischen Ruffisch) die Prüsung ersokgen soll.

6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholtenheitszeugnis beizulegen.

7. Es ist nur zweimalige Teilnahme an der Prüsung gestattet, eine dritte Zulassung kann ausnahmslveise von der Ersatzbehörde 3. Instanz genehmigt werden.

Im weitere.» weisen wir darauf hin, daß Gesuche u in Zulassung zu einer späteren, als der im Früh­jahr der ersten Militärvslichtjahres d. i. des Jahres, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird statt­findenden Prüsung der Genehmigung der Ersatzbehörde 3. Instanz bedürfen und bei den Ersatz-Kommissionen des Ausenthaitsorts, nicht bei uns, einzureichen sind, welche die Gesuche der Ersatz- behörde 3. Instanz vorlegen werden.

Da die Erledigung derartiger Gesuche eine längere Zeit beansprucht, so empfiehlt sich im Interesse der Nachsuchenden, mit Einreichung derselben nicht bis zum äußersten Termin zu warten, sondern dieselben alsbald anhängig zu machen, andernfalls unter Umständen eine Zulassung zur bevorstehenden Prüfung nicht mehr möglich ist.

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüsenden ge­stellt werden, gibt die Prüsungs-Orduung lAnl. 2 zur Wehr- Ordnung vom 22. November 1888 Reg.-Bl. Nr. 68 von 1901) Aufschluß.

Bezüglich des Prüfungstermins, sowie des Lokals, in welchem die Prüsung stattsindet, erfolgt weitere Bekannt­machung, oder es ergeht besondere Ladung zur Prüsung.

Bemerkt wird noch, daß während des Krieges erleichterte Prüfungen nicht abgehalten w erden. D a r m st a d t, den 13. Juli 1915.

Grobherzogliche Prüfungs-Kommission sür Einjährig-Freiwillige.

Der Vorsitzende: von Starck, Regierungsrat.

Rotationsdruck der Brühl' icheu Univ.-Buch- und Steiudruckerei. R. Lange, Gießen.