1. wer irm Verbale des 8 1 ober den auf Oirunb des 8 3 crlnffcacn Bestimmnngen des LandeSzeiitralbehörde zuwider-
hgndelt :
2. wer uni ;;rti<f> Erzeugnisse, die dem Verbote des 8 1 oder den auf Grund des 8 3 erlassenen Bestimmungen der Lande»'entralbehördc zuwider I.ergestellt sind, verlaust, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt:
3. wer den Vorschriften 8 6 zuwider Dersckziviegenheit nicht beobacht.I oder der Mitteilung oder Bertvertung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält:
4. wer den nach 8 7 erlassenen AuSiührungsbestimmungew zuwider hnidelt.
Jti den: Fnie oer Nummer 3 tritt die Verfolgung nur aus Antrag des Nnteriiehmer» ein.
8 10. Mii Geldstrafe bis zu einhunderlsiinszig Mark oder mit Hast wird be.rast:
1. wer den Vorschriften des 8 1 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäfts- anszeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert:
2. wer die in Gemähheil des 8 5 von ihm erforderte Auskunst nicht erteilt -oder bei der Auskunstserteilung wissentlich unwahre Angaben macht.
8 II. Diese Verordnung tritt mit dem 1. 3»Ii 1915 in Staff. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auszerkrasttretens.
Tie Verordnung über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Daser, Mehl inib Brot vonr 21. Januar 1915 (ReichS-Gefetzbl.
S. 27) sowie die Aenderung dieser Verordnung vom 31. März 1915 (Reichs Gefetzbl. S. 201 werden rnsgehobeu Tie von den Landes Zentralbehörde» erlassenen Aussührungsbestiminungen bleiben in Kraft, soweit sic mit den Vorschriften dieser Verordnung in Ein-' klang stehen: Zuwiderhandlungen gegen sie werde» nach 8 9 bestraft.
Berlin, den 28. Juni 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück._
Bckonntiiinchunft
über den Verkehr mit Krastsuttermitteln Vom 28. Juni 1915.
Der Bundesrat I>at aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats »u tvirtschastlichen Machnahmen usto. von, 1. Anglist >911 c Reichs Gefetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ^ ,
8 1. Ten Vorschristen dieser Verordnung unterliegen folgende Futtermittel und Dilssstosse sowie die daraus helgestellten Misch- sutier:
A. Siiruerf littet: Mais, Johannisbrot (auch geschroten), Ackerbolmen, Sojabohnen. Lupinen, Wicken, Gemenge von Dülfeii- fruchten (ohne Getreide). .
I!. Abfälle brr Müllerei: Erduustschaleu und lleie, Haserfnel.zeu s Oerhülseu. Diriesckwlen. Reiskleie und -spelzeu, HaserNeie, Reissuttermehl, Dasersuttermehl, Erbsenschalen und lleie, Ginurenf,itter, Gerstenkleie. Maisabsälle (tzomco, Homini, Maizena usto.). . . . .
C. Abfälle der Stärkesabrikation und der G n rnngsgewerbe: Kartosselvölve, getrocknet, Getreidetreber, getrocknet, Roggenschlempe, getrocknet, Biertreber, getrocknet, Malz- keime, getrocknet, Maisschlempe, getrocknet, Dese, getrocknet (als Biehsutter). ^ , .... ...
I). Oelkuchen: Ravisonkuchen, Dederickilnchen. Rübsen
kucken, Leindottertuchcn, stiapstuchen, Dansluchen, Nigerkuchen
Sonuenbluweukucheu, Mohnkuck-en, Pafmkernkucheu, Sesamkuchen. Sesamkuck eu, in Deutschland gcsckckagen, Sojabohuenkuchen, Lein- kucheu, Kokoskuchen, Maiskuchen, Maiskeimkuchen, Baumwollsaat- kuckien, Erdnuhknchen, Mehle aus Oelknch.m
L O e l in e l, l e (durch Extraktion gewonnen): Palmkern mehl und schrot. Raps und Rübfenmehl. Le,»mehl und -schrot, Kokos,nehl und schrot. Sojamehl und schrot
b'. Tierische Produkte und Abfälle: Lietkörper- inehl, Sadavermehl, HeringSmehl, Walfifchmehl, Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettreich, Fischsuttermehl, Torsckunehl, fettarm. Fleuch. k„chen, Fleischkuchen, gemahlen, Blutmehl, Feltgr>cben, Fleisch
G. D i l i s st o i s e: Torsstre», Torfmull, Futterkalk, kohlensaurer und vhospborsaurer, fertig präpariert.
8 2 Gegenständ« der im 8 > genannten Art dürsen nur durch die BezugSvereinigung der deutschen Landnnrte, G. m. b. v. in Berlin abqesetzt werden.
DieS gilt nicht: ^ . .. , .
1 für Gegenstände, die vom Jukrailtreten dieser Verordnung ab in der Dand desselben Eigentümers einen Toppelzentner von jeder Art nicht übersteigen:
2 für Gegenstände, die Komuinnatverbande oder die vom Reich-lauz'er bestimmten Stellen 8 19' von der BezugSvep einigung zum Zwe :e d S Absatzes e-.halten baden:
3 für Gegenstände, die tzändler von den Kommunalverbanden
dder in: den vom Reichskanzler bestimmten -teilen S 11) zum Zwecke des Absatzes erhalten habe». ,
Etwa bej.ehe-.'ve noch „„erfüllte Lie'erungsvertrage begründen eine AuSnahuie von dieser Vorschrift nicht.
S 3. Wer (hegenstände der im 8 1 genannten Art bei Beginn eines Salendervierteljahrs in Gewahrsam hat, hat die be, Beginn eines jeden KalendervierteljahrL vorhandenen Mengen getrennt
nach Arten nnd Eigentümern unter Nennung der letzteren der Bezugsvereinigung der deutickien Landwirte anznzeigen. Wer folckw Gegenstände im Betriebe seines Geiverbes herstellt, hat anzuzeigeil, welche Mengen er in dem lausenden Kaleicherviertetjahre voraussichtlich Herstellen wird. Die Anzeigen sind jeweils bis zum 5. Tage jedes Kaleiidervierteljahrs, erstmalig zum 5 Juli 1915, zu erstatten.
Die Anzeigepslicht gilt nicht für die Fälle des 8 2 Abs. 2 sowie für Mengen, die der Anzeigepflichtige selbst verbraucht.
Tie BezugSvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige der vorhandenen Rohmaterialien verlange».
8 1. Tie Eigentümer von Gegenständen der im 8 1 genannten Art haben sie der BezugSvereinigung aui Verlangen käuflich zu überlassen und auk deren Abruf zu verladen. Aus Verlangen der BezugSvereinigung haben sie ihr Proben gegen Erstattung der Porlokosleu einzusenden.
Ties gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen sowie sür Mengen, die zum Verbrauch im eigene» Betriebe des Eigentümers eriorderlich sind
Etiva bestehende noch unerfüllte LieserungSverträge begründen ine Ausnahme von dieser Vorschrift nickst.
8 5. Tie Bezugsvereinigimg hat aus Antrag deS Eigentümers binnen 4 Wochen »ach Eingang des Antrags z» erklären, welche bestimmt zu bezeichnende Mengen sie übernahmen will. Für diejenigen Mengen, tvelche die BezugSvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absgtzvilicht nach 8 2. TaS gleiche gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Fritt nicht abgibl. . ..
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch d>e Bezugsverenii- gung Vorbehalten sind, müssen von ihr abgenomtnen werden. Ter Eigentümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 1 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Sauspreis vom Ablaui der Frist ab mit l v. v. über den jeweilige» ReichSbank- diskoiit zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zu? fälligen Werlverminderung aui die Bezugsvereinigung über. Ter Eigentümer ha! die Mengen bis zur Abnahme auszubewahre,,, pfleglich'zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Er erhält dafür eine Vergüiunq, die von dem BundeSrate sest- gesctz, wird. Ter Eigentümer hat nach näherer Aniveisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zn treffen, in w-lchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gesahrübe. gangeS befinden: im Streitfall bat et den Zustand nachzuweisen.
8 0. Tie BezugSvereinigung hat dem Verkäufer sür die von ihr abgenominenen Mengen eine» angemessenen UebernahmepreiS zu zahlen. Dieser Preis darf die vom BundeSrate bestimmten Grenzen nicht übersteigen. - .
Ist der Verkäufer mit dem von der BezugSvereinigung gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Bern alinngsbehördc den Preis endgültig reit. Sie bestimmt bar*
vreises z» liefen,, die BezugSvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis za zahlen. _ •
Erfolgt Die lleberlasinng nicht srernnllig, so wird da» Eigentum aus Antrag der BezugSvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde aui sie oder die von ihr in dem Antrag be- zeichnete Person übertragen. Tie Anordnung ilt an den Eigen- lümer zn richten. Tos Eigentum gehl über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zngeht.
8 7. Tie Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Berwalrungsbehörde der BezugS- vereinigung zngeht. . ... . -
8 8 Bc-iili P -r f au re der icil S 1 qenaniicen Gegenstände an den "Verbräm, er ist ein Aukick/ag bis zu 7 wm 'oundert von den na-: z o ui -ihlenden Preisen zuzüglich der Transportkosten nnd anderer barer Auslagen zulässig. Von dem Aufschlag entlasten auk die BezugSvereinigung ' „ auf den Wnterverk.auser 7,.
tz <) Xio Bi.'Uqsvereinistung darf von dem Untuifc 2. vvm Tausend als BermittelnngSverqntuna zurüctdehalten.
Ter Reingcavinn ist ',ur Beschiffung von ^nttermutcln aus dem Ausland ui verwenden. Ucbcr den ctrva verbteldenden Rest verfügt der Reichskanzler. . ^. ... . .
L; 10 Xie Bezugsvcreimgnng darf die Gegen!! inde der un 8 ] genannten An nur an Kommunatverb-rnde oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen nach den W?i,ungen der Re»chs- futtermittelstelle abgeben.
8 11 Tie stommunalverbände oder bte vom Reichskanzler br- stimmten Stellen haben ihren Abnehmern für Werterverkause be- stimmte Bedingungen und Preise vorzuscheeioen.
8 12. Tie Borschristen dieser Verordnung gelten nunt lur die Öeeresverivaltnngen, die Marinevenvaltung und die Zentral -, EinkaufsÄesellschast m b.S. . . . ... .
Tie Vorschrinen dieser Verordnung benebeu fiel) nicht au, Gegenstände der im 8 1 Ixzeichneten - Art, die felbli oder deren Rohstoffe nach dem 31. Marz 1915 auf dem rknsland emgofuhrt
woriwn^ i><rndeszentralhehördon erlasfon die Bestimmungen


