' "eisblatt tat den Kreis Eichen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot ^ . .
1 . der 21uSfu.hr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver
2. der 'Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen. die bei dcrHer- stellnng und dem Bolricbe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen usw, bringe ich nachstehendes zur öffentlickzc» Kenntnis:
I Es i ft verboten die Ausfuhr und Durchfuhr
Gebrannter Magnefia (magaesia uotnl, aus künstlichen Magnesiasalzen gewonnen, der Rr. 227b der Statistischen Warenverzeichnisses! Chloraluminuim ^Uuminiumchlorid der Nr. 298a des Statistiscl>en Warenverzeichnisses! Pbosphorsaurem Natron iNotriumphosphat) der Nr. 317s des Statistisch n Warcnvcrzeich- niiies: Benroeverbindimgen, Benzoesäure, Benzossänreanbudrid, benzoesaurcn Salzen, inebcsvndere benzoesaurem Natron! Farbstoffen der Nru. 319 bis 321 des Zolltarifs in 'Aufmachungen für de» Klcinvcrkaui, sog. Farb.päckck^a (Päckchensarven, Nr. 336a des Statistischen Warenverzeichnisses ; Psosphorverbindungeu! Boraz halligen Mischungen und Zubereitungen iSchunißpulvrr usw s! Amylacetat l Essigsäure amvlester der Nr. 347 des Zolltarifs und des Statistischen Warenverzeichnisses! Fuselölen (Amhl- alkolwl der Nr. 348 des Zolltarifs und des Statistischen Warenverzeichnisses : Lederlei in (Hautleini , fest oder slüsiig, der Nr. 375a des Statistischen Warenverzeichnisses! Lacken der Nr. 343 des Zoll- tariss, auch unter Zusatz von Solventnaphtha hergestelltec Klebemasse aus pechariigen Rückständen und von allen Stoffen, in deiien Benzol, Benzolhomologe oder Neben- oder Wfallcrzeugnis'e der Benzolgennnnung enthalten sind! Weinstein, Wciniäuresalzen (Tar- traten); Clilorkalk; Natriumthiosulfat (unicrschwesclsaurcm Natron, Natrsnmhuposulsit, natriuin thiosulkuricum) der Nr 3l7s des Statistischen Warenverzeichnisses! Kalivcrbindungen! Ozalsaurem Cerium und allen Cerinmveibindungen der Nr. 3l7s des Sta- tistischen Warenverzcicknilses! Filtermassc aus Baumwolle; Baumwollgarnen der Nrn. 440 bis 442 des Zolltariss mit Ansnahnrc der gebleichten, gesärbten, bedruckten im Lolznvcredelungsverkchr und des Eiseilgarns! Dlandrell aus Baumwolle (Manchester, Genua- cord): stscivirkten Stoffen aller Art, zur Herstellung von Hand- schuden, Hemden, Hosen, Jacken verwendbar! Pack- und anderen Walte der Zolllarifniliilmer 512; LederinonschAten aus Rindleder; Sts eselschäften.
II. Das V erbot der Ausfuhr und Durchfuhr von SpulenausHolzderNr. 624 des Zolltarifs (Bekanntmachung vom 15. März 1915, Reichtanzeiger Nr. 62 vom gleichen Tage, wird nusdieAussuhrnndTurchfnhr von Garnspulen aller Art laus Eisen, Holz, Rohr, Papier oder Pappe) ausgedehnt.
III. Es wird aufgehoben das Verbot der Aus- fuhrundTurchfuhr von:
1. Haarplüsch (sog. Sealskin) aus Kuh- und anderen Rindviehhaaren (90 v. H.), gemischt mit Baumwolle, der Zolltarif- nunrmer 432, 2. Fa ibenmu steril bis zu 20 Gramm.
IV Unter das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Baumwollgarn fallen nicht:
Hasel, Näh-, Stickgarne.
V. Nrcht unter ein Aus- und Durchfuhrverbot fallen;
... V Posamenten, Stutzen, Stickereien (Hand- und Ma-
schinen-), Tülle, auch Spitzentülle. 2. Handschuhe aus baumwolle- nem gewirkten Rundstuhl- oder Kettcnstois
Berlin, den 24. Juni 1915.
Der Stellvertreler des Reichskanzlers.
__ Delbrück.
Bekanntmachung.
Aut Grund des §2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot I. der Aiisstihr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw., 2. der Ausillh, und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und deni Beiriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen. 3. der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen und von MmcralrohSlen, StefnIohliNieer „nd allen aus diesen hergestell- icn Selen wird unter Aushebung der bisherigen Bekanntmachungen über Aus- und Durchsuhrvcrbotc süi Kraftsahrzcugc (Motorwagen, Motorfahrräder und Fahrräder verboten dieAus-undDurchsuhr von
Personenkraftwagen, auch Kraitaiitoomnibnffen, Lastkraiiwa- gen, auch Zngnagen. (Traktcuren), Krastsahrrädcrn, tzwei-, drei- nilb vierrädrigen , Moiorpstügen, Motorbooten, Motorlokonrotiver lohne Rücksicht auf die Antriebsart), Untergestellen (Chassis, mit und ohne ÄKotor, bearbeitet und unbearbeitet, Wagenaufbautev (Karosserien, Omnibuskästen, Krankenwagenkäslen, Pritschen, Kipp
wagen), Auhängeivagen sowie Achsen und Rädern zu solchen, bearbeitet und unbearbeitet, Bauteilen, insbesondere von Motoren, Geiricbcn, Kurbelwellen, Achsen, Kuppelungen, Rahmen, Rädern, Kühlern, Kugellagern, Benzingefäsen, Vergasern, Zündapxaraten, Zündkerzen, Ketten, bearbeitet und unbearbeitet, Zubehörteilen (Be-i leuchlungsvorrichtungen, Akkumulaloren für BelcuckstiiNgsziveckc, Signalinstrumenten. Luitpunipen, Fcderpuiscrn, Sleignngsmessern, Geschwindigkeitsmessern usw.). bearbeitet und unbearbeitet, Bestand- und Zubehörteilen von Rädern und Gummibercisungen zFelgen, Stahlbändern, Luslrcisenventilen, Flüg.lschrgub.n, Gleitichutz- nieten, Glcitschutzkerten, Truckprüfcrn), bearbeitet und unbearbeitet, Fahrrädern aller Art sowie den Bestand- nild^ Zubehörteilen zu solchen -Belcuchtung-soorrichtniigen, Signatinstrumentcn, Luftpumpen, Kotschützern MW), beackertet und »nbcarbeitct.
Berlin, den 27. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ X f 1 b r ü cf. _
Bekanntmachung
über den Verlaus von Fleisch- und Fettwaren durch die Gemeinden.
Vom 24. Juni 1915.
Ter Bmidcsrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327, folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Gemeinden, die Fleisch- und Fettwaren zum Zwecke der Versorgung der Bevölkerung erworben haben, können
1. den Weiterverkauf oder die Abgabe der von ihnen nach dem
Jnkrasltrelcn dieser Verordnung in den Verkehr gebrachten
Fleisch- oder Fetnoarcn verbieten oder beschränken;
2. soweit sie den Weiterverkauf gestatten, die Preise sestsetzen.
8 2 .
Wer den auf Grund des 8 1 Nr. 1 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder als Veräußerer die nach 8 l Nr. 2 festgesetzten Preise überschreitet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu cintauscndsünshunoert Mark bestraft.
§ 3 .
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieier Verordnung.
8 4 .
Diese Vervrdimng tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den Zeitpunkt dcS Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 24. Juni 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando Abt. II c/B. Tgb. Nr. 2944.
Frankfurt (Main), den 1. Juli 1915a B e t r.; Höchstpreise für Chile- Salpeter.
Bezug : Bekanntmachung Ch. 4700 vom 5. 3. 15.
Bekanntmachung
gemäß K.M., K R. A.. CH. I. 1509. 6.15.
Der zweite Teil der Bekanntmachung vom 5. 3. 15 betr. Höchstpreis für C h i l e - Salpeter wird aufgehoben. Ter Höchstpreis bleibt bestehen sür alle diejenigen Mengen von Chile- Salpeter, deren Besitzer oder Eigentümer bereits vor dem 1. 7 15 eine besondere Aufforderung vom Militärbeiehlsbaber zugegangen ist, den Chile- Salpeter der Kriegs-Thcmikalicii-Aklien-Gescllschaft zum Höchstpreis zu überlassen. Begründung folgt.
Stellvertretendes Generalkommando 18. Armeekorps.
Betr : Beschlagnahme von Grotzviehhäulen. Bezug; Generalkommando II c/B. Nr. 2284 vom 29. 4. 15.
Bekanntmachung.
Gemäß K. M.. KRA., Ch. II. 366/6. 15 sind die Firmen Sally Blumenseld in Berlin C 25 und Abrm. Heymann in Dortmund aus ihren Antrag gestrichen worden.
Von Seiten des Generalkommandos.
Für den Chef des Stabes; Mootz, Oberstleutnant.
Bekanntmachung.
Zum Herstellen von Kleinpslafter wird die Kreisstraße Inheiden—Utphe vom 21. Juni lfd. Js. ab bis auf weiteres sür den Verkehr gesperrt.
Der Durchgangsverkehr erfolgt über Langsdorf—Bettenhaus«, —Bellersheim—Trais-Horloff.
Gießen, den 15. Juni 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
De. Usinger.


