Ausgabe 
13.7.1915
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Betr,: Den ?ermin utr Shtfatfontg her Gemeinderechnnngen für 1914 ;Rj.

An die b>rusch, Vürgermcifteuicn der Landgcmuiiidril drd Kreises.

9,'ocb Artikel 172 der LO>O, l>at der Gemeinderechner die Rechnung für das abgelansewo Rechnungsjahr bis zum 3v. Ok­tober dem Bürgermeister zu übergeben. Wir beauftragen Sie, dafür zu sorgen, das; etwa noch ansstehende Anweisungen dem Gemeinderechner atsbalh zngcscrtigt werden, damit Bücherschlnß und Rechnungsstellnng non letzterem rechtzeitig vorgenommen 10 er- den können Wegen der »eiteren Behandlung der Rechnung machen wir ans Art, 179 bis 175 LAO, aiismcrtsam, Tic Rech­nung ist alsbald nach Ossenkage und Begutachtung durch den Gemeinderat portofrei an Großh, Oberrechnnngskammcr ein­zusenden.

Erstmals bei Aufstellung der 1914er Gcmeiirdcrechnnng ist noch folgendes zu beachten:

Die Genieinderechnung ist nach Art, 170 Abs, 2 20)0. unter den gleichen Titeln usw. auszustellen, unter denen die Einnahmen und Ausgaben ln dem Voranschlag vorgesehen sind. Bei Stel­lung der Rechnung ist daher vom Rechnungsjahr 1914 ab so zu verfahren, das; zunächst alle Einnahme Rubriken der Betriebs- rcchnung, danach alle Ausgabe Rubriken der Bctriebsrechnung und sodann der Betriebsrcchnuugsabschlus; auszuinhren sind, hiernach ebenso die Rubriken der Bermögcnsrechnung, Dagegen soll die seitenweise Gegenüberstellung der Einnahme und zugehörigen Ausgabe-Rubriken, wie sie im neuen Voranschlag erscheint, bei der Rechnung nicht angetvendct werde».

Bis z n n> 1, November l, I, wollen Tie berichten, ob die Rechnung an Tie abgcliesert worden ist,

Gießen, den 9, Juli 1915,

Grosjhcrzoglichcs Kreisamt Gießen,

1) r. Uh i n g e r.

An die Herren Gcmciudcrcchiicr des Kreises.

Indem wir Tie ans Vorstehende Verfügung Hinweisen, er­warten wir bestimmte Einhaltung des vorgeschriebenen Termins,

Gießen, den 9, Juli 1915,

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen,

De. Usinger.

Betr,: Ten Termin sür die Einsendung der Kirchenrechnnngen für 1914,

An dir Kirchenvorstlinde des Kreises.

Ter späteste Termin sür die Ablieferung der Kirchenrechnung an Sie ist auf Ende A » g u st festgesetzt.

Wir beaustragen Sie, die Rechner entsprechend zn bedeuten und zur rechtzeitigen Ablieferung anzuhalten. Bei Nichteinhaltung dieses Ablieferungstermins wollen Sie uns alsbald berichten,

Tie Rechnungen müssen von Ihnen bis spätestens Ende September an Großh, Oberrechnnngskaininer, Jnstisikatur II, Abteilung, eingereicht werden.

Mit der spätestens zum 1, Oktober l s, Js, zu erstattenden Anzeige an uns ist von den cvang, Kirchen­vorständen gleichzeitig der Nachweis über den an den evangelischen Zentral-Kirchensonds abzuliesernden Uebcrschuß des Einkommens der Psarrstelle einzusenden, Ter austeustellendc Nachweis des lieber schusses muß genau der Vorschrist des Amtsblattes Großh, Ober- Konsistoriums Nr. 14 vom 17, Juni 1884 entsprechen,

Tie F i l i a l gemeinden, welche ihre Gchaltsteile an den Kirchensoirds der P s a r r gemeinde abzuliefern haben, sind von Ausstellung und Vorlage des obenerwähnten Nachweises entbunden, Weiter empschlen wir Ihnen, die Anzeige über die Abliefe­rung der Kirchenrechnung besonders zu erstatten, oder den Nach lw>-5 über das Einkommen der Psarrstelle ohne Bcgleitbcricht vorzulegcn, damit Jrrtümer in dieser Umsicht vermieden lverden. Gießen, den 7, Juli 1915,

Grobherzogliches Kreisamt Gießen, * ßr. Usingcr.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die Kreisstraße Garbenleich -Lich vom 19, d, Mts. ab bis aus weiteres sür je­den Fuhrwerks- und Automobilverlebr gesperrt.

Der Verkehr wird über Steinbach bczw, Dorsgill umgcleitct, Gießen, den 9, Juli 1915,

Großherzogliches Kreisamt Gießen, ße. Usinger.

Bekanntmachung.

Zum Herstellen von Klcinpslastcr wird die Krcisstraßc I n - Heiden Utphe vom 21. Juni lsd. Js, ab bis auf weiteres sür den Verkehr gesperrt.

Der Durchgangsverkehr erfolgt über LangsdorfBettenhaujen

BellersheimTrais-Horlois,

Gießen, den 15, Juni 1915,

Großherzoglichcs KreiSamt Gießen,

Or, U si n g er,

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AnssührnngS-Bestimmung

lu der Bekanntmachung vetresfenü BestaiidSerljelmna un- versponnener Schafwollen.

