Ausgabe 
12.7.1915
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Kreist lat! für to Kreis LKW.

«r. 59 12.

Bekanntmachung

über bcu 8?crfcbr mit Nrotqcirkidc itttb Mehl aus bem Erulcjabr 1915.

Vom 28. Juni 1915.

5er Bundesvat bat au! Grund bei § 3 des Gesetzes übfr die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen »sw. von, 4. August 1914 Reichs-Gese»bl. S. 327) jolgettbe Verordnung erlassen:

I. Beschlagnahm».

§ 1. Tas im Reiche angebaute Brotgetreide, nämlich Roggen, Weiten, Spelz (Dinkel, diesen sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide auster Hafer gemengt, wird mit der Trennung vom Bode» iür den ltommunalverbaud beschlagnahmt, in dessen Be,,rk es gen>achsen ist.

Tie Beschlagnahme erstreckt sich auch aus den Halm und das aus beschlagnahmtem Brotgetreide ermahlene Mehl (einichließlich Tunsts. Mit dem Ausdresche» ivird das Stroh, mit dem Ausmahlen die ick eie von der Beschlagnahme frei: sür die Kleie gelten di« §§ 42 bis 46.

§ 2. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, sür den sie be­schlagnahmt sind, vorgenommen werbe», soweit sich aus den §§ 3 bis 6, 21, 22 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechts- geschästlichen Verfügungen über fie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehuug erfolgen.

8 3. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpllichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand- lungen vorznnehmen: er ist berechtigt und aus Verlangen der zu­ständigen Behörde vervslichtet, auszudresck>en.

Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörde» können über Zeit und Art des Attsdreschens Bestim­mungen erlassen

§ 4. Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte er­forderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Be­hörde gesetzten Frist nicht vor. so kann die Behörde die erforder­lichen Arbeiten aus seine Kosten durch einen Tritten vornehmen lassen. Ter -Verpflichtete bat die Vornahme ans seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln feines Betriebs zu gestatten.

Das gleiche gilt, wenn der Besitzer das Brotgetreide nicht binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt.

§ 5. Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunaioerbandes hinaus, so darf das beschlag­nahmte Brotgetreide innerhalb dieses Betriebs von einem Koin- tnunalverband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft des Brotgetreides in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die ©teile des bisherigen Kommunalverbaitdes.

Ter Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Getreidearten nnd ihret Mengen beiden Kommunal- verbänden anzuzeigen.

8 6. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirt- schastlicher Betriebe ans ihren Vorräten

a> zur Ernährung der Selbstversorger aus den Kops und Monat neun Kilogramm Brotgetreide verwenden; dabei entsprechen einem Kilogramm Brotgetreide achtln, vaer, Grimm Mehl. Als Selbstversorger gelten, vorbelualtlich einer anderen Be Kimmung »ach 8 49 ck, der Unternehmer des landwirtschaft­lichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft einschließ­lich des Gesindes sowie ferner Raturalberechtigte, insbeson­dere Altenteiler, und Arbeiter, soweit sie frort ihrer Berech­tigung oder als Lohn Brotgetreide oder Mehl zu beanspru­che» haben;

b) das zur Herbst- und Frühjahrsbestellung eriorderliche Saat­gut verwenden:

c) selbftgezogene» Saatgetreide sür Taatzwecke veräußern Als Saatgetreide im Sinne dieser Verordnung gilt nur Saat­getreide. das nachtoeislich aus landniirtschastlicize» Betrieben stammt, die sich irr den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide besaßt haben. Tie veräußerten Mengen sind von dem Veräußerer bem Kommunalverbande binnen drei Tagen anzuzeigen.

Tie Reichsgetre-.destelle >8 10- dal unter Berücklichtiguiig der Borratsernnnlung voni Herbst 1915 zu bestimmen, ob die Sätze von neun Kilogramm Brotgetreide und achthundert Gramm Mehl beizubehalte., oder tvrtckte Sätze an ihre Stelle zu setzen sind

Sie kann ferner bestimmen, ivelche Mengen Saatgut aus das Hekiar »er.vendet »-erden dürieu: in diesem Falle lind die Landes »enlralde, .de» ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirtschaftlichem Bedürfnisse sür einzelne Betriebe »;*r ganze Be zirke bis zu einer oon der Reickxsgetreidestelie zu bestimmenden Grenze zu erhöben

8 7. Tie B.ichlaguahuie nidei mit dem freihändige» Eigen» tumseriverde durch die Reichsgetreidestelle oder den Komniunal-

^»li 1915

verband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Enteig- nnng, einer nach 8 6 zugelafsenen oder einer von dein Kommnnal- verbande geneh.nigten Verwendung oder Veräußerung, durch ein« sotckze Veräußerung jedoch erst dann, loenn iniosge davon das Brot­getreide aus dem^Bezirke des Kommunalverbandes entfernt wird.

