Ausgabe 
12.7.1915
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& 35' founc bic Aendcrung dieser Verordnung tarnt G. Februar 1915 (ReicktS-Etesetzblatt S. 66) treten mit dem 15. August 1915 außer Kraft mit den Btostgaben der 8§ 63 bis 67. Ter Reichs­kanzler kann bestimmen, bist rmd an tvclchein Tage einzelne Vor­schriften früher mtster Kraft treten.

8 63. Tic Bestimmungen, die rnni Kommmtalve,bänden oder Genieindcn auf Grund der Verordnung vom 25. Januar 1915 über die Becbrcrnck.Sregelutrg getroffen sind, bteibcn iu Kraft. Sotveit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht in Ein­klang stehen, sind sie bis zum 16. August 1915 PI ändern oder zu ergänzen. Zuwiderhandiimgen gegen die bisherrgei, Besiinminngen, solveit diese in Kraft bleiben, werden nach § 57 dieser Verordnung

z 64. Wer mit dem Beginne des 16. August 1915 Vorräte früherer Ernten an Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Einer und Einkoni, allein oder mit anderein Getreide aus,er Hafer gemischt, ferner an Roggen- und Weizenmehl auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle gemischt, in Gewahrsam hat, ist ver- vftichiet, sic dem Koumiunalverbände des Lagerungsortes bis zum 20. August 1915, getreilnt nach Arten u,id Eigentüinern, anzu- zeigen. Vorräte, die sich zu dieser Zeit aus den, Transporte be­finden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunalverband anzuzeigcn.

Der Koiiiiiiiiitalverband hat der Reiclisgetreidestelle nach; einem von dieser festgesetzten Vordruck bis zum 31. August Anzeige zu erstatten.

8 65. Tie Anzeigepslicht (8 64) erstreckt sich nickst aus

») Vorräte, die im Eigenkume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärsiskus, der Marineverwaltuug oder der Zentral­stelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung in Berlin stehen,

di Vorräte, die im Eigentmne der Kriegs-Getreidc-Gesellschast m. b. £>. oder der Zentral Einkauss Gesellschaft m. b. H.

c) Vorräte an gedroschenem Brotgetreide und an Mehl, die bei einem Besitzer zusammen sünsundzwanzig Kilogramm nicht übersteigen:

ck) Vorräte, die durch einen Kommunalvcrband a» Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirks bereits ab­gegeben sind.

8 66. Mit dem Beginne des 16. August 1915 sind die an zeigepslickstigen Vorräte (88 64, 65) für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich» befinden. Vorräte, die sich zu dieser Zeit aus dem Transporte befinden, sind für den Kvm- munolverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie nach beende­tem Transport cchgeliescri werden.

Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung.

Tic Kommunalverbände haben von bem hiernach für sie be­schlagnahmten Brotgetreide dicienigcit Mengen, die nach der Ver­ordnung vom 25. Januar 1915 für die Kriegs-Gctreide-Gesetl- schast m. b. H bescküagnahmt waren und dieser Beschlagnahme noch am 15. August 1915 unterliegen, der Kriegs Gelreide-Gesell- fchast m. snl £>. zur Verfügung zu stellen.

8 67. Der Reichskanzler kann weitere NebergangSvorschriftcn erlassen.

8 68. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht aus Brotgetreide oder Mehl, das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland erngesührt ist.

Ms Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht das be­setzte Gebiet. Brotgetreide und Mehl, das aus besetztem Gebiet eingeführt wird, darl nur an die Heeresverwaltungen, die Marinc- vcrioaltung, die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. und die Zen- tral-Einkauss-Gesellschafi m. b. H. geliefert werden.

§ 69. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünszehnlmiideri Mark ivird bestraft)

1. wer die Anzeige (8 64 Abs. 1) nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. iorr der Borscktrift des 8 68 Abs. 2 zuustderhandcli.

8 TO- Die Vorschriften des Abschnitts I, III und VI sowie die 8 62 bis 67 und 69 Nr. 1 dieser Verordnung treten mit dein . Juli 1915 in Kraft Der Reichrkanzlcr bestiinmi, mit welchem Tage die übrige» Vorschriften in Kraft treten Bis dabin werden die Aufgaben der Reichsgetreidestallc von der Reichsta-riellungS- stelle, dem Reichskommissar und der Kriegs-Getreide Gesellschaft ni. b. tz. wahrgenommen) der Reichskanzler kann daS NSHere be­stimmen.

Der Reichskanzler bestimmt den Zciipunki des Austcrkraft- trcten».

Berlin, den 28 Juni 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers:

Delbrück.

Aussiihruugsanwcisung

zur Verordnung des Bundesrais über den Verkehr mit Brot­getreide und Mehl aus dem Erntcjahr 1915. Vom 28. Juni 1915. Vom 8. Juli 1915.

8 1. Zu je einem Kommunalverband werden vcreiniqi di«

Kreise:

a Tarmstadi und Dieburg als Kommunalverband D a r IN-- lt a d t mit dem Sitz in Tarmstadi, b) Friedberg und. Ossenbach a. M. als Kommunal verband Friedbcrg i. H. mit dem Sitz i» Fricdbcra i. H

o) Mainz, Bingen und Oppenheim als Komnmmrlverband Mainz mit den, Sitz in Mainz.

Im übrigen bildet jeder Kreis einen Kommunalvcrband.

8 2. Höhere Verwaltungsbehörde ist der PrvvinzialanSschustl nur im Falle des § 49 d ist höhere BcrioaltungsbeHürde unser« Abteilung für Laichwirtsckiaft, Handel und Gewerbe.

8 3. Zuständige Behörde ist das Kreisamt.

8 4. Gciiiciiidevorstand sind die Oberbürgermeister, die Bür­germeister der Städic u,id die Grostherzoglich.il Bürgermeistereien.

8 5. Für die im 8 1 Abs. 1 a bis c bestimmten Kvmmnnal- veristinde ist je ein Verbandsausschust zu bestellen.

Derselbe hat zu bestehen:

1. aus den Kreisräteu der beteiligten Kreise als Vorstand,

2. aus jx tztvei Vertretern dieser Kreise, die von jedem Kreis- ausschust aus seiner Mitte nebst je einem Ersatzmann zu wählen sind, als Mitglieder.

Tic Oberbürgermeister der Slädie Tarmstadi, Osscubach a. M. und Mainz haben je in dem sür diese Städte zuständigen Ver­bandsausschust Sitz und Stimme: sie können einen Beigeordneten mft ihrer Vertretung betrauen.

Der Verbandsausschust ist beschlustsäbig, wen» mehr als die Hälsle seiner Mitglieder crscküencn ist Ti- Beschlüsse werden nach Stimmenmehrhrit gesüßt. Bei Stimmeugleichhelt entscheidet die Stimme des Vorsitzende». Die beteiligten Kreise sind befugt, gegen die Beschlüsse des Verbandsausichulscs binnen der Aus- scküustfrist von einer Woche die Entscheidung unserer Abteilung ftir Landivirtschaft, Handel und Gewerbe anzurusen. Diese Ent­scheidung ist endgültig.

Ter Vorstand des Verbandsausschusses vertritt den Koinmu- nalverband gerichtlich >md austcrgerichilich Er bereitet die Be­schlüsse des Perbandsausschusses vor und ftihri sie aus.

Ten Vorsitz in dem Verbandsausschust und dessen Vorstand Hai der dienstältcste Kreisrat, der auch die lausenden Geschäfte am Sitz des Kommuiialverbandes zu führen Hai: sein Stellver­treter im Vorsitz ist der nächstältcstc Kreisrat.

T-er Verbandsausschust kann Gnindsätze über die Führung der Berbandsgcsckiäste ausftellen.

8 6. Dib Kommunalvertarnde haben anziwrdncn, dast als Sklbltverforger im Sinne des 8 6 Abs. 1 a nur diejenigen Unter­nehmer landwirtschaftlicher Betriebe anzusebcn sind, deren Vor­räte an Brotgetreide und Mehl zu ihrer Versorgung und der­jenigen der im 8 6 Abs. 1 a weiter ausgcsührten Personen bis mindestens zuni 31 Dezember 1915 ausreichm, und über diesen Zeitpunkt hinaus das Recht, als Selbstversorger aneikannt zu iverden, nur iusolange beansprucht tverden kann, als die Ver­sorgung je sür volle Monate nachgetvicscn ist.

8 7. Die Unterverterlung »nd die VedrrfSregclung der Kleie im Gebiet deS GrvstherzogtumS, die die K'mmunalverbände nach den 88 42 Abs. 1 und 43 zu beanspruchen haben, erfolgt durch die Verteilung-steile sür Futtermittel in Darmstadt als Vermiibe- lungsstclle im Sinne des 8 59 Abs. 2. Die Komntunalverbänd« sftid verpslil-tel, diese Kleie der vorgenannten Stelle zur Ver­fügung zu stellen.

8 8. Die cur Durchführung der Verbranchsregelung zu bil­denden Ausschüsse sind in den in 8 1 Abs. I a bis c bestimmtet« kommunrlperbänden von dem Verbandsausschust, in den übrigen Kommunalverbändcii vom Kreisausschnst, in den Städten von der Stadivertretung und in den Landgemeinden von der Gemeinde­vertretung zu ivählen.

8 9. Anordnungen über die Berbrauchsregclnng bedürfen in jedem Fall der Genehniigung der Aussichtsbehörde.

8 10. Diese Aussührungsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Darmstadt, den 8. Juli 1915.

Grobherzogliches Ministerium des Innern.

v. Homberg k. Krämer.

Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915.

An den Oberbürgermeister zu Giesten, das Grohh. Polizei- amt Giesten, sowie die Grotzh. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie. svfort ortsüblich aus den Inhalt der vorstehend abgedrucklen Bekanntmachung und AuS- fnhrungSanweisnng sowie daraus hinzuweisen, das; der Ver­brauch von Getreide durch Selbstversorger aus der neuen Ernte erst vom 16. August l. IS. ab stattsinden darf und ein Verbrauch vor diesem Zcilpunkt nach §6 der Bekannt­machung unzulässig und strafbar ist. Das Polizeipersonal ist anzuweisen, Zuwiderhandlungen unnachsichllich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 10. Jul! 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Or. U s i n g c r.

Betr.: Wie oben.

An die Grosth. Gendarmeriestationen des Kreises.

Unter Hinweis ans den Inhalt der vorstehenden Verfügung werden Sie beauftragt, Ziiividerhandluiigen zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 10. Juli 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Giesten. vr. U s i n g e r.