Ausgabe 
20.7.1915
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1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, ins­besondere aus dem Bezirke des Koinmunalverbaiibes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, vcr- orbeitek oder verbraucht;

2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kaust oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie

abschließt;

3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand- lnngcn pflichtwidrig unterläßt;

4. wer als Saathafer erworbenen Hafer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ju anderen Zwecken verwendet;

5. wer eine ihm nach § 5 obliegende Anzeige nicht in der gc- setzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder un­richtige Angaben macht,

II. Enteignung,

§ 10. Erfolgt die llebereigmmg des beschlagnahmten Hafers nicht freiwillig (§ 6 Ah>j, 1), >o kann das Eigentum daran durch Anordnung der zuständigen Behörde aus den Kommunalverbänd übertrage» werden, in dessen Bezirk cr sich beftndet. Beantragt dieser die Uebvnugtmng an eine andere Person, so ist das Eigen­tum ans letztere zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu be­zeichnen.

Bei der Enteignung sind dem Besitzer zu belassen;

a) für jeden Einhufer und für jeden Zuchtbullen (§ 6 Ms, 2 a) eine vom Bundesrat zu bestimmende Menge; dabei sind die Mengen anzurechnen, die seit der Beschlagnahme verfüttert worden sind (§ 6 Ms, 2 a);

b) das zur Frühjahrsbestellung erforderlich« Saatgut nach dem Maßftab von § 6 Ms, 2b;

c) der in seinem Betriebe gewachsene Hafer, wenn sich der Be­sitzer in den letzten zivci Jahren mit dem Verkaufe von Saat­hafer besaßt hat, Tie bestimmungsmäßige Verwendung ist zu überwachen,

Ter Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das L-aatgnt aufbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirvich ver­wendet wird,

ä ll, Tie Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirks oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letz» terett nulle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird,

, S 12. Ter llebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises für Hafer, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverständigen von der höheren Vcrtvaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer.che baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat,

Werst der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren Preise als dem, Höchstpreis erworbc,, hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu berücksschtigen,

§ 13- -der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig über- eignet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pllegtich zn behandeln, bis cher Erwerber sie in seinen Gewahr­sam luermmmt. Tein Besitzer ist hierfür eine angemessene Ver- giittmg. zu gewähren, die von der höheren Berwallun gebe Hörde end­gültig testgesetzt wird,

§ W. lieber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungs- Verfahren und aus der Berwahrungspflicht (§ 13) ergeben, ent­scheidet cnigültig die höhere Verwaltungsbehörde

J AN-ihma? Saatgut zur Frühiahrsbestellung belas-

seiiei, chmer ih 10 M, 2d) oder den ihm belassenen Saathafer (§10 -it>l, 2 e ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen finden verwendet, oder wer der Verpflichtung des 8 13, Vorräte Nilch psteglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird ^ bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu

zehntausend Mark bestraft,

III, Verbrauchsrcgelung.

§ 16 Tie Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke w/ Tw xlwrigen ihnen übereigneten (8 10) ober über- M/nm, (8 17s Vorräten den erforderlichen Ausgleich zwischen den Haltern von Enihiitern oder Zuchtbullen »nb Unternehmern land- wii tschattlicher Betriebe hcrbciznsühren, derart, baß diese Per- wnen die nach ^ 10 zu berechnenden Mindestmengen für Fütterung Uiid Aussaat erhalten.

Jedoch dürfe,I die Koulmunalverbäude von den zu diesem Aus- alerch bestimmten Mengen in besonderen Fällen unter cntsprcchcn- m-r Knrznng der aus dtc Einhufer ctitfallenbeu Mengen auch an Besttzer von anderen Spann- und Zuchttieren Hafer abgcben

8 17, Drc Kommunalverbändc haben, soweit die in ihren Be- z»cke,i vorhandenen Vorräte für den im § 16 vorgesehenen Aus- P Ind |' n. l ?lt erforderlich sind (Ucberschnßverbände), aus Erfordern der Michssiitterinittelstelle den Ucbcrschnß der Zentralstelle zur Bescknftiiiig der Hecresverpsleanng zur Verfügung zu stellen Liese deckt hierans den ihr mitgeteiltcn Bedarf;

I, der Leeresvenr-aliungen und der Marinevcrwaltnng; i. derienlaen Komynmalverhände, in deren Bezirk sich nicht lZnscknßverbchchch^^"Oen an Hafer und Saatgut befinden

3^der Nährnrsstelfabriken, die Hafer verarbeiten,

Tre cheichsfultermittelstelle kanii mit Zustimmung ihres Bei-^

rotes Futterzulagen für Bergwerks- nnd Gesttttspferh« sowie Deck­hengste gewähren.

