Ausgabe 
10.7.1915
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Meisblatt für den Kreis Eichen.

V!r. 58 10.Jtuli 1915

Bekanntmachung.

Ter Provinzialausfchust hält während der Zeit vom 15. Juli bis 15. September Ferien.

Während dieser Ferien können in össentlicher Sitzung nur schleunige Sachen z»r Berlwndlung gelangen.

Aus den Laus der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einilust.

Gieße». den 6. Juli 1915.

Der Vorsitzende des Provinzialausschusses der Provinz Oberhessen. _ D r. nsinger. _

Bekanntmachung.

SP c t r. : Unterstützung entwichener jhriegsgcsangener.

Nachstehende Verordnung des stellvertretenden Gciirralkom- mandos nurd hiermit verösientlicht.

Bieste», den 6 Juli 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Bietzen, ßr. Usi » ger.

Bctr. : Unterstützung teullvichencr Kriegsgeiangener.

Berordnuag.

Fm Anschlust an die Verordnung vvni 25. November 1914 betr. die Verabfolgung von Sachen an Kricgsgesangene III a Nr. 14 110,375 bestimme ich:

Verboten ist mich jede Förderung und Unterstützung ent­wichener Kriegsgesangener, insbesondere die Gewährung von Unterkunft, Nahrung und Kleidung, die Vrrabiolgung von Geld­mitteln. die Verschaffung von Arbeitsgelegenheit für dieselben sowie die Beschäftigung im eigenen Haushalte oder Betriebe.

Von der Anwesenheit entwichner Kriegsgeiangener ist un­verzüglich der nächsten Polizeibehörde Mitteilung zu machen.

Zuwiderhandlungen werden aus Grund fl 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1915 mit Gesängnis bis zu einem Jahre bcsträst.

Der Kommandierende General:

Freiherr von Gall, General der Infanterie. _

Bekanntmachung.

Die unterm 11. Mai l. Fs. verfügte Sperrung der Krcisstrastc LungenLangsdorf wird hiermit ausgchoben.

Gießen, den 8. Juli 1915.

Grosthcrzoglichcs Kröisamt Giesten.

,_ ßr. Usinger. _

Betr.: Den Termin für die Einsendung der Kirchenrechnungen für 1915

An die Kircheiivorstnnde des Kreises.

Ter späteste Termin für die Ablieferung der Kirchcnrcchnung an Sie ist aus EndeAu gust sestgesetzt.

Witr beaustragen Sie, die Rechner entsprechend zu bedeuten rrnd zur rechtzeitigen «bliescrung anzuhalten. Be, Nichteinhaltung dieses Ablrcierungsterinins wollen Sie uns alsbald berichten.

Tie Rechnungen müssen von Ihnen bis spätestens Ende September mr Grosth. Obcrrechnungskammcr, Justisikatur II. Abteilung, eingereicht werden.

Mit der spätestens zum 1. Oktober 1s Js zu erstattenden Anzeige an uns ist von den evang. Kirchen­vorständen gleichzeitig der Naäuveis über de» an de» evangelischen Zentral stirchnjoirds abzuliesernden llcbcrschnst de« Einkommens öer Piarrstelle einzuscnden. Ter auszustellende Nackiweis des Uebcr- ichusses must genau der Vorschrift des Amtsblattes Grosth. Ober- Kontrstoriums Nr. 14 vom 17. Juni 1881 entsprechen

Die F il ia l gemeinden, welch ihre Gchaltsteile an den Krrcheufonds der Psarr gemeinde abzuliesern haben, sind von Austtellung und Vorlage des obenerwähnten Nachtveises entbunden Werter ernpsehlen wir Ihnen, die Anzeige über die Abliese- rimg der Kirchenrcchnung besonders zu erstatten, oder den Nack», weis über das Ginkommen der Piarrstelle ohne Beglertberrckit Vvrzulegcn, damit ^rrtnmer in dieser .Hinsicht vermieden werden Giesten, den 7. Juli 1915.

Grostherzogliches Kreisamt Giesten.

._ Dr. Using er.

Betr : Turnunterricht

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir sehen der alsbaldigen Einsendung der Berichte Ber- MiN-ng vom 2 . Juni 1915 Kreisblatt Nr. 48) entgegen so, weit diese noch zu erstatten sind.

Giesten, den 5 Juli 1915.

Grvstherzoglich Kreisschiilkommissivn Giesten.

I. B.: Hechler.

Betr

Bekairittniachiing.

Die Mast- und Gewichspz'lizci und die Durchführung de Nacheichung im Kreise Giesten.

Tic in zrvei jähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebenc Nach

eichung der im eichpflichtigen Verkehr besindlichen Längen, und Flüssigkeilsmaste, Meßwerkzeuge für Flüs­sigkeiten, hohlipaste, Gewichte und transpor­tablen handelswagen unter 3000 Kilogramm soll im Kreise Gießen demnächst beginnen, und nach dem unten, stehenden Rundrciseplan durchgeführt werden. Eichpflichtig sind alle diese Meßgeräte nicht nur im öffentlichen Verkehr, sondern auch im Handelsverkehr, wenn er nicht in offenen Verkaufs» stellen stattsindct, sowie in fabrikmäßigen Betrieben^ wenn sie zur Ermittelung des Arbeitslohnes dienen. Tie Besitzer solcher eichpflichtiger Meßgeräte haben dieselben, auch wenn sic schon geeicht und noch richtig sind, bei den örtlichen E i ch- taacn zur Nacheichung vorzulegen. Nachgecicht werden alle nacheichsähigc» Gegenstände mit dem Jahrcszeichcu 13 oder einem älteren, auf Antrag auch diejenigen mit den, Jahreszerchen 14. Fässer, große oder ortsfeste Wagen unl/Präzisionsmeßgcräte können bei örtlichm Eichtagcn nicht behandelt werden: sie sind vom Grosth. Eichamt Gießen besonders zu behandeln.

Die Nachmchung macht den Besitzern nur unerhebliche Kosten, sosern nicht Reparaturen nötig sind. Tie Eichbeamten dürfen solch Reparaturen nicht mehr aussühren. Es must den Inter, essentcn überlassen bleiben, sic anderweit bei geeigneten Fach­leuten aussühren zu lassen. Tie Gegenständ« sind gehörig her- gerichtet und gereinigt cinzulicfern. ' >

Jeder Einlieferer hat zur Vermeidung von Verlusten und Verwechslungen ei» mit seinem Namen versehenes Stürkcvcr- zeichnis (Einlieferungsschein) mit einzureichen, wvsür die Vor­drucke bei den Bürgermeistereien gdcr beim Eichbeamtcn erhältlich sind. Bei Nichtersüllung dieser Forderung kann die Annahme zur Nacheichung abgelehnt werden. Tic erhaltenen E i ch s ch c i II e s i n d sorgfältig auszubcwahren und bei der nachfvlgendcni polizeilichen Mast- und Geioichtsrevision vorzuzeigcn.

Für Gegenstände, welckre zu der vom Eichbeamten festgesetzten Zeit nicht abgehvlt worden sind, übernimmt dieser bei seiner Äbrcisck keine Verantwortung. Solche Gegenstände werden unter entsprechen­der Mitteilung dem Besitzer des örtlichen Eichlokals znrückgelassen, der jedoch, ebenfalls keine Verantwortung für deren Verbleib trägt. Einwendungen müssen deshalb unmittelbar, bei der 'Abholung der Gegenstände vorgcbracht werden: spätere können nicht berücksichtigt werden.

Solch Meßgeräte, die wegen ihrer Größe oder Befestigung am Ausstellungsort oder aus ähnlich» Gründen nicht eingeliefert werden können, werden auf rechtzeitigen Antrag an ihrem Aufstellungsort in unmittelbarem Anschluß an den örtlichen Eich­lag nachgecicht, sofern dadurch kein unvcrhältnismästigcr sAufcnl» halt entsteht.

Für Eichung am Aufstellungsort ist als Zuschlag zu den Ge­bühren in diesem Falle nur eine Ganggcbühr von mindestens 1 Mk. zu zahlen, während an anderen Tagen der gesetzlich vorgeschriebe»« Zusck lag von mindestens 5 Mk. erhoben werden must Ter Trans­port der Eichnorrnale geht in beiden Fällen auf Kosten den An, tvagstellcrs.

Zur Durchführung der Nacheichung sollen örtliche Eicha ge in untenstehender Reihenfolge obgehalten werden: I

Vom Grosth. Eichamt Gießen aus:

*Jn Ettingshausen für Ettingshausen, Larbach, Queckborn, Münster und Ober-Bessingen am 13. Juli 1915.

In Villingen für Villingen und Nvnnenroth am 15. Juli 1915.

*Jn Lungen für Lungen, Utphe, Inheiden, Trais-Lvrloss, Rotz- Heim, Steinhcim, Rabcrtsl>ausen und Langd am 20. Juli 1915.

In Bellersheim für Bellersheim und Obbornhofen am 27. Juli 1915.

In Langsdorf sür Langsdorf und Beltenhauscn am 3 Aug. 1915.

^Jn Lich für Lich, Los-Kvlnhausen, Loj-Albach, Mühlsachsen und Nieder-Bessingen am 4. August 1915.

In Muschenheim für Muschenheim, Birklar und Arnsburg am 12 August 1915.

In Ebcrstadt für Ebcrstadt, Obcr-Lörgcrn, Dorf- und Los-Güll am 13. August 1915.

*3n Laug-Göns für Lang-Göns am 14. September 1915.

In Lolzheinr für Lolzheim am 16. September 1915.

In Grüningen für Grüningcn am 17. September 1915.

"In Watzenbvrn^Ieinberg sür Watzenborn-Steinberg, Garben, tcich und Lausen am 21 September 1915.

*3n Großen-Lindcn für Grohen-Linden am 23. September 1915.

In Klein-Linden für Klein-Linden und Mlendorf a. d. Lahn am 28. September 1915.

'In Lcuckelheirn am 29. September 1915.

*3it Wieseck für Wieseck amt 5. Oktober 1915.

'In Grosten-Buieck sür Großen Buseck, Altcu-Buseck, Trohe und Rödgen am 12. Oktober 1915.

'In Beuern für Beuern und Bersrod am 14. Oktober 1915.

* Im Bedarfsfälle mehr als ein Tag.