8 8. Ueber Streitigkeiten, die aus der Verwendung der 88 1 bis 7 sich ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde end­gültig.

8 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre »der mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schasst, ins- besondere aus dem Bezirke des Kontmnnalverbandes, lür den sie beschlagnahmt sind, entiernt. sie beschädigt, zerstört, ver­arbeitet oder verbraucht:

2. wer uichesugt beschlagnahmte Vorräte verkaust. tauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgesck«>t über sie abschließt:

3. wer die zu der Erhaltung der Borräte erforderlichen Hand­lungen pflichtwidrig unterläßt:

4 . wer als Saatgetreide erworbenes Brotgetreide ohne Geneh­migung der zuständigen Behörde z» anderen Zwecken ver­wendet:

b. iver eine ihni nach den 88 5, 6 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet ober wissentlich unvollftän- dige oder unrichtige Angaben macht.

II. Reichsgetrridrskelle.

8 10. Gs wird eine Reichsgetreidestelle mit einer Derioaltungs- abteilung nitd einer Geschästsabteilnng gebildet. Tie Aufsicht führt der Reichskanzler.

8 11. Tie Benvaltungsabteilung ist eine Behörde nnd besteht aus einem Tirektorium und einem Kuratorium

Tas Direktorium besteht ans einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nicht- ständigen Mitgliedern. Ter Reichskanzler ernennt den Vorsitzen­den, hie stellvertretendem Vorsitzenden und die Mitglieder, und zwar nnter^den ständigen Mitgliedern eineir Lattdwirt.

Tas Kuratorium besteht ans sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat. und zwar außer dem Borsitzemden des Tirektoriums als Borsitzetrden aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayer,sä^n. einem Königlich ,Sächsischen, einem Königlich Württeni- bergisck-en, einem Großkrzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Großherzoglich MecklenburgoSchwerinichen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Slnhaltischen. einem Hanseatischen unb einem Elsaß Loihringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Vertreter des Teutschen Landwirt- schastsrats, des Teutschen Handelst.,gs imd des Teutsckten Städte- tags, ferner je zioei Vertreter der Landlvlrtsck^rft, von Handel und Industrie u,ch der Verbraucher an: der Reichskanzler ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden.

Ter Reichskanzler erläßt die näheren Bestimninngen.

8 12. Tie Geschästsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränk­ter Haftung

Tie Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat: er besteht ans dem Vorsitzenden des Tirektoriums der Venvaltungsabtei ung als Vor. sitzenden und vierundz.ranzig ordentticken Mitgliedern, von d nen sieben aus Reich nnd Bundesstaaten, sieben auf die Landnnrtschast, drei aus die grobgewerblichen Unternehmungen und sieben am die Städte entfallen Tie siebm Vertreter der Städte und die drei Vertreter der grohgeioerblit!ea Unternehmungen n-erden von den entivreckren.den Gruppen de, Ge-'ellsckuister bezeichnet. Tie übrigen Mitglieder ernennt der Reick.-kanzler

Ter' Aufsichtstat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt: die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.

8 13. Tie Reichsgetreidestelle lut die Aufgabe, mit Hilfe der Kommnualverbände für die Verteilung nnd zweckmäßige Verwen­dung der vorlzandenen Vorräte zunächst sür die Zeit bis zum 15 August 1916 zu sorgen Tab.ü hat die Verwaltungsabteilung die Berwaltungsaiigelegenbciten einschließlich der statistiscken Aut- gaden zu erledigen, die Geßl.aitsabteilung nach den grnndwtzliäwn Anne,sangen per Vertvaliungse.bteiluiig (8 14 die ihr obliegenden geschäftlichen Au>g.tben üuichzv ühren

8 14. Tas Direktor:,,m der Verw.tltungsabtei.ung bat mit Zu­stimmung des Kuratoriums insbesondere sestzusetzen:

u welche Me lg me »ge täglich aui den Kops der Ziviibevölkerung verbrauch! n-erden darf:

bi welche Mengen die Selbstversorger (§ 6 Abs. 1 a) verwen­de» dürfen;

c) Ivelche Rücklage auiznsammeln ist:

ä) ob, in welckzem Um>aug und in welcher Art Betrieben, die Brotgetreide oder Mehl verarbeiten, mit Ansnavine von Mühlen, Bäckereien nnd Konditoreien (8 47, Brotgetreid« oder Mehl zu liefern ist:

es wieviel Brotgetreid- oder Mehl jede», Kommunalverband für seine Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversor­ger sowie an Saatgut für die Herbst- und Frühtavrsbestel»