Ausnahmsweise kamr sie auf Anordnung des Reichskanzlers oder mit Zustimmung des Beirats im Falle eines dringenden Bedürftiisses;

a) Futterzulagen auch für andere Pferde zu vewUligen;

b) wissenschaftlichen Anstalten und sonstigen Unternehmungen, die für ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, geringe Mengen überweisen,

Eichlich kann sic Hafer, der zur Verfükkerung an Pferde nicht mehr geeignet ist, zu anderweit« Verwendung abgeben,

8 18, Ter Bedarf der Hc«esv«waltungen Nnd der Marinever- Wallung wird entsprechend den von diesen Verwaltungen eingehen­den Anmeldungen durch die Rrichsfultermittelstelle bei den Kom- munalverbänbe» angesord«t.

Nötigenfalls ist die Reichsfuttermittelstelle hssiigt, von Ueber- schußvcrbändcn mehr als deren Ueberschuß über den Eigenbedarf sowie auch von Zuschußvcrbänden Hafer aüzufordern, soweit sich Haservvrräte im Bezirke dieser Verbände befinden, die d« Ent­eignung unterliegen, Tie gelieferten Mengen werden später aus Antrag dem liefernden Verbände bis zur Höhe seines Mindest- bedarss zurückerstattet,

Tic Verbände haben auf Verlangen der Reichsfuttermittelstelle dafür zu sorgen, daß d« in ihrem Bezirke vorhandene Hafer aus- gedraschen wird (fy 3).

8 10 Den Nährnnttelfabrikcn wird von der Reichsfutternitttcl- stelle ans Antrag d« nachgelviesenc Jahresv«brauch an Haf« Mi Durchschnitt d« letzten beiden Geschäftsjahre vor Ausbruch des Krieges oder ein Bruchteil davon zugeteilt. Die Zuteilung kann) nur nach Maßgabe bet jeweils verfügbaren Bestände und nicht vor dem 1, November 1915 beansprucht loerben.

8,20. Für die nach den §§ 16 bis 19 gelieferten Mengen ist der Einstandspreis zn v«güten. Ms Einstandspreis gilt d« dem Besitzer gezahlte Preis <b«gl, 8 12) zuzüglich einer Entschädigung mrVermittclung, Sacklcihgedühr und sonstige Unkosten, die jedoch v Mark für die Tonne zuzüglich d« durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zn Sammelladungen, nachweislich entstandenen Verfrachtkosten in keinem Falle überschreiten darf, Mle übrigen Frachtkosten trägt der Empfänger,

8 21, Jeder Kommunalvcrband hat bis zu einem vom Reichs­kanzler zu bestimmenden Zeitpunkt d« Landeszentralbehörde «ne Nachweisung einznreichen üb«:

a ) die Has«vorräte, die am Tage der Vorrats«mitielung vom H«bst 1915 in seinem Bezirke vorhanden waren; h) die Hasermengen, die in seinem Bezirke zn Saatzwecken in Anspruch genommen werden;

e) die Zahl d« Einhufer und Zuchtbullen seines Bezirkes; ck) bi« Hafer Vorräte, die in seinem Bezirke für die Wgabe an die Zentralstelle (8 17) übrig bleiben.

Die Landeszentralbehörden haben binnen zwei Wochen nach dem gemäß Absatz 1 vom Reichskanzler festgesetzten Zeitpunkt d« Zentralstelle eine entsprechende Uchersicht, getrennt nach Kom- munalv«bänd«n, einznsenden,

A 22 - r U , ef)et Streitigkeiten, die bei der Verbranchsregelung (§ 1.6) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde enbs-, ^"'0, Ausländischer Hafer,

8 23. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Haf«, d« nach dem 16, Februar 1915 aus dem Ausland ein- gesührt worden ist.

Als Ausland im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht das besetzte Gebiet, Safer, der aus dem besetzten Gebiet eingcsührt wird, darf nur an die Se«esv«wattnngen, die Marineverwal-. tnng und die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung geliefert w«den,

V, AussührungSbestimmungen.

ß 24. Tie Landeszentralbehörden «lassen die erforderlichen Aussührungsbestimmungen. Sie bestimmen, w« als Gemeinde­vorstand, als Kommunalberband, als zuständige Behörde und als höh«e Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

§ 25. Wer den von den Landeszentralbehörden crlaisenen Anstuhrnngsbcstimmnngen znioiderhandelt, wird mit Gcsängnis bis zu sechs Monaten od« mit Geldstrafe bis zn sünszchnhimoert Mark^bestrast. VI, Schlutzhestimmungen,

8 26, Tiefe Verordnung tritt an die Stelle d« Verordnungen vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, 81), vom 24, Mär» U>15^Reick;s-üftfttzbl. S, 182) und vom 31, März 1915 (Reichs-

Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpimkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens der V«ordnnng,

, § 27. Vorräte von Hafer und Mengkorn aus Haf« nnd

Gerste die bei Jnkraftttcten dieser Verordnung auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, 81) lwch für das Reich belchlagnahmt sind, sind mit deni Jnkraft- treten dieser Verordnung für den Kommunalverband beschlag­nahmt, in dessen Bezirk sie sich, befinden.

Berlin, den 28. Juni 1915,

Ter Stellvertreter ves Reichskanzlers.

Delbrück.