Ausgabe 
12.7.1915
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Verfahren und nnä ber Verwahrungspslicht (§ 30) ergeben, «ntschei bet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.

. , Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung <8 14 W-

fatz l k, 88 20 des 22, 8 24) zwischen der Rcichsgetreidestelle und ement Kommunalverbandc ergeben, entscheitet endgültig ein S' Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler. 8 2 ? Wer diis ihm als Saatgut belassene Brotgetreide <8 32 Abs. 1) oder das ihm belastene Saatgetreide (§ 32 Abs. 2) ohne, Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen ZMecken ver­wendet, oder wer der Verpflichtung des 8 35, Vorräte zu vcr- wayreil und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Ge- Mark"best^lft^ binem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntauseild

IV. Auswahlen und Mehlverkehr.

8 38. Tie Mühlen haben das Brotgetreide zu mahlen, das die vtetchsgetrerdestelle oder der Kommunalverbänd, in dessen Bezirke ste liegen, ihnen znweist. Sie haben das ihnen zugewieseiie Brot, «etrerde und das daraus ermahleite Mehl zu verwahren und pfleg ltch zu behandeln.

Weigert sich eine Mühle, so kann die zuständige Behörde die erforderltehen Arbeiten auf deren Kosten mit den Mitteln des Muhlcbetnebs durch einen Tritten vornehmen lassen

ß 39. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen Brol- getrerde bts zur Höhe ihres B.darssanteils abzüglich des Saatgutes ausmahlen lassen, das jeweils zur Verfügung des Kommunalver- oandes stehende Mehl darf jedoch den Mehlbedarf von zwei Monaten Nicht uberstetgen.

. Int übrigen dürfen Kommunalverbände nur mit Zustimmung, der Rerchsgctrecdcstelle ausmahlen lassen.

Tie Reicktsgetreidestelle kann MaMöhne und Vergütun­gen für dte Venoahrung und Behandlung festsetzcn. Tie Fest- sebmia von Mahllöhnen ist auch für die Fälle zulässig, für die eine Mahlpslicht nicht besteht.

Soweit die Reichgetreidestelle keine Mayltöhne oder Vergütun­gen festgesetzt hat, können die höheren Verwaltungsbehörden dies

§ 41. Ein Kommunalverbänd darf Mehl ohne Genehmigung der betchsgetretdestelle nur innerhalb seines Bezirkes abgeben Die Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach 8 29 a wird hiervon nicht berührt.

. ^ v 28irb Brotgetreide von einem Komlmunalverband oder

«tnem Selbstversorger zum Ausnmhlen zugetvieien, so ist die Kleie auf Verlangen an den Kommunalverbänd oder den Selbstversorger zurüchzgeben.

Tie Reichsgetreidestelle hät die beim Auswahlen ihres Getreides mttallende Kleie der Bezugsvereinigung der deutschen Landunrte, zur Verfügung zu stellen., Terselben Stelle haben dte tue lunenoie Kleie zur Verfügung zu stellen, die in ihrem Eigen- tume steht.

Tie aus dem Brotgetreide der Heeresverwaltungen und der Martneverwaltung entfallende Kleie ist der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m.b H zur Verfügung zu stellen, soweit sie Nicht von diesen Verwaltungen für den eigenen Bedarf beansprucht wird.

. , § £3. Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H., hat die Klete nach den Weisungen der ReichSfuttermittel- ftelle an.dte- Kommunalverbände und eine von der Reichsfutter- imttelstelle bestimmte Menge an die von dieser bestimmten gewerb­lichen Betriebe abzugeben.

§ 44. Für die Mgabe der Kleie an die Kommunalverbände sind wlgende Grundsätze maßgebend:

a) jeder Kommunalverband erhält soviel Kleie, als bem in seinem Bezirke beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsauteils entspricht: bi von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem Verhältnis des Ergebnisses der Brotgetreideernte 1915, bie andere Hälfte nach dem Verhältnis des Biehstandes aus die Kommunalverbände verteilt:

c) von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunal- kerbaud entfällt, wird die Kleie abgezogen, die beim Aus­mahlen des im 8 42 Abs. 1 bezeichneten Brotgetreides citt- sallt.

Die näheren Bestimmungen erläßt die Reichsfuttermittelstelle.

8 45. Tie Kommiinalverbände haben die ihnen nach 88 42, 44 zufallende Kleie in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise abzugeben 8 48. Wer den Vorschriften des 8 38 Abs. l zuwiderhandelt, -der wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne oder Vergütungen <8 40) fordert, oder sich gewähren läßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünszehnhundert Mark beitrast. Ebenso wird bestraft, wer der Vorschrift des 8 42 Abs 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

V. Vcrbrauchsregelung.

§ 47. Tie Koinmunalverbände haben den Verbrauch der Vor- rale in ihrem Bezirke zu regeln, insbesondere die Verteilung von MdI)! an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler vorzunehmen. rLabel darf insgesanit nicht mehr Mehl abgegeben werden, als die von der Neichsgetreidestelle für den Zeitraum festgesetzte Menge.

Grieß, Graupen. Tcigwaren, sowie Kinder- und Kiasluiehle fallen Nicht unter diese Verbraiichsregelung: die Reich,,etreide- stelle kann bestimmen, was als Grieß, Graupen, Teigwaren/Kindcr- und Krasimehl aiizi,sehen ist,

. 8 48. Tie Kommiinalverbände haben zu diesem Zweck ins- be> andere

a) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen

Riederlass,mg vorbehaltlich der Vorschrift des § 14 Abs 1 d jii verbieten: soweit es besondere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, darf der Kommnnalverbano Ausnahmen von dem Verbote zulassen:

b) eine Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einznrichten:

c) durch Ausgabe von Brotkarteu oder Brvibllchern eine Ver­brauchsregelung einzusühren, die den Verbrauch des Einzeh- nen wirkjam erfaßt:

"-^bichende Maßnahmen zur Kontrolle der Selbstversorger <8 b Abs. I a) zu treffen.

49. Tie Kommunalverbände können zu diesem Zweck ferner

insbesondere

a) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Zusammen- tetzling. Grüße und Gewicht bereitet werden dürfen, und Pretse hierfür sestsetzen:

d) das Mahlen des Brotgetreides auch in solchen Mühlen ge­statten, die das vom Bundesrat oder von der Reichsgeireidä- stelle bestimmte Ausmahlverhältnis nicht erreich«, aber wenigstens bis zu siebzig vom Hundert ausmahlen können: tu diesem Falle sind sie befugt, das Ausmahlverhältnis ent­sprechend festzusetzen:

b) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren aiis bestimmte Abgabestellen und Zeiten, sotoie in anderer Weise beschränken:

d) nähere Bestimmungen mit Genehmigung der höheren Ver- waltungsbehörde darüber erlassen, wer als Selbstversorger (8 b Abs. 1 a) anzusehen ist.

8 50. Tie Landeszeniralbehörden oder die von ihnen bestimm- ien höheren Verwaltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommiinalverbände beaussichligen und die Art der Regelung <88 47 bis 49) vorschreiben.

Dr^ Rcichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder bestimmter Gruppe» von Personen besondere Regelun­gen vorschreiben und das Nähere bestimmen.

8 51. Zur Turchsührung dieser Btaßnahmen (SS 47 bis 50) sollen in den Kommunalverbändeii besondere Ausschüsse gebildet werden.

8 52. Tie Kommiinalverbände haben den Preis für das van ihnen abgegebene Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt .werden. Etivaige Ueberschüsse sind für die Volksernährung zu verwenden.

8 53. Tie Kommiinalverbände können in ihrem Bezirke Lager­räume für die Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. Tie Ver­gütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig sest.

8 54. Tie Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs für den Bchrk der Gemeinde übertragen Soweit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen tmrd, gellen die 88 47 bis 53 für die Gemeinden entsprechend.

Gemeinden, dieach der letzten Volkszählung mehr als zehn­tausend Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen.

8 55. Tie Landeszentralbehörden können Bestimmungen über pas Verfahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. Tiefe Be­stimmungen können von den Landesgesetzen abweichen.

8 56. lieber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung 47 bis 54) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

8 57. Wer den Anordnmigen znwiüerhandelt, die ein Kom- munalverband oder eine Gemeinde, der die Regelung ihres Ver­brauchs übertragen ist, zur Tnrchführung dieser Maßnahmen erlassen hat, Ivird niit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

VI. Ausfiihrungsvorschristen.

8 58. Erweist sich der Inhaber »der Betriebsleiter eines Ge­schäfts in der Befolgung der Pflichten nnznverlässig, die ihm durch! diese Verordnung oder di- dazu erlassenen Anssührungs-- bcstimmnngen auserlegt sind, so kann die zuständige Behörde das Geschäft schließen.

Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Verwendung seiner Bestäiide ,88 6, 32) nnznverlässig erweist, das Recht der Selbstversorgung entziehen und seine Bestände ab- weichend von der Vorschrist des 8 32 dem Kommunalverband übereignen.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be­schwerde entscheidet die böhere Verwaltungsbehörde endgültig. Tie Beschwerde bewirkt keinen Auischnb.

8 59. Tie Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausfuhr ungsbestimm ungen.

Sic können besondere Vermittlungsstellen errichten, denen die Unterverteiluiig und die Beoarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt,'

8 60. Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen: Aitsführnngsbestimmungen zuwiderhandell, wird mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünszehnhundert Mark bestraft.

8 01. Tie Landeszeniralbehörden bestimmen, wer als Kom- mnnalverband, als Gemeinde, als Gemeindevorstand, als zu- iändige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne tiefer Verordnung anznsehen ist.

Solleit Kommiinalverbände, die verschiedenen Bundesstaaten angehören, als ein Kommitnalverband im Sinne dieser Vorschift bestimmt iverden, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers er­forderlich

VII. Ucbcrgangs- und Schluhvorschriften.

8 62. Tie Berorimnng über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt