2
Es wird aufgehoben das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr fron:
Kapok.
Berlin, den 11. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Ich verbiete daher all« derartigen Veröffentlichungen ohne
Unterschied.
Zrrwiderhandlnngen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre geahndet.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie.
Bekanntmachung.
Aus Grund des Z 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 81. Juni 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw., 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe ivon Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 3. der Ausfuhr von Berpflegungs-, Streu- und Futtermitteln, 4. der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, bringe ich Nachstehendes zur ösfentlickwn Kenntnis:
I. Es wird verboten die Ausfuhr von!
Südfrüchten,
Gewürzen,
Getränken aus Fruchtsäften, Obstwein,
Fruchtauszügen zur Bereitung von Getränken: Himbcer- essig,
Honig, auch. Kunsthonig, auch Honigpulver.
II. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von:
Stählmagueten aller Art,
Geklecksten aus Eisen- und Stahldraht,
Maschinen zur Herstellung von Drahtgeflechten.
III. Aufgehoben loird das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Röhrenformstücken.
Berlin, den 12. Juni 1915.
Ter StÄlvertrcter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung.
B e t r.: Sammlung der Wresscn von Kriegsteilnehmern durch Auskunstsbureaus.
Die nachstehende Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Gießen, den 21. Juni 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III b. T.-Nr. 12114/5507.
Frankfurt a. M., den 10. Juni 1915. Betr.: Sammlung der Wresscn von Kriegsteilnehmern durch Kuskunftsbureaus.
Verordnung.
Auf Grund des K 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1351 ordne ich für den Bezirk des 'XVIII. Armeekorps mit Ausnahme des Befehlsbereichs der Festungen Mainz Und Coblenz an:
Die Ertragung und Sammlung der Adressen von Kriegs- teilnehinern durch solch« Personen, tvelche gegen Entgelt Aus- kunst über Kriegsteilnehmer erteilen, ist verboten.
Zuwiderhaichlungen tverdcn mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Ter Kommandierende General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie.
Bekanntmachung.
B e t r.: Veröffentlichungen über die Gcsamtvcrluste des Deutscheir Heeres und der deutschen Marine.
Nachstehende Verordnung ivird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 21. Juni 1915.
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen, vr. Usingcr.
XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando Presse-Abtlg. Nr. 2357.
Frankfurt a. M., den 10. Juni 1915. Betr. : Verbot von Veröffentlichimgen icher die Gesamtverluste des deutschen Heeres und der deutschen Marine.
Auf Grund des 8 9 b des Gesetzes' über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich folgendes:
Es haben Veröfferrtlickrungen über die Gesanitverlustr des deutschen Heeres und der deutschen Marine stattgefunden, die, Ivenn sie auch auf das amtliche, in den Verlustlisten enthaltene Material Bezug nahmen, dock: nicht Anspruch auf Richtigkeit erheben konnten und zum Teil weil übertriebene Zahlen angaben.
Derartige Mitteilungen sind geeignet, grundlose Beunruhigung in der Bevölkerung hervorzurufen und mich im Ausland« une richtige Vorstellungen über die deutschen Verluste wachzurufen.
Bekanntmachung.
Zum Herstellen von Kleinpstaster wird die Kreisstraßc Inheiden — Utphe vom 21. Juni lsd. Js. ah bis auf weiteres für den Verkehr gesperrt.
Der Durchgangsverkehr erfolgt über Langsdorf—Betten hausen —Bellersheim—Trais-Horloff.
Gießen, den 15. Juni 1915.
Großherzoglichcs Krcisamt Gießen. _ vr. Usinger.
Bekanntmachung
der für die ausgehobenen Lanvsturmpflichtigen geltenden Bestimmungen.
1. Für die ausgehobenen Landsturmpffichtigen gelten vom Tage der Aushebung an die für die Mannschaften der Landwehr lSeewehr) bestehenden Bestimmungen.
2. Die ausgehobenen Landstnrmpslichtigen treten in die Kvn- trvlle der Bezirksfeldwebel des Lauptmcldeamts Gießen, des Melde- amts Alsfeld oder der Bezirkskomvagnie Schotten. Sie sind ver- vffichtet, jede Aufcnthaltsveränderung innerhalb 48 Stunden ihrer Kontrollstelle anznzeigen und sich beim Verziehen in einen anderen Kontrollbezirk bei der dortigen Kontrollstelle innerhalb 48 Stunden anzumelden. Die Meldungen können mündlich oder schriftlich durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erfolgen. Bei schriftlichen Meldungen ist Geburtsdatum und -ort, sowie der frühere Wohnort und der Wohnort, sür den die Anmeldung erfolgt, genau anzugebcn. Zuwiderhoichlungcn werden nach den Militärgesetzen bestraft.
3. Die nächsten militärischen Vorgesetzten der ausgehobenen Landsturmvslichtigen sind die Feldwebel des Hauptmeldcamts. des Meldeamts oder der Bezirkskompagnie und der Bczirkskomman- deur, sotvie deren Stellvertreter. Die Mannschaften haben dienstlickten Befehlen ihrer Borgesetzten, öffentlichen Aufforderungen und Gestellungsbefehlen unbedingt Folge zu leisten. Im dienstlichen Verkehr mit den Vorgesetzten sind sic der militärischen Disziplin unterworfen.
4. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die ausgehobenen Landsturmvslichtigen verpflichtet, den vorge- schriebcnen Dienstweg einzuhallen. Gesuche sind an den Bezirks- fcldwebel der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dem Bezirks- kommandeur vorzutragen: richtet sich die Beschwerde gegen dreien, so ist sie bei dem Bezirksadjutanten anzubringen. Die Beschwerde dars erst am folgenden Tage oder nach Verbüßung einer etwa verhängten Strafe erhoben und muß innerhalb einer Frist von 5 Tagen angebracht werden.
5. lieber etwa staltsindende Kor, troll Versammlungen ergeht be- sondcrcr Befehl.
6. Ausgehobene Landsturmpslichtige können ungehindert verreisen, haben jedoch der Kontrollsteile den Antritt der Reise und die Rückkehr zu melden, sobald die Reise länger als 48 Stunden dauert. Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der Betreffende-anzugeben, durch welche dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Besehle an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig zugebt.
7. Ein Uebcrtritt vom ersten zum zuzeiten Aufgebot sowie ein Ausscheiden aus dem Landslurnr stndet bis zur Auslösung des Landsturms nicht statt.
8. Tie vorstehenden Bestimmungen gelten sür die ausgehobenen Landsturmvslichtigen bis zur Auslösung des Landsturms.
Großherzogliches Bezirkskonrnrando Gießen.
Naumann,
Obcrstleutnant und Bezirkskonrmandeur.
Bekanntmachung.
Tie von uns unterm 11. l. Mts. anaeordnete Sperr« der Wetzsteingassc wird hiermit wieder aufgehoben.
Gießen, den 21. Juni 1915.
Grvßherzogliches Pvlizeiamt Gießen.
Hcmmerde.
XVIII. Armeckorvs.
Sleflvertretcndes Generalkommando. '
Mt. II c/B Tgb.-Nr 2786.
Frankfurt (Main), den 16. Juni 1915. Betr.: Quecksilberbesckstagnahmc.
Gemäß K. M., KRA M. 605/5. 15. werden die bestehenden Bcsckstagnahmen von Quecksilber im diesseitigen Kvrpsbezirk aufgehoben.
Ter Kommandierende General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie.
Rotationsdruck der Brühl 'scheu Univ.-Buch» und Eleindruckeret. R- Laug«, Gießen.