Unter 8 2, Absatz 1, Zisscr II der Bekanntmachung, sowie un­ter Zitier II der Meldescheine sür unverspvnncne Schafwolle». 'fal­len außer rodweißen auch alle sarbigcn und aus perschiedensarbi- gen Wollen zusaminengcsetzten Wollmirtien,

Frankfurt a, M,, den 8, Juli 1915,

Stellv, Generalkommando 18, Armeekorps,

Bekanntmachung

gewerblicher Schntzrechte seindlichcr Staatsangehöriger betrcsscnd.

Unter Bezugnahme ans 8 7 Abs. 1 der Berordnung des Bnndesrats über gewerbliche Schntzrechte feindlicher Staatsange- böriger vom I. Juli 1915 (R, G.-Bl S, 411) und Ziffer 1 der Bestimmungen zur Aussührung der genannten Perordnung vom 2, Juli 1915 ;R,G. Bl, <3.4171 wird hiermit zur össentlichen Kenntnis gebracht, daß der Geheime Regierungsrat und Vor­tragende Rat im Reichsamt des Inner» von Specht zum Reichs- kommissar sür geiverbliche Schntzrechte bestellt worden ist.

Seine Geschästsste.le bclindet sich im Dienstgebäude des Rcick>s- amts des Innern, Berlin IV, 8, Wilhelmstraße 74,

D a r in st a d t, den 7, Juli 1915,

Großhcrzogliches Ministerium des Innern, p. Hombergk.

Betr,: Schulfahrten,

Alt die Schulvorstände des Kreises.

Die Eisenbahndirektion Frankfurt a. M, teilt mit, daß sie während der Dauer des Krieges nicht in der Lage ist, Schnell- züge zu Schulfahrten frcizugeben und Fahrpreisermäßigung zu Fahrten an Sonn- und Festtagen zu gewähren. Sie wollen allen Lehrpersonen hiervon Kenntnis geben.

Gießen, den 10. Juli 1915,

Großherzoglichc Kreisschnlkommission Gießen, - I, B,: Hechler,

Bekanntmachung.

Betr,: Ausschlag der Beiträge zu den Entschädigungen sür Vieh­verluste ans die Besitzer,

Nachdem die Erhebung der Beiträge sür das Rechnungsjahr 1914 und die Neuaufnahme der Viehbestände ungeordnet worden ist, weise» wir die Viehbcsitzer aus folgendes hin:

Der Ansschlag der Beiträge erfolgt getrennt: a) bei Pferden n ach Stückzahl und Wert, dl bei Rindern nach Stückzahl, jedoch mit der Maßgabe, daß für Tiere, bei denen zur Zeit der Ausnahme im Ansanij eines Rechnungsjahres der Wechsel der Schneidezähne noch nickt begonnen hat, nur je ein Drittel des an, Schlüsse dieses Rechnungsjahres sür jedes ältere Tier zu entrichten­den Beitrages zn erheben ist.

Für den Besitzstand sind die im Anschluß an die voraus- gegangene allgemeine Viehzählung erfolgten Aufnahmen maß­gebend, Wer nach erfolgter Aufnahme einen Rindvichbcstand neu anscharst oder den zur Zeit der Ausnahme vorhandenen Rindvich­bcstand um mehr als ein Fünftel veranehrt, hat die Zahl dev zngegangenen Tiere bei der Bürgermeisterei anzumelden, Bei Vieh­händlern iverden zehn vom Hundert ihres Jahresumsatzes als der sür die Berechnung des Beitrags maßgebende Viehbestand ange- iwmmen.

Für Tiere, die dem Reich, den Bundesgaaten oder zu einem Landesherrlichen Gestüt gehören, sowie für Schlachtvieh in Vieh- bösen oder in Schlachthösen einschließlich öffentlicher, Schlachthäuser werden keine Beiträge erhoben (8 73 des Reichsgesetzes),

Bei Pferden wird der auszüsch'agende Beitrag sür jede an, gefangenen 4000 Mark des Wertes des Tieres erhoben.

Ein Pserd, das einen höheren Wert als 1000 Mark hat, ist von seinem Besitzer unter Angabe der Wertstufe innerhalb 14 Tagen näeb Beginn jedes Rechnnngssahres oder nach "oein Erwerb ber der Bürgermeisterei schriftlich u,;anigefordert anzumelden.

Ist iiir ein Pserd Eins l idigung zn leisten, das nicht, vor- schriftsmästig oder zu niedrig rngemetdet ist, und übersteigt die reickiSgesetzlich aus dem geschätzten Wert berechnete Entschädigungs­summe die als Entschädigungssninine ans 1000 Mark oder aus dem Höchstbetrag der angemcldcten Wertstufe zn berechnende Summe, so bat der Besitzer einen besonderen Beitrag in Höhe dieses Unterschieds zu leisten.

Nach Fertigstellung der bei Beginn des Rechnngs,ahres cck- zunebmenden Listen werden diele während einer Wob: zur Einsicht ans der Bürgermeisterei ausgelegt. Der Tag der Auflegung wird ortsüblich bekannt gemacht tverden.

Innerhalb der Auslegesrist können gegen die Einträge von den beteiligten Bichbesitzern Einwendungen bei der Bürgermeisterei vorgebracht werden, die binnen 3 Tagen darüber zu entscheiden! hat, Bes,! verden gegen die Entscheidung der Bürgermeisterei sind innerhalb einer Woche bei dem, Kreisamt zn erheben, das end- güllig entscheidet, , . ,

Der Jabresumsatz der Händler ilt von die;en bei Beginn des Rechnungsjahres sctlätziingsineise anzugeben und dementsprechend zn 10 vom Hundert in die Liste aufzimehmen. Am Ende des Rech-