In Rciskirchen für Reiskirchcn, Burkhardsfelden, Oppenrod, Hattenrod, Lindenftruth, Saasen, Winnerod am 19 Olt, 1915, In Steinbach für Slcinbach und Al Nach am 21, Oktober 1915, In Leihgestern für Leihgestern am 22, Oktober 1915,
In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird die polizeiliche Mast - und Gewichtsrcvision stattsinden, Tie Besitzer eichpflichtiger Gegenstände haben zur Vermeidung verzögerter Abfertigung die den beiressenden Gemeinden zugeteilten örtlichen Eichtage zu benützen und — von ganz besonderen Ausnahmen abgesehen — nicht die Wahl, statt dessen ihre Gegenstände bei dctn Großh, Eichamt Gießen nacheichen zu lassen.
Es empsiehlt sich, daß die vürgeemeifterelen diese Eichtagc alsbald in ortsüblicher Weise bekannt machen lassen und kurz vorher nochmals daraus Hinweisen, Eine Benachrichtigung betreffs Tageszeit und Anzahl der pro Tag abzusertigenden Interessenten wird den Großh, Bürgermeistereien durch Großh, Eichamt Gießen rechtzeitig zugehc»,
Gießen, den 7, Juli 1915,
Grobherzogliches Krcisamt Gießen,
I, B,: Hemmcrde,
Bekanntmachung.
8 etr,: Die Ausführung des Reichsgesetzes, betr, die Bezeichiumg des Raumgchalts der Schankgefäße, vom 20, Juli 1881 und 24, Juli 1909,
Wir beabsichtigen demnächst eine allgemeine Prüfung der Schankgefäße vornehmen zu lassen. Nachstehend veröffentlichen loir daher einen Auszug,aus dem Gesetz und weisen daraus hin, daß nach 8 4 die Gast- und Schankwirte gehörig gestempelte Flussigkcitsmaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgcsäßc geeigneten Einzel- oder Gcsamtinhalt bereit zu halten haben. Unter diesen „gehörig gestempelten" Flüffigicitsmaßcn sind geeichte Flüssigkcitsmaße zu verstehen, die auch den Borschristen der Maß- und Gewichtsordnuug über die Nachcichung unterliegen.
Den Wirten ist es freigestellt, mit Hilfe dieser geeichten Fliissigtcitsmaße die Raumgehaltsbezeichnung ihrer Schankgefäße selbst vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen, Tie Wirte sind sür die Richtigkeit und VorschristSmäßigkeit der Bezeichnung verantivortlich und haben sich von der Richtigkeit ihrer Schankgesäße vor der Ingebrauchnahme zu überzeugen, auch aus Verlangen ihren Gästen und Kunden die verabreichten Getränke vorzumessen.
Entsprechen die Schankgefäße, in denen das Getränk verabreicht wird, den Anforderungen des Schankgcsäßqesetzcs, so bedürfen die besonderen Trinsg.säße, die zum allmählichen Absüllen des Getränks dienen, des Füllstrichs und der Jnhaltsbczeichnung nicht. Die ssiaumgchaltsbezeichnung der Schankgefäße hat nicht die Eigenschait einer amtlichen Feststellung und.Beglaubigung, Demnach sind Schankgefäße keine Meßgeräte im Sinne der Maß- und Gewichtsordnung, Sie dürfen also im cichlstlichtigen Verkehr lz, B, mit Essig, Oel, Spiritus usw.l nicht anstelle von Flüssigkeitsmaßen angewcndet werden.
Als f c st v c r schl os sc ne sversiegelte, verkapselte, sestver- korkte nsw.l Flaschen mch Krüge (8 6 des Schaukgesäßgesetzesl sind solche anzuschen, die nicht erst an Ort und Stelle unmittelbar vor dem Genuß des Getränks gefüllt und verschlossen worden sind, sondern auch als Transport- und Ausbcwahrungsgesäßc dienen. Ferner bemerken wir iroch, daß »ach den Bestimmungen des oben genannten Gesetzes bcretts vom 1. Oktober 1913 an alle zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier dienenden Schankgefäße in Gast- und Schankwirtschasten den neuen Borschristen, insbesondere hinsichtlich des Abstandes des Füllstrichs vom oberen Rande des Gesäßes, entsprechen müssen und daß Srl-ankgcsäße nur einen Füllstrich und eine Bezeichnung des Sollinhalts haben dürfen; jedoch sind Füllstriche und Bezeichnungen, die in haltbarer und jeden Zweifel ausschlicßcnder Weise durchstrichcn oder vernichtet sind, insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn der maßgebende Füllstrich nebst zugehöriger Bezeichnung auf der entgegengesetzten Saite des Gesäßes liegt, Gießen, den 7, Juli 1915,
Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.
I, SB,: Hemmerde.
Auszug
aus dem Gesetz, betreffend die Bezeichnung des RaumgehaltcS der Schankgesäßc vom 20, Juli 1881 sReichsgesetzblatt S, 2491 kn der Falfung der Novelle vom 34, Juli 1909 lRcichsgesetz- blatt S, 891).
8 1 .
Schankgefäße sGläscr, Krüge, Flaschen usw.s, welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Sctankwirtschasten dienen, müssen mit einem bei der Slusstcllung des Gesäßes aus einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrichl und in der Näh« des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaß versehen sein, Ter Bezeichnung des Sollinhalts bedarf cs nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt.
Der Strich lind die SBczeichnung müssen durch Schnitt, Schliss,
Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein,
Zugelasseii sind nur Schankgcsäßc, deren Sollinhalt einem Lilcr oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter auswärts durch Stufen von einem halben Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehnteilen und vom halben Liter abwärts durch Stuten von Zwanzigtcilcn des Liters gebildet wird,
8 2 ,
Ter Abstand des Fiillltrichs von dem oberen Rande der SHankgesäßc muß
a bei Gesäßen mit ocrcngteai Halse, aus dem letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Zentimeter:
dl bei Schankgefäßen für Bier zwischen 2 und 4 Zentimeter;
c) bei anderen Gesäßen zwischen 1 und 3 Zenlimcter betragen,
Ter Mapimalbetrag dieses Abstandes kann durch die zuständige höhere Verlvalumgsbchörde hinsichtlich solcher Schankgesäßc, in welchen eine ihrer Natur „ach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichncten Grenzen hinaus sestgestcllt werden,
Tie höhere Verwaltungsbehörde ist serner befugt, den in Absatz I zu b bezeichncten Mindestbctrag des Abstandes für Gesäße von einem halben Liier Inhalt und darüber bis ans 3 Zentimeter zu erhöhen.
Vis zum t, Oktober 1915 ist der Gebrauch oon Schankgefäßen sür Bier mit einem Mrndestabstandc von einem Zentimeter gestattet,
8 3 ,
Ter durch den Füllstrich begrenzte Ranmgehalt eines SchrmI» gesäßes darf '
a) bei Gesäßen mit verengtem Halse höchstens V»«:
d) bei anderen Gesäßen hürlfftens '/za geringer sein als der Sollinhalt,
8 4.
Gast- und Schankwirte haben gehörig gestempelte Flüssig- kcitsmaße von einein zur Prüfung ihrer Schankgcsäßc geeigneter Einzel- oder Gesamtinhall bereit zu halten»
8 5z
Gast- und Schankwirte, ko,Ich.' den vorstehenden Borsrhnste» zuwidcrhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Hast bis zu vier Wochen bcstratt. Gleichzeitig ist aus Einziehung der vorschriftswidrig besundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen t»erden.
>• . § 6-i
Tie vorstehenden Bestimmungen finden aut sestverschlossene ^versiegelte, verkapselte, sestverkorkte usw.l Flaschen und Krüge sowie auf Schankgefäße von 7«o Liter oder weniger nicht Anwendung.
A» die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. •
Sie wollen den Wirten Ihrer Gemeinde wiederholt oon vorstehender Bekanntmachung Kenntnis geben.
Gleichzeitig nchnren wir Bezug ans unser Ausschreiben vom 2I,Oltobcr 1913 — Kreisblatt Nr, 84 — und cmvsehlen Ihnen, sich eiitstweilen mit d,m einschlägigen SBesttmmungen, insbesondere mit der „Anweisung über die Prnsnng der Schankgefäße und den Gebrauch des hierzu dienenoen Apparats" genau vertraut zu mache». In denjenigen Gemeinden, di« nicht im Besitz des Apparats sind, loerden wir die Prüfung durch die Geirdarmerfe v»vs nchnren lassen.
Wegen Bornahme der Prüfung wird demnächst weitere Bcr- fttffung folgen.
Gießen, den 7. Juli 1915
Großherzogliches Kreisamt Gießen,
I, V,: H e m m e r d e,
Bekanntmachung.
Betr,: Sonntagsruhe in den Apotheken,
Wir bringe» zur öffentlichen Kenntnis, daß von Sonntag, den 11 l Mts,, nackMittogs 3 Uhr, bis Montag, den 12, l, Mts,, früh nur die Engel-Apotheke geöffnet ist,
Gießen, den 7, Juli 1915,
Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. _ H f m ,n e r d e _
Bekanntmachung.
Betr,: Fcldbereiniguirg Ober-Widdersheim: hier die Fortführung des Psandverzcichnisses und Berichirgung des Hypo- thekenbnchs.
In der Zeit vom 20, Juli bis einschließlich 2. August 1915 liegt werktags aus Großh, Bürgermeisterei Ober-Widdersheim das Psandvcrzeichnis zur Einsicht der SBeteiligten offen,
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der oben festgesetzten Lsscnlegungssrist bei Großh, Bürgermeisterei pber-Widdersheim schriftlich einzureichen und zu begründen.
Friedberg, den 1, Juli 1915.
Der G.oßherzogl Feldbereinigungskommissär:
S ch n i t t s p a h n , Regicrnngsrat,


