8
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S 393). Vom 11. Juli 1915.
Auf Grund des § 26 Abs. 2 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28, Juni 1915 (Rcichs-Ge- setzbl. S. 393) bestimme ich:
Tie Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) tritt am 15. Juli 1915 in Kraft.
Berlin, den 11. Juli 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über die Regelung des Verkehrs mit Hafer,
Vom 15. Juli 1915.
Aus Grund des 8 24 der Verordnung deS Budesrats über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs-Äesetzbl. S. 393) wird folgendes bestimmt:
8 1. Die Ermächtigung zum Erlaß von Bestimmungen über Zeit und Art des Ausdreschens (8 3 der Verordnung) wird auf die Großh. Kreisämter übertragen.
8 2. Im Sinn« der Verordnung ist!
a) Gemeindevorstand in Städten der Oberbürgermeister, Bürgermeister, in Landgemeinden di« Großh. Bürgermeisterei:
b) Kommunal verband der Kreis:
v) zuständige Behörde das Krcisamt: d) höhere Verwaltungsbehörde der Prvvinzialausschuß. Darmstadt, den 15. Juli 1915.
Grvßherzvgliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.
Betr.i Wie oben.
A» den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, sofort ortsüblich auf den Inhalt der vorstehend abgedruckten Bekanntmachung und Aussührungsanweisung sowie insbesondere darauf hinzuweisen, daß Zuwiderhandlungen, gegen die erlassenen Bestimmungen mit schweren Strafen bedroht sind. Tas Polizeipersonal ist anzuwcisen. festgestellte Zuwiderhandlungen unnachsichtig anzuzeigen.
G i e ß c n, den 17. Juli 1915.
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.
B e t r.: Wie oben.
An die Großh. Gendarmeriestationen des Kreises.
Unter Hinweis auf den Inhalt der vorstehenden Verfügung werden Sie beauftragt, Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 17. Juli 1915.
Großherzoaliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er.
Bekanntmachung
über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915
und des Vorverkaufs von Zucker. Vom 17. Juni 1915.
Der Bundcsrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu Wirtschastlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 lReichs-Gcsetzbl. S. 327 folgende Verordnung erlassen:
8 1. Kausverträge über
a) Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Daser, Gerste, allein oder mit anderem Getreide gemengt, ferner Mischsrucht, worin sich Hafer befindet, aus der inländischen Ernte des Jahres 1915,
d) Futtermittel aus der inländischen Ernte des Jahres 1915, ldie der Bekaimtmachung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 195) unterliegen,
v) Rohzucker, soweit die Verträge nach, dem 31. August 1915 zu erfüllen sind, sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen sind.
8 2. Der Reichskanzler ist ermächfigt, die Vorschriften dieser Verordnung auch auf Kausverträge über andere Erzeugnisse der inländischen Ernte des Jahres 1915 sowie über Verbrauchszucker auszudehnen.
8 3. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
8 4. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens: er kann di« Verordnung für einzelne Erzeugnisse außer Krast setzen.
Berlin, den 17. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über Ausnahme von dem Verbote des Borverkanfs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 341).
Vom 10. Juli 1915.
Aut Grund des 8 3 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 i Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich:
I.
Verkäufe von Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemischt, aus der inländischen Ernte des Jahres 1915 an den Kommunalverband, für den dies Brotgetreide beschlagnahmt ist, oder an die Reichsgetreidcstelle ftn#' zulässig. Tas gleiche gilt für die Verkäufe von Brotgetreidg an Kommissionäre des Kommunalverbandcs oder der Rcichs- getreidcstelle.
Soweit zu solchen Verkäufen nach den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntcjahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Äesctzbl. S. 363) die Genehmigung des Kvmmnnalverbandes erforderlich, ist, behält es hierbei sein Bewenden.
II.
Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung tn Kraft.
Berlin, den 10. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers- ,_Delbrück.
Bekanntmachung.
über die Höchstpreise für Petroleum niü) die Verteilung der Petrvlcmnbestände. Vom 8. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des | 3 W Gesetzes über die Ermächtigung des Buichesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Der Preis für je 100 Kilogramm Reingewicht Petroleum darf bei Verkäufen von 100 Kilogramm und mehr 30 Mark nicht übersteigen.
Ter Preis gilt für Lieferung von einem deutschen Lager oder von der deutschen Grenze ab. Uebernimmt der Verkäufer das Zuvollen nach dem Lager des Käufers oder di« Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine baren Auslagen und bei Verwendung eigenen Fuhrwerks eine Vergütung bis zu 1 Mark für je 400 Kilogramm Reingewicht berechnen.
Bei Lieferung in Kcssellvagen schließt der Höchstpreis die Vergütung für die leihweise Ueberlassung des Kesselwagens ein; jedoch darf für einen die Zeit von 48 Stunden überschreitenden Aufenthalt des Wagens auf der Empfangsstation eine Vergütung berechnet werden.
Ferner darf berechnet wreden:
1. ftir die käufliche Ueberlassung von Hvlzfässern eine Vergütung bis zu 4,50 Mark ftlr >e 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petroleums: wird der Rückkauf des Fasses vereinbart, so darf der Rüclkaufsprets nicht geringer sein als 2,75 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht:
2. für die leihweise Ueberlassung von Eisenfässern eine Vergütung bis zu 1 Mark fiir je 100 Kilogranim Reingewicht des verkauften Petroleums Und, wenn die Fässer nicht binnen zwei Monaten nach der Lieferung znrückgegrbcn werden, eine fernere Vergütung von 1 Märk für jedes Faß und jeden weiteren angefangenen Monat:
3. für Füllen von Gebinden deS Käufers eine Vergütung biS zu 50 Pfennig für je 100 Kilogramm Rwigewicht,
8 2. Bei Verkäusen von weniger als 100 Kilogramm darf der
E reis sür je I Liter Petroleum bei Lieserimg vom Lager oder rden des Verkäufers ab 32 Pfennig, bet Lieferung in daS HruS des Musers 34 Pfennig nicht übersteigen.
Für die Ueberlassung und das Füllen von Behältnissen darf eine Vergütung nicht berechnet >verden.
8 3. Wird Petroleum im Großhandel (8 1) nach Maß oder im Kleinhandel <8 2) nach Gewicht verkauft, jo wird für die Anwendung der 88 1 und 2 eine Menge von 100 Kilogramm einer solchen von 125 Litern gleichgestellt.
8 4. Die Höchstpreise (88 1, 2) gelten ftir Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei voin Hundert Jahreszinsen über ReichsbaukdiSkont zugeschlagen werden.
8 5. Unter Petroleum Iverdcn die nach der Abdestillation von Naphtha (Benzin) übergehenden fiüssigcu Erdölprodukte mit einem Flammpunkt von mindestens 21 Grad verstanden, die sich zu Leuchtzwecken, d. h. zum Brennen mif handelsüblichen Pctroleum- lamvm eignen
Tie Vorschriften der Verordnung finden Anwendung auf Sckwcrbciizin iTcrpentinölersatz) sonne aus Mischungen, die zu Lcuchtzwecken (?lbs. 1) geeignet sind, sofern in ihnen Petroleum enthalten ist.
86. Unter Berücksichtigung der von den Landeszentvalhehörden zu beschaffenden Bedarfsnachweisnngen kann der Reichskanzler die Grundsätze bestimmen, nach denen die Verteilung der im Handel befindlichen und in den Handel kommenden Petroieumbestände an


