Kreisblatt für den Kreis Gießen.
fit. 53 _ 22. 7tm»i _ 1915
Ausführungs-Bestimmungen
zu der Bekanntmachung betreffend Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche.
(IV. I. I /5. 15 K. K. A.)
I. § 3 Absag 2 Zisfer le der Verfügung W. I. 1./5. 15 K. K. A. wird dahin erläutert, dass die darin angegebene» Liejerungs- vcrpslichtungen nur dann als vorliegend gelten und die zur Ausführung dieser Liesernngsvcrpslichtungrn ersorderlichen Mengen voll Mililärtnchen von der Beschlagnahme nur dann ausgenommen sind, wenn durch die ordnungsmäßig ausgciüllten amtlickw» Beleg s ch c i n e der Nachweis erbracht ist, dast die zu liefernden Wären lcgierhand zur Erfüllung von Lieserungsverträgen gebraucht werden, die vor dem 15. Mai 1915, mittags 12 11 tjv, mit einer der unter § 3, Absatz 2 Zisfer 1a—ä genannten Stellen abgeschlossen waren.
Die amtlichen Belegschcine, aus deren Bordrrrck alles Nähere zu ersehen ist, werden den Personen, die unmittelbare Lieserungsverträge mