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irnft Globen, die bis «um 2 Avril 1915 bereits bestanden Habens freigegcben.
Ebenso dürren Zeitungen, Zeitschriiten und Zeitchroniken mit Kartenskizzen ausgcsüdrt werden, wenn die Beschreibung der be- trcfscndcn Gegenden keine Angaben enthält, deren Kenntnis unfern Gegnern von militärischem Nutzen sein kann Truppen- und Bc- festigungseinzeichnungen sind selbstverständlich verboten,
Ferner wird erläuternd bestimmt:
I m Inland ist außerdem gestattet innerbalb des Schutz- streifens von 100 Kilometer Mi den Grenzen der unmittelbare Verkant vvn Karten in den Maststäben von l: 1 bis 1: 100 000 ausschließlich.^sowie von Reiseführern an Truppenteile, Militär-, Reichs- und Staatsbehörden tmd an die Stadtvenvaltungen sonne die Berwialtungen von Hochschulen und höheren Lehranstalten Alle übrigen Kommnnalbchörden und die mittleren und niederen Schulen können schriftlich durch besnrrvortende Vermittelung ihrer Vorgesetzten Zivilbehörde bei dem zuständigen Königlichen Oberkommando in den Marken oder stell», Generallonrmando einest Erlaubnisschein zum Bezug der verbotenen Karten usw, in geringer Zahl beantragen.
Das Königliche Oberkommando in den Marken und die stellvertretenden Generalkommandos sind berechtigt, ausnahmsweise, einzelnen reichsdeutschzen Persönlichkeiten, die ihre Zuverlässigkeit einwandfrei Nachweisen können, ebensalls den vorher erwähnten Erlaubnisschein zu bewilligen.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Galt, General der Jnsgnterie,
XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando,
Abt, IIIb. Tgb.-Nr, 14 008/6235,
Frankfurt a. M,, den 1, Juli 1915. Betr,: Verkauf von Waffen und Munition,
Verordnung
Die Verordnungen des Generalkommandos vom 4, August 1914, betr, den Handel mit Waffen und vom 19, März 1915, betr, Bestandsaufnahme von Schußwasfen und Munition bei Händlern (ID b Nr, 5358/2437), sowie die auf Grund dieser Verordnungen erteilten besonderen Genehmigungen zum Verkaufe von Waffen und Munition werden aufgehoben.
An deren Stelle tritt folgende Bestimmung:
Der Verkauf von Massen und Munition ist nur an Militär- personen, öffentliche Beanite und an solch? Personen gestattet, die eine schriftliche Erklärung der Ortspolizcibchörde vorzeigen, daß der Verkauf an sic unbedenklich ist.
Die Erklärung muh Art und Anzahl bezw, Menge der zu kaufenden Gegenstände angeben,
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4, Juni 1851 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie,
Betr,: Tie Erhebung von Drckgeld für Bedecken der Stutcn in 1915,
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden de-s Kreises.
Wir sehen der Einsendung der Hehlisten in zweifacher Aus- sertigung über die in diesem Jahre von Jhuen arrsgestellten Teckscheine entgegen Wenn Teckscheine nicht ausgestellt worden sind, ist dies zu berichten. Ausgestellte und wieder zurückqegcbene Scheine muffen unter Angabe des Grundes der Rückgabe den Hcdlisten angeschlossen werden, Aui den für die Erhebung der ersten Rate bestimmten Heblisten ist in der Svalte „Geldbetrag" der Betrag vson ll Mark für eine Stute Hess, Besitzer) einzu- tragen, während in dem zrveiten Eremplar der Hehelist? die für Erhebung der zweiten Rate als Unterlage dienen sollen, die Spalte „Geldbetrag" offen zu lassen ist. Auch die Svalien „Nr, des Tagebuchs" und „Bemerkungen" müssen in den beiden Hcb- liften frei bleiben.
Gießen, den 14, Juli 1915,
Großherzogliches Kreisamt Gießen,
I, B: Ö em m c r d e.
Bekanntmachung.
Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß aus Grund der >m Reichsonzeiger veröffentlichten Nachweis»»-, üb e de:, Stand der Maul- und Klauenseuche vom 30, Juni h, I, als verseucht zu gelten haben:
.1 Im Grvßherzoglum die Kreise Dieburg. Erbach, Gießen, Alsfeld, Büdingen. Fricdberg, Lautcrbach, Mainz, Alzen, Bingen Oppenheim, Worms,
- Im Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme von Berlin- «tadtkrers, sigmaringen. Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß ä L Gießen, den 13, Juli 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen,
I, B,: H e m m c r d c.
Bekanntmachung.
Betr,: Sicherstellung des Haferbedarfs sür di« Heeresverwaltung: hier: Ablieferung des noch im Kreise vorhandenen überschüssige» Hafervorrats au die Proviantämter,
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grohh, Burgermeistcreien der Landgemeinden des Kreises
Durch Ausschreiben der Zentralstelle zur Beschaffung der Vceresverpstegung vom 10, Juli l, Js, wird dem Kommuual- verband aufgegeben, sämtlichen im Kreise noch vor- handelten überschüssigen Hafer (Füller- und Saat ha,er, auch Mengkorn aus Hafer und Gerste) genau se st zu stellen und an das nach st e Proviantamt abzuliesern. Diese neuerliche Aiwrdnuug stützt sich aut die Erfahrung der eingangs erwähnten Behörde, wonach fick, IN verschiedenen Kreisen gezeigt hat, daß einzelne Pserdebesitzer ft-d offenbar mit ihrem Futkerhaser noch über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus eingeschränkt haben und daß nicht aller zur Frühjahrsbestellung angekauster Hafer für Saatzweckc Verwendung gefunden hat. Hiernach sind nockf beträchtlich« Mengen an Haser verfügbar. Diese müssen, um die weitere» dringenden Anforderungen der Heeresverwaltung zu befrie- dlgen, im Interesse der Ländesocrtcidigung unbedingt sür die Zwecke der Hecresvenvaltung gesichert werden.
Wir werden Ihnen deshalb in Kürze erneut ein Formular für einen Verte, lungs plan zugehen lassen, in den all- in der Gemeinde, «der die bi- setzt schon sichergestellten lsafermengen hinauf, noch vorhandenen Vorräte au Futter- und Saathaler sowie auch an Mengkvru aui Hafer und Gerste, bis zum kleinsten Quantum, getrennt nach den »dendezeichneten »rten, aufzu- nehnlen sind,
Bon der Ausnahme in den Berteilungsola» sind auszu- nehmen, die bis zum 1. September I. Zr., n i ch t b i s 1 5 A u q l, Js,, für Pferde gesetzlich zulässigen Futtermengen,
Sollten nach Ablieferung der im Kreise sonach v o l l st ä „ d i g abgerusencn Hafermengen, mit Beginn der Verwendung der neuen Ernteertvägc, sich noch zurückgehaltene alte Vorräte auffinden lassen,
so wird unnachstchllich gegen die betressenden Personen vorgegangen werden.
Weigert sich jemand, seinen beschlagnahmten Rcstvorrat ab- z »liefern, so erwarten Ivir Ihren sofortigen Bericht Wir werden hierauf die Snteignung, mit den allseitig bekannten Folgen vornehmen.
Die Großh, Bürgermeister werden für die sofortig? und genaue Durchführung der vorstehend getroffenen Anordnungen persönlich verantwortlich a-,nacht Gießen, den 13, Inn 1915,
Großherzogliches Kreisamt Gießen, _ I V, : Hechler. ' _
Bekanntmachung.
Betr,: Die Maß- und Gewichtspolizei'und die' Diirchsührnug der Nacheichung im Kreise Gießen,
Unter Bezugnahme aus die Bekaiintmachung Großh, Kreisamts Gießen vom 7, l, Mts, -Kreisblatt Nr, 58 machen wir die Interessenten darauf aufmerksam, daß mit der Revision der Schankgefäße demnächst begonnn, werden wird,
Gießen, den 13, Juli 1915.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen,
_ Heinmcrde, _
Bekanntmachung.
Betr,: Wochen marktverkehr,
Aui Grund der Bekanntmachung des stellvertretenden Reichskanzlers vom 2, März 1915. betr, den Wochenmarktverkebr und der 88 68^u 149 I Z, 6 der Gcwerbwrenung und des Art 129 b II Z l der Städteordnnng wird nach Anhörung der Stadtoerordnetcn- versammlung und mir Genehmigung des Großh, Ministeriums des .Innern vom 13. ^zuli 1915 Nr. 10361 die Wocdenmarktordnung für die Provinzialhauptstadl Gießen vom 14. Sevtember 1909. wie folgt, ergänzt: . . ,
8 14 b.
Ter gewerbsmäßige Einkauf von Gegenständen des Wochcw- marktverkehrs, die von außerhalb zum Markte gebracht werden, ist während des ganzen Markttages aus dem Marktplatz? und außer- halh^dess-lbe» verboten.
Dieser Zusatz tritt soiort in Kraft,
Gießen, den 1.5. Juli 191.5,
Großherzogliches Polizeiamt Gießen,
_ H emmcrd e, _
Bekanntmachung.
Betr,: Sonntagsruhe in den Apotheken,
Wir bringen zur öffentlich?» Kenntnis, daß von Sonntag den 18, I, Mts., nachmittags 3 Uhr, bis Mondrg, de-, 19 l Mts früh »ur die Pelikan-Apotheke geöffnet ist Gießen, den 15, Juli 1915
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
H e m m c r d c.
Rotationsdruck der Brühl'lcheu Univ.-Buch. und Sleiudruckerri. R. Laa g e, Dießen.


