Ausgabe 
16.7.1915
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nuna Werben von bet @vof)()erjo<i(irf)icn Zentralstelle für die Lau- desflatistik gemacht.

§ 3. Im Sinne der Verordnung ilt: ai Sommunaiocrbanb der streik, b) zuständige Behörde das »reisamt, .. . .

ei höhere Verwaltungsbehörde der Provmzialausichutz der Pro­vinz, in der die Gerste lagert oder verarbeitet wird.

D a r i» st a d t, de» 12, Juli 191,5.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.

Betr,: Wie oben, . s .

An den Oberbürgermeister der Stadt Gletzen und an die Grohh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die Interessenten in ortsüblicher Weise aus den Inhalt obiger Bekanntmachungen hinzuweisen, Gießen, den 14. Juli 1915,

Großherzoqlickes Krcisamt.Gießen.

Dr. U s inger. _

Bekanntmachung

betreffend Derarbeitungsverbot und Bestands­erhebung von Leide und Leidenabfällen.

Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen. Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretnng Worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt, forme ledes Anreizen zur llebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nutzt nach bei, allgemeine» Strafgesehen höhere Strafen verwirkt lind, nach 8 9 Ziffer b* des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2**) des Baherrschen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5, November 1912 oder nach ß 6***1 der Bekanntmachung über Vorratserhebnngen vom 3, Fe­

bruar 1915 bestraft wird.

§ 1 .

Inkrafttreten der Verordnung.

Tie Verordnung tritt am 15. Juli 1915 in Kraft, Durch das Inkrafttreten der Verordnung werden alle srüheren Verordnungen und Einzel -Verfügungen ausgehoben, ivelche die Gegenstünde dieser Verordnung betreffen, , ,, ,,, -r- , .

Für das Verarbeitungsverbvt und die Meldepflicht nt Der tun Ablaus des 15, Juli 1915 bestehende tatsächlich)« Zustand maß­gebend, sStichtag.) ^ ^

Verarbeitnngsverbot für unvcrfponnenc Bourette-Teide »nd ungefärbte Bourette-Garne,

Tie Verarbeiluiig von rolwr, unversvonnener Bourette-«e>de und ungefärbten Bonrette Garnen in allen Nummern zu andern als Heereszwecken ist verboten. Ms Verarbeitung gilt auch das Färben,

Als Verarbeitung zu Heereszwecken gilt nur: __

1 Verarbeitung roher, unverspvnnener Bourette-serde zu un­gefärbten Garne», die letzter Hand zur Ersüllung von Nus­trägen der Heeresverwaltung besftmmt sind,

2, Verarbeitung von ungefärbten Garnen zu solchen Stoffen, welche zur Herstellung von Pult>erbeuteln dienen, die letzter Hand zur Ersüllung von Aufträge» der Heeresverwaltung bestimmt sind, _ . t

Die Verarbeitung zu Heereszwecken muß durch ordnnngsgemätzc Aussstllung eines ^amtlichen Belegscheines nachgewiesen werden. Soweit ältere Aufträge am Stichtage noch nicht vollständig erledigt sind, ist ein ordnungsgemäß ausgesüllier Belegschein unverzüglich nachzubringen, Tie Belegscheine sind vom Webstofsmeldeamt der

*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbesehlshaber im Interesse der »sfentlichei, Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt, oder zu solcher llebertretung aufsvrdert oder anreizt, soll, wenn die bestchi-nden Gesetze keines höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu etnem Jahre bestraft werden, . . ,

»*) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während des­selben von dem zuständigen obersten Militärbesehlshaber zur Er­bat tting der öffentliche» Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt, oder zur llebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nick« die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Geiänguis bis zu einem Jahre bestrast, . ,

*** Wer vorsätzlich die Auskunft, z» der er aus Grund dieser Verordnung vervslichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis ,n 6 Monaten ober mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können,Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil ftlr dem Staate verfallen erklärt werben. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzte» Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angabe» macht, lvird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Nuvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monate» bestraft.

Kriegs-Rohstoff Ableitung des Kriegsminisleriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hcdemannstr, 11, zu^ beziehen.

Melvepflichtigc Gegenstände.

Meldepslickstig find sämtliche nachstehend aufgesührten Gegen- stände: _

1, Rohe, unversrounene Bourerte-Seide lSeidenabsälle),

2, ungesärbte Bourette-Garne in allen Nummern,

3, rohe unversvonneiie .Seide, geeignet zur Herltellung von

Sck-avpe-Seide,

4, Schappe-Seidengarne

a) einfach bis zur Nummer 100, 1

b) zweifach bis zur Nummer 200/2,

5, rohe, uuversponueue Tussah-Seide, -

6, ungefärbte Tussah-Seidengarue in allen Nummern,

8 4,

Mkldepflichtige Personen.

Zur Meldung verrslichiet sind alle natürliche» und juristische» Personeu, einschließlich derer des öffentlichen Rechtes, sowie alle Firmen, die sich im Besitze meldeplichtiger Gegenstände <8 3) befinden,

Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahrsam des Eigen­tümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat.

. . ' 8 5,

Meldescheine,

Sämtliche meldepftichtigeu Bestände sind unter Benutzung des amtlichen Meldescheines für Seide und Seiden­garne an das Webstofsmeldeamt der Kriegs-Rohstosf- Slbteilung des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin 8F 48, Verlängerte Hedemannstr, 11, bis spätestens 31. Juli 1915 zu melden,

Tie amtlichen Meldescheüie sind bei dem Webstoffmeldeamt erhältlich,

Tie Meldescheine sind vorschriftsmäßig auszusülleu: die Be­stände sind nach den vorgedrnckten Sorten getrennt nnnweben.

Weitere Mitteilungen irgendwelcher Slrt darf der Meldeschein nicht enthalten, auch dürfe» bei Einsendung der Meldescheine son­stige schriftliche Erklärungen nicht beigefügt werden.

Aus einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers, oder die Bestände einer und derselben Lager- stelle gemeldet werden.

Aus die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:Enthält Melde­schein für Seide",

8 6,

Sonstige Mcldebestinimungcn.

Tie nach dem Stichtage ! 15, Juli 1915) eintressenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandlen Vorräte lind vom E m v - fäng er zu melden. Sie gellen für die Meldepflicht als schon am Stichtage in dem Besitze des Empfängers befindliche Vorräte,

Ist über eine Lieferung eine Meinungsverschiedenheit vorhan­den oder ein Rechtsstreit anhängig, so ist derjenige zur Meldung verpftichtet, der die Ware besitzt oder einem Lagerhalter oder Spe­diteur zur Verfügung eines anderen übergeben hat,

Alke Anfrage» und Anträge, ivelckie die vorstehende Verord­nung betreffen, sind an das Webstossmeldeaurt zu richten.

Anträge aus Besreiung von dem Verarbeitungsverbot (8 2s sind nur in gcurz besonderen Fällen, und nur mit eingehender Be­gründung zu stellen, Tie Entscheidung darüber erfolgt durch das Webstoffmeldeamt, ,,

Tie Anfrage» uird Anträge müssen mit der KovffchnttBe­trifft Seide" versehe» sein,

Muster der gemeldeten Vorräte sind nur aus besonderes Verlangen dem Webstoffmeldeamt zu übersenden,

8 7,

Lagerduch,

lieber die nach 8 3. Ziffer 16 melde pflichtigen Gegenstände ist von demjenigen, der diese Gegenstände in Gewahrsam hat ein Logerbuch zu führen, ans welchem jede Aenderung der Vorrat?- mengen und ihre Berlvendung ersichtlich sein muß,

Beauftragten der Polizei und Militärbehörde» ist lederzert die Prüfung des Lagerbuch,'s, sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten,

Franktnrl <Mai»), den 15, Juli 1915,

Stellv. Generalkommando 1*. Armeekorps.

XVIII. Armeekorps

stellvertretendes Generalkommando,

Abt, III b, Tgb,-Nr, 13 602/6214. . ..

Frankfurta, M., den 1. Juli 1915.

8 e t r,: Vertrieb von Reiseführrr» und Karten.

Bekanntmachung

Für den Vertrieb von Reiseführern und Karten hat das Kriegs­ministerium weiter folgende Bestimmungen erlassen, die im An­schluß an die Bekanntmachung des Geiieralkomniaildos vom 16 Avrik ds Js, III b 7874'3576 hiermit zur Kenntnis gebracht werden:

Um den Firmen de? Karten »fn> Vertriebs entgegen tzn kommen, werden ftlr das neutrale Ausland aroße ^Landkarten von Europa in kleineren Naßstäben als l:100 0i>0, Sidutallanlr»