Irma znsteht (Bedarssanteil): der Bedarfsantcil kann auch vorläufig festgesetzt werden:

f> wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbän­den abznliefern ist und innerhalb welcher Fristen: die ab­zuliefernde Menge kann auch vorläufig festgesetzt werden;

gl in welcher Höchstmenge und unter welchen Voraussetzungen von den Kommunalvcrbänden Hintcrkorn zur Berfüttcrung freigcgcben werden darf;

h) bis zu welchem Mindestsätze die Brotgctreidearten auszumah- len sind.

Kommt zwischen Direktorium und Kuratorium eine Ueber- «rnstimmung nicht zustande, so entscheidet der Bundcsrat

Das Direktorium kann Bestimmungen ül-er die Aufbewahrung der Vorräte ertasten.

8 15. Die Geschäftsabteilung l>at alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben forderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen: sie hat ins- besondere

ul für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbrinqimgj des aus den Kommunalvcrbänden abzuliefcrnden Brot» gctrcrdes zu sorgen:

vl das von den Heeresverwaltungen und der Marineverwal tuno beanspruchte Brotgetreide' und Mehl durch Vermitte­lung der Zentralstellen zur Beschaffung der Verpflegung rechtzertig zu liefern:

cl den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern:

(!) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen:

e1 H n Betrieben (8 14 Abs. 1 d) die festgesetzten Brotgetreide, oder Mehlmcngen zu liefern.

16 '. Kommunalvcrbändc haben unbeschadet des 8 50 Ab,. 1 und des 8 59 Abs, 2 aus Erfordern der Reichsgetrcidestelle Auskunft zu geben und ihren Amoeisungcn Folge zu leisten.

III. Vrwirtschgftung des Brotgetreides.

17 / ,® te Kommunalverbände haben aus Grund der Ernte- flachenerhebung nach der Buudesratsvcrorduung vom 10. Juni 191o (Rcichs-Gcsctzbl. S. 3311 und der Ermittlungen der Ernte «"w t* Schatzungen durch Sachverständige bis zum 1 Mgust ^ m chenhsgetreidestelle anzugeben, wie groß die Erntccrträge ihres Bezirkes nach den einzelnen Getreideartcn zu schätzen sind Sic haben ferner die Zahl der Selbstversorger (8 6 Ms 1 a l und der versorgungsberechtigten Bevölkeimng mitzuteilen, sowie an- zugeben, welche Menge als Saatgetreidc in Betrieben der im 8 6 Abs. 1 c bezcichneten Art bezogen sind und voraussichtlich an Emp­fänger außerhalb des Komniimalverbaiides geliefert werden « Jeder Kommunalverband hat unbeschadet des ihm nach

f 20 9Tbf. 1 Satz 2 zustehenden Rechtes dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend ausbewahrt und ord- n,ing--maßig behandelt werden

, R fi®mr^^Q 0rrta ?r b H dafür zu sorgen, dass das Saatgut (§ 6 Abs. 1 b Abs. 3) ausbelvahrt und zur Bestellung wirklich ver­wendet wird.

819 Aus dem Bezirk eines Kommnnalverbandes darf Brot- das ihm BC&ört oder für ilm besckstagnahmt ist, vorbchalt- Ilch der 88 5 27 Abs. 2 nur Mit Genehmigung der Rcichsgetreide- stelle entfernt werden Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn ev an die Reichsgetrerdestelle oder zu Saatzwecken sSaatgetreide. Saatgut! geliefert iverden soll.

D°r SfiDmmunnlwtbnnb darf Brotgetreide oder Mehl an die «bs 16 b^ ^bten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichsgetrcidestelle liefern. Er darf die Bcrfütterung von Hin- krkorn nur gemäß den Festsetzungen der Reichsgetreidestelle (8 14 Abs 1 g) zulassen.

^0-JAr Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß di- von der Reichsgetreidestelle festgesetzten Mengen innerhalb der be tr'fc"? « 14 r ihr zur Verfügung gestellt wer-

ds" ^ s"un verlangen, daß sie größere Mengen und früher ab­nimmt. das Verlangen muß ihr spätestens 2 Wochen vor dem beantragten Abnahmeternnne zugehen.

festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem K5ejjirre t>e3 Kommlmalverbaubcs an bte Reichsgetreibestelke qe- ' u Saatgut, das in den Bezirk eines anderer, Kommunalverbandcs geliefert worden ist, wird angcrcchnct, wenn die Reichsgetrerdestelle der Lieferung zustimmt

8.21. Der Kommunalverband kann die scstqesetztcn Brot- getrechemengen l8 14 Abs. 1 fl aus eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die NerchsgetreidesteNe nach deren Geschäfts­bedingungen liefern.

Macht er hiervon keinen Gebrauch, so bestellt die Reichs- getreidestellc für seinen Bezirk aus seinen Vorschlag einen oder mehrere Kommissionäre, durch die der Ankauf erfolgt Der Kom- munalverband kmin verlangen, daß er selbst oder die von ihm be- W" Personen als Kommissionäre bestellt werden m 1 1 orlv fi\ fe . ct ei " Koinniunalverband die festgesetzten Mengen ^ V 1 innerhalb der bestimm,c Frist nicht oder nicht voll- kann die Reichsgetreidestelle die fehlende Menge in Abs^2 istcht^^ nnmittelbar erwerben. Für diesen Fall gilt ,8 21

«r s Beschaffung der Brotgetreide,nengen (8 14 Abs. 1 e, f)

sichtchen" Eommunalvcrband ansässige Handel möglichst zu berück-

der st-staelew-,^ M 4 ' einem Kommunnlverband nach Ablieferung a^rciä und I l'l ein Ueberschuß an Brot-

de^ Bcdarfsanteil, so hat er den Ucber-

Mutz der Reichsgetreidestelle azu«e1Len und nach ihrer Auf­

forderung zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften der §8 21, 82 finden Antvendung.

8 25. Jeder Kommunalverband hat aus Erfordern der Reichs- getreidestellc nach einem von dieser festgestellten Vordruck anzu- zeigcn, wrevicl Brotgetreide und Mehl im letzten Monat in sein Eigentum übcrgegangen und aus seinem Bezirke herausgegangeu ist, sowie welch« außergewöhnlichen Veränderungen an den Vor­räten seines Bezirks eingetretcn sind.

8 26. Jeder Kommunalverband hat der Landeszentralbehörde bis zum 15. Juli 1915 zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlag­nahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarssanteils (8 14 Abs 1 e) selbst wirtschaften will. Tie Landeszentralbehörde hat ihm me Sclbslwirtschaft zu gestatten, wenn er nachweist, daß er zu ihrer ü-urchführung, insbesondere zur geeigneten Finanzierung und zur Teerung der Vorräte in der Lage ist, und daß er den Vorschriften, ms 8 .48 genügt. Tic Landes'-mtralbchörde hat der Reichsgetreide- stelle bis zum 1. August >915 die Kommunalverbände mitzuteilen, welche sie als Selbstwirtschaslcr anerkannt hat.

Tie. Reichsgetreidestelle hat den selbstwirtschastenden Kommu­nalverbanden auf Verlangen bei der Lagerung der Vorräte soweit wre möglich behilflich zu sein; sic kann sie bei der Finanzierung m geeigneten Fällen unterstützen.

Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen der Selbslwirtschast nicht genügt, so kann ihm Me Landeszentralbehörde das Recht der Selbstwirlschaft entziehen. Sie Hot dies der Reichsgetrcidestelle mitzuteilen.

8 27. Jeder sclbftivirtschastendc Kommunalverband hat dafür M sorgen, daß das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforder­liche Brotgetreide und Mehl rechtzeitig zur Verfügung steht.

Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, darf außer in den Fällen des 8 19 Abs. 1 vorübergehend auch zum Zwecke des Ausmahlens oder der Trocknung aus seinem Bezirk entfernt werden; bei beschlagnahmtem Brotgetreide bedarf es hierzu der Zustimmung des Kommunalverbandcs (8 2).

. <[28. Ten selbstwirtschastenden Kommunalverbänden ist bei

der Festsetzung der abzulicsernden Brotgctrcidemcngcn <8 14 Ab­satz 1 i) der Äedarssantcil freizulassen.

-Sj 1 . Fällen dringenden Bedürfnisses kann di« Reichsgetreide- stcllc die Lieferung von Brotgetreide vorübergehend auch aus dem Bcdarssantcile verlangen. Sie hat diese Mengen dem Kommunal­verband sobald wie möglich in Brotgetreide zurückzuliefern

8 29. Tie Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschastenden Rommunalverband auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürf­nisses :

a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie möglich zurückzuliefern:

b) gegen Lieferung von Roggen, Weizen oder umgekehrt zu liefern;

c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung gegen ongeinefsenes Entgelt behilflich zu sein.

8 30 Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestelle an- zufordern.

§ 31. Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten kann au» Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde der im Antrag bezeichnet«,, Person übertragen werden. Ter Antrag wird

dem Kommunalverliande. für dm beschlagnahmt ist, in den Fällen des 8 21 Abs. 2, 8 22 von der Reichsgetreidestelle gestellt.

8 32. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor J« ® n 0 ,e r '.? nu "9 festzustellen, welche Vorräte sie nach dem Maßstab b , e f i 6 /ur die Zeit bis zum 15. August 1916 zur Ernährung und als Saatgut notig habm.

. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betrieoc gewachsene Saatgetreidc festzustcllen, wenn sie sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreidc befaßt haben. a

Diese Vorräte sind auszusondern und von der Enteignung auszuuehmen: sie werden mit der Aussonderung von der Beschlag-

1 * J3 ' Anordnung, durch die enteignet wird, kann an dm nnzelncii Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet tverden; im elfteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zügelst im ^tzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amt,'ick>en Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.

8 34. Ter Ertverber hat für die überlassenm Vorräte einen angeme^,cnm Preis zu zahlm.

Bei Gegeustäudm, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der liebernahniepreis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Ent- eignung geltenden Höchstpreises, sowie der Güte und Berwertbar- kcit der Vorräte nach Mhörung von Sachverständigen von der höheren Verwaltungsbehörde enogültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

Bei Gegenständen, fiir die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt 5" ?^lle des Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachlm Aufwmf ungm und, soweit dies nicht mög­lich »t, durch Schatzung zu ermitteln ist.

8. 3?', Ter Besitzer hat die Borrate, di- er freihändig über- eignet I>at oder ute brt ihm cu eignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Ecworber sie in seinm Gewahr­sam nberniiN.iit. Dem Besitzer ist hierftir eine angemessene Der- gutung zu gewährm, die von der höheren Verwaltniigsbehürde end- gültrg festgesetzt wird.

8 36. Ueber Streitrgkeitm, die sich bei dem Enteignung^-