Ausgabe 
20.7.1915
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Armblatt für un Kreis Siehe«.

«r. 63 20. Juli__ 1913

Bekanntmachung.

Söetr.: Tas Auswahlen von Brotgetreide. ^

Unter Bezugnahme aus die Bekanntmachung des Stellver­treters des Reichskanzlers vom 28. Juni 1915 tiedeKreis- blatt 91 r. 61, vom 15. Juli 1915 bringen mir nach­stehend die Änsiührungsbekanntmachnng des Großherzl. Mini­sterium des Innern vom 11. Juli 1915 zur öffentlichen Kenntnis.

Tie nach 8 2 dieser Ansiübrungsoerordnung zu bestellenden Sachverständigen sind bcreirs früher vorichriitsmäßig bestellt wor­den und werden ihres Amtes weiter walten,

Gießen, den 17. Juli 1915

Grohherzogliches Kreisamt Gießen.

Or. U s i n g e r.

Bekanntmachung

betreffend das Ausmahlen von Brotgetreide,

Vom 14. Juli 1915.

Aus Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 28. Juni 1915 über das Ausmahlen von Brotgetreide (Reichs-Gese-bl. S. 379 st. wird folgendes bestrinmt:

§ 1. Das Auswahlen von Weizen wird in der Weife znge- lasfen, daß hierbei ein Auszugsrccht bis zu zehn vom Hundert hergestellt wird. _

§ 2. Tie nach 8 4 der Berordmrng zu beauftragenden Sach­verständigen werden auf Borschlag der Ortsvolizeibehördr vonr Kreisamt bestellt und vereidigt.

8 3. Die durch die Aussichtstärigkeit der Polizeibeamten und Sach,verständigen entstehenden Kosten sind von den Gemeinden zu tragen.

8 4. Unsere zn der Bekanntmachung über das Ansmahlen oon Brotgenride vom 5. Januar 1915 erlassenen Ansiührungsde- stimmungen treten hiermit außer Kraft.

Tarinstadt, den 14. Juli 1915.

Grohherzogliches Ministerium des Innern.

v. Hombergk. Krämer

Bekanntmachung.

Betr.: Tas Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot.

Zu der von dem Stellvertreter des Reichskanzlers unter dem 28. Juni 19l5 erlajienen Bekanntmachung in obigem Betreff Krsbl. Nr. 61 v. 15. Juli 1915 bringen wir hiermit die nach- ehende Ausführungsbekanntmachung Großh. Ministeriums des Inner» v. 14. Juli 1915 mit dem Ansügen zur öffentlicbett Kennt­nis, Laß die nach § 2 dieser Ausiührungsbekaimtmachung zu be­stellenden Sachverständigen bereits iiach irüherer Berordnnng vor­schriftsmäßig bestellt Iiurren Ultd weiterhin ihre Tienstr zn ver.'Llien haben.

Gießen, den 17. Juli 1915.

Großherzogliches Krcisamt Gießen.

Or. 11 s i n g e r.

Bekanntmachung

über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot,

Vom 14. Juli 1915.

Aut Grnich der Bekanutmachung des Stellvertreters des Reichs­kanzlers vom 28. Jiiiii 1915 über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot (Reichs-Gesetzbl, S. 381 ff.) wird Folgendes be­stimmt :

8 1. Die Verwendung von mahl fähigem Brotgetreide, insbe­sondere des Schrotes, sowie die Verwendung von Mehl aus Brot­getreide oder ans Hafer, das allein oder mit anderem Mehl ge- mischt zur Brotbercitung geeignet ist, ebenso von Mischungen/ dene>i solches Mehl beigemischt ist, z» anderen Zlveckcn als zur menschliche» Nahrung ist verboten.

8 2. Die nach 8 4 der Verordnung zu beauftragenden Sach­verständige» werden aus Vorschlag der Ortsvolizeibehörde vom Kreisamt bestellt und vereidigt.

8 3. Die durch die Aninchtstätigkeit der Polizeibeamten und Sachverständigen entstehenden Kosten sind von den Gemeinden zn tragen

8 4. Unsere zu de» Bekanntmachungen über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot vom 5. Januar 1915 und über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Haser, Mehl uird Brov voin 21. Januar bczw. 31. März 1915 erlassenen Ausführungs-, bestilmnungen treten hiermit außer Kraft.

D a r m st a d t, den 14. Juli 1915.

Großherzogliches Ministerium des Innern. _ u Hombergk _ Krämer.

Bekanntmachung

über die Regelung des Verkehrs mit Haser. Vom 28. Juni 1915.

Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu tvirischaftlichen Maßnahmen usw.

vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzbl. 3. 327 folgende Verordnung erlassen:

I. Beschlagnahme.

8 1. Der im Reich angebaute Haler wird mit der Trennung vom Boden für den Kommunal verband beschlagnahmt, i» dessen Bezirk er gewachsen ist. Als Saier in, Sinne dieser Verordn,,,^, gelten auch Mengkorn und Mischsruchl, worin sich Haler befindet.

Tie Beschlagnahme erstrecti sich auch aus den Halm, mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschtagnahine frei.

8 2. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorgenoninien iverden, soweit nicht in den 88 3 bis 6 etwas anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt von rechtsgcichäftlichen Ber­ingungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangs­vollstreckung oder Arrestvollziehnng erfolgen.

ß 3. Der Besitzer beschlagnabmter Vorräte ist berechtigt und verptlichtet, die zu ibrer Erhaltung, erforderliche,, Handlungen vorzunehmen, er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen. Die Landes.zeTitralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Uber Zeit und Art des Ausdreschens Bestimmungen erlassen.

8 4. Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte er­forderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Be­hörde gesetzten Frist nicht vor, so kann die Behörde die erforder­lichen Arbeiten aus seine Kosten durch einen Dritten vornehinen lassen Der Verpflichtete hat die Bornahnre au, seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtichaftsränmen und mit den Mitteln seines Betriebs zn gestatten.

Das gleiche gilt, wenn der Besitzer den öati'r nicht binnen, einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt.

8 5. Erstreckt sich ein landwirtschaitlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunalverbandes hinaus, so darf der beschlag­nahmte Hafer innerhalb dieses Betriebs von einem Kommunat- verband in den andern gebracht werden. Mit der Ankunst des Hafers in btm Bezirke des anderen Kommunalverbandes^tritt dieser hinsichtlich der Rechte ans der Beichlagnalmre an die Stelle des bisherigen Komninnalverbandes.

Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Getreidearten und ihrer Mengen beiden Kommnnal- vcrbänden anzuzeigen.

8 6. Zulässig sind Veräußerungen an die Heeresverwaltungen, die Marineverivaitung. die Zentralstelle zur Beschäm,ng der Heeres» vervilegung und an den Kommunalverband, für den der Haser beschlagnahm, ist, sowie alle Veränderungen und Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen.

Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten,

a) Halter von Einhütern Hafer verfüttern, und zwar soivobl an ihre Einbuiec als an ihr übriges Vieh,

Halter von Zuchtbullen an diese mit Genehmigung der zu­ständigen Behörde Haser verfüttern.

Ter Bundesrat bestimmt, welche Mengen die Tierhalter durchichnitttich für de» Tag verfüttern dürfen. Bis zuin Erlasse dieser Bestimmung darf nur nach Maßgabe des 8, 4 Abs 3 a der Perordnung von, 13. Februar und 31. März 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 81 und S. 200, Haser veriürtert werden,

d) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Früh,ab s-

bestettung erforderliche Saatg,,, zur Saat verivenden. und zwar andertbalb Toppelzentirer aus das Hektar. Tie Lantes- zentratbehörden i,»d ermächtigt, die Saatgut,»enge im Falle dringlichen wirtsckzisllichen Belürimsies für einzelne Betrieb« oder ganze Bezirke dis aus zivei Tovvelzentner, bei ausg.avro- chener EiÄnrgstage bis ans ziveieinhalb Tovvelzentner für das Hektar zu erhöhen , , , .

c) Unternehmer landwirtschaitlicher Betriebe mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar oder durch Vermittelung des Handels a» laichwirrickwilliche Betriebe ielbstgezogene» Saathaser für Saatzwecke liefern. Tie hestiminungs,ästige Verwendung ist zu üb:rieack?,,,

äs Unternehmer landtvirtickastticher Betriebe M usturuchi als Grüilfutter verwende» oder aus der geernteten Mrschrrucht die Hlllsensrüchte ausionderi,,

e) Unternehmer iandioirischaillicher Betrübe mit Eftnehimgung der zuständigen Behörde Nahrungsmittel zum Verzehr am eigenen Betriebe Herstellen oder Herstellen lasse».

8 7. Tie Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigen - tuniserwerbe durch eine der im 80 Abf l genanitten - .-.'lien. m,l der Enteignung oder einerach 8 6 zugelasienen Verwendung oder Veräußerung, endlich für die nach 8 0 illbfatz 2 ck ausge,änderten Hülsciiirnchte mit der Aussonderung.

8 8. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung de, 88 1 bis 7 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde cnbflültiii.

§ 9. Mit Eieiängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstras« bis zn zehntausend Mark wird bestraft: