Bekanntmachung.
«ctr.: Tic Brotgetreidccrnte 1915; hier: He Mischfrucht.
Nach der Bundcsralsbekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl ans dem Erntejahr 1915, vom 28. Juni ' <R G A. 383) ist sämtliches im Bezirk des Kom- munalvcrbands lKrecses) Gießen gewachscneBrotgetreide in dem Augenblick der Trennung vom Boden zugunsten des Kom- munalvcrbands bcschlagnohmt. Ms M i s ch f r „ ch t ist hierbei nur solche Frucht anzusehen, die gemischt gewachsen ist und dem- zusolge auch nur gemischt abgcerntet werden kann. Nicht dagegen i)t es znla,„g. abgeerntetc Frncht nach ersolgtem -Ausdrusch
miteinander zu m.schen, ,vie dies beispielsweise häufig mit Roggen und Gerste ge>rl>chen in. Wer dies tut. nimmt eine Veränderung an dem beschlngnalimtcu Wftreibe vor die "»ui 8 2 der odengenaiiute» Bekniiiikmachmig ohne Zustimmung des Kommunalverbaudes »ich, gestattet ist und. falls "_otzdem erfolgen sollte, nach 8 9 jener Bekanntmachung mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe dis zu 10 00t) Mark bestraft wird. Die Lnndwirte werden bei dicher Sach- und Rechtslage in ihrem eigenen Interesse bringend davor gewarnt. Mischungen verschiedener Gclreiüe- arten nach deren Aberntung vorzunchmen. Diejenigen Grundstücke, die Mischfrucht tragen, sind bekannt. Zuwider Handlungen werde» deshalb unschwer festzustellc» sei».
Gleichzeitig wird daraus hingewiesen, daß sich die Vorschristen der mehrfach erwähnten Bundcsratsb.kanntmachung auch aus Getreide beziehen, dos etwa, wie «ommergerste, vereinzelt schon vor dem 1. Juli l. I s. abgeerntet worden sein sollte. Gießen, den 8. Juli 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
De. Usinger.
Betr.: Wie oben. -
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» und Grotzh. Gendarmerie des Kreises.
Wir emvsehlen den Ortspolizeibchörden, den Inhalt der vorstehenden Bekanntmachung wiederholt in ortsüblicher Weise zur Kenntnisnahme der Interessenten zu bringen und diese darauf hrnzuweisen, daß unnachsichtlich gegen diejenigen vorgegangen werden wird, die. entgegen den erlassenen Vorschristen, nach erfolgter Aberntung des Getreides Frucht miteinander mischen Festgestcllte Zuwiderhandlungen sind anzuzeigen. Ter Großh Gendarmerie wird besonders zur Pflicht gemacht, ihr Augen- merk auf etwa vorgenonrmene Getrcidemischungen zu richten.
Auch »vollen die Bürgermeistereien alsbald veranlassen daß diejenigen Grundstücke innerhalb der Gemarkung, die seinerzeit mit Mischfrucht bestellt worden sind, unter Aufführung der Namen ihrer Bescher, in ein besonderes Verzeichnis eingetragen werden Für die Vollständigkeit dieses Verzeichnisses und Richtigkeit der rn ihm gemachten Einträge haben die Bürgermeister die volle Verantwortung zu übernehmen.
Gießen, den 8 Juli 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
De. Usinger.
Betr.; Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915; hier; die Selbstversorger.
Bekanntmachung.
Auf Anordnung Großh. Ministeriums des Innern »vird hiermit bestimmt, daß als Selbstversorger im Sinne des S 6 Abs. 1 a der Bekanntmachung in obigem Betreffe vom 28. Juni 1915 nur Diejenifien Unternehmer lcindwirtschaftlicher Betriebe zu gelten hüben, deren Vorräte an Brot»ietreide und Riehl zu ihrer Versorgung und zu derjenigen der in 8 6 Abs. In weiter aufgeführlen Personen bis mindestens zum 31. Dezember 1915 ausreichen. Ueber diesen Zeitpunkt hinaus können das Recht, als Selbstversorger anerkannt zn »verden, nur diejenigen geltend machen, die das erforderliche Brotgetreide für sich und die in ihrer Wirtschaft weiter in Betracht kommenden Personen für einen vollen Monat oder sür mehrere weitere volle Monate verfügen.
hiernach können diejenigen Landnnrte, die ntit ihren Bortäten aus der neuen Ernte nicht m i n d e st e n s vom 18. August bis zum Jahresscszlussc ausrcicheu, das Recht, als Selbstversorger anfzutreten, nicht in Anspruch nehme,,. Tiefe Landwirte ,verden vielmehr denrnäckK dem Kominunalver- baich ihre gesamten Vorräte, für den sic beschlagnahint sind.
auf Ansvrdern anzugeben haben und dafür zuni Brotmarken- empfang berechtigt sein.
Gießen, den 12. Juli 1915.
Namens des Kommunal Verbandes.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usingcr.
V e t r.: Wie oben.
STperbürnermeifter der Stadt Gießen und an die Gioßh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises.
Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise zur osfentlrchen Kenntnis zu bringen. Weitere Verfügung folgt. Gießen, den 12. Juli 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
Be t r.; Sicherstellung des .Heubedarfs.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden c _ , des Kreises.
Nachgang zu unserem Ausschreibcn vom 14. Juni (Kreis- dlatt Jir. 52 ) weisen tuiir darauf hin), daß zwecks Streckung der Futlervorrate die Waldbestäiide zur Beschaffung weiterer Fntter- itoffe hcrangezogen »verden können. Das Laub der Waldbäume, namentlich von Ahorn, Esche, Linde, Ulme, Eiche, Pappel. Weide Akazie und Birke kann zur Gewinnnng von Laichheu verivcudct »verden. Auch das Laub der Rotbuche ist zur Futtergeivinuung ge- e»guet. Wenn bei der zurzeit herrschende», trockenen Witterung größere Mengen von Laub durch Abstreifen der Blätter von den Zweigen ober Abschneiden der dünnen Zweige gelvonnen und zu Heu getrocknet »vird, so kann dadurch eine beträchtlicl»e Fntter- mengc für die bevorstehende Wintcrzeit angcsaminclt „nd eine lsuttermitteltnappheit verhütet werden
Tie Großh. Obersörstereien siich durch Großh. Ministerium der Finanzen angewiesen »vordcn, die ersorderlichen M,»»nahmen zu trcssen, daß die Fccttcrmittel des Waldes in weitestem Umianac nutzbar gemacht werden.
, ^^/otbsrhlen Ihnen, sich »nit den zuständige»! Obersörstereien alsbald in Verbindung zn setzen, und die Interessenten ans die Nutzbarmachung des Laubheus hinzuweisen.
Gießen, den 10. Juli 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
Betr. : Den Mouatsbedarf der Landgeineinden a„ Mehl.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern daran, daß die Zahl der Brotcmpfängcr für den komme,cden Monat bis zuin 2 0. I. M. de», Kommunalverband angegeben sein muß.
Auch wird nochmals darauf hingetvicsen, daß bei Ausstellung von Ausiveis- bezw. Brotkarten für neu hinzukommendc Brot- odcr Mehlkinpsänger genau zu prüseu ist, ob die betresscndc Person aus Grund ihrer Vorralsangabe vom t. Februar 1915 berechtigt ist, Brotkarten zu beauspruckzm.
Gießen, den 14. Juli 1915.
GroßherzogkiTcs Krcisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
-s-—---
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach Mitteilung Gwßh. Bczirkskvmniaiidos Gieße», n,ehren siel, die o>ätte, in denen die von TruppcntMen aus häuslichen oder gewerbliche»», VerlKltnissm und wegen Dicnstuntanglichkeit entlassene» Mannschaften den ihnen vom Truppenteil mitgcgebenen Marschanzug überhaupt »jch,t oder erst nach längerer Zeit zurück», liefern.
Ta angcstrebt »verden muß, alle verfügbaren militärischen Bekleidungsstücke der Trupp« zuzuführen, empsehlen »oir Ihnen, die in die Heimat entlassenen — nicht auch die beurlaubten — Angehörigen des Heeres und der Marine, die sich »pech im Besitze ihrer Uiliformstüclc befinden, zur umgehenden Rücksendung an ihren Ersatztruppenteil zu veranlassen.
Tic direkt ans dem Felde entlassenen Mannschaften haben dir Bekleidungsstücke nicht an ihren Feld truppenteil, sonder»» an den zuständigen E r s a tz tncppentcil, der jederzeit bei Großh. Be- zirkskonimanoo Gießen erfragt werden kann, zu senden.
Gießen, den 10. Juli 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
Dr. II s i „ g c r.


