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Bekanntmachung
über das AusmaUm von Brotgetreide. Vom 28. Juni 1915.
Der Bundcsrät hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. voni 4. August 1914 (Rcichs-Gesctzbl. S. 327) solgendr Verordnung erlassen:
8 1. Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen min bestens bis zu zweiundachtzig, zur Herstellung von Weizenmehl der Weizen mindestens bis zu achtzig vom Hundert auszumahlen. Als Weizen im Sinne dieser Verordnung gelten auch Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn.
8 2. Tie Reichögetreidestelle wird unter Berücksichtigung.der Vorratsermittlung vom Herbst 1915 bestimmen, ob die Sätze des 8 1 beizubehalten oder welche an ihre Stelle zu setzen sind.
Sie kann für bestimmte Mühlen oder sür Mühlen bestimmter Bezirke die Herstellung bestimmter Auszugsmehle beim Mahlen zulasseu oder vorschreibcn. Außerdem können die Landcszentral- bclwrden oder die von ihnen bestimmten Behörden die tzürsmah- lung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl bis zu zehn vom Hundert hergestcllt wird.
8 3. Die Landeszcnlralbehördc kann sür eine Mühle, die zum Austnahlen des Getreides bis zu den Mindestsätzen dieser Verordnung außerstande ist, m,s besonderen Gründen eine geringere Ausmahlung zulassen.
Nicht berührt wird hiervon die Befugnis der Kommunalverbände nach 8 49 b der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntesahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl S. 363), das Mablen des Brotgetreides auch in solchen Mühlen zu gestatten, die das vom Bundesrat oder von der RcichSgetreidcstcllc bestimmte Ausmahlverhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu siebzig vom Hundert durchinahle» können: in diesem Falle sind die Ko NI »nmalverbände befugt, das Ausmahlverhältnis entsprechend fcstzusetzen.
8 4. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Mehl hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Mehl anibewahrt,. feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunchmen, Gc- schäitsauszeichi,ungen cinzuschen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Aus Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zuriickzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten.
8 5. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Mehl her- gesteklt wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelange,!den Stoffe, insbesondere! auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
8 6. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, ver- pslichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnissc, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenhci» zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten . Sic sind hieraus zu vereidigen.
§ 7. Betriebe, in denen Mehl hergestellt wird, haben in ihren Betriebsränmen einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.
8 8. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Aussühruna dieser Verordnung erlassen.
“ § 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausendsünshundert Mark oder
mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer den Vvrschristen über das Auswahlen des Getreides <88 1 bis 31 zutviderhandell;
2. wer den Vorschriften des 8 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung t«m Ge- !ck-ästs -oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält:
3. wer den nach § 8 erlassenen Aussührungsbestimmungcn zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur aus Antrag des Unternehmers ein.
8 10. Mit Geldstraft bis zu einhundertsünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des '8 4 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschästsaus- zeichnnngen oder die Entnahme einer Probe verweigert:
2. wer die in Geinäßheit hes 8 5 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich umvahre Angaben macht.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom
5. Januar 1915 (Rerchs-Gesetzbl. S. 3) sowie die Aenderungeni dreier Verordnung vom 18. Februar 1915 iReickss-Gefttzbl S 100) u>w vom 29. April 1915 (Rcichs-Gcsetzbl. 3.268, werden aufgehoben. Die von den Landeszentralbehörden erlassenen Aus- luhrungsbestimmungen bleiben in Kraft, soweit sie mit den Vor- Iwnitcn dieser Verordnung in Einklairg stehen; Zuwiderhandlungen gegen sie werden nach 8 9 bestrast.
B c r l i n , den 28. Juni 1915.
Der SteNvcrtreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
B e t r.: Wie oben.
A" o??®* Polizeiamt Gießen und an die Grotzh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, die Mühlenbcsitzer aus die obige Verordnung hlnzuwcisen und den Inhabern von Betrieben, in denen Mehl hergestellt wird, anzuhalten, daß sic in ihren Bctriobs- räumen den in ß 7 der Verordnung vorgeschriebencn Abdruck der Verordnung anshängcn.
Gießen, den 12. Juli 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ 3. äs.: Hechler. _
Bekanntmachung "
über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot.
Vom 28. Juni 1915.
Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. ölugilst 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. ©5 darf nicht verfüttert lverden:
1. Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) ' sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, auch gequetscht, geschroten oder sonst zerkleinert;
2. Mehl aus Brotgetreide oder aus Hafer, das allein oder mit anderem Mehl gemischt zur Brvtbercitung geeignet ist:
3. Mischungen, denen solches Mehl beigcnrischt ist:
4. Brotabfälle und Brot, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind.
, Die im Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen auch zum Bereiten von Futtermitteln, wozu auch das Schroten gehört, nicht verwendet werden.
8 2. Brotgetreide, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, das von dem Kommunalverbande, dem es gehört oder für den es beschlagnahmt ist, oder von der Rcichsgetrcidestelle als zur menschlichen Ernährung ungeeignet fteigegebcn ist, darf verfüttert und zu Futtermitteln verarbeitet werden.
8 3. Die Landeszentralbehörden können die Verwendung von mahlsähigeni Brotgetreide, insbesondere das Schroten, sowie die Berivenduug von Mehl (8 1 Ahs. 1 Nr. 2 und 3) zu andercn Zwecken als zur menschsichen Nahrung noch weiter beschränken oder verbieten.
8 4. Die Beamten der Polizei imd die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen stnd befugt, in die Räunre, in dencil Futtcrmsttel hergestellt werden oder in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, jederzeit, in die Räume, in denen Futtermittel aus- bewahrt, seilgehaltcn oder vermickt werden, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzrinehinen, Ge- schästsauszcichnnnacn einzusehcn, auch nach ihrer Wiswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu ent- nehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegest zurüctzulassen und ftic die entnominene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten.
8 5. Tie Unternehmer von Betrieben, in denen Futtermittel hergestellt werden oder Vieh gehalten wird, sowie die von ihnenl bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpfticktet, den Beaniten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs^md über die zur Verarbeitung oder zur Versüttcrung gelangenden Stosft, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
8 6. Tie Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Eistrichlnngen und Gcschäftsvcrbältnisft, ivelche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis koninien, Verschwiegenheit! zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Gc- sckstists- und BctrichsgeheimNissc zu enthalten. Sie sind hieraus zu vereidigen.
Js 7. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Austührung dieser Verordnung erlassen.
8 8. Der Reichskanzler kann Ansnahnieit zulassen.
8 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit tttaßingnis bis zu drei Monajrv wirb bestraft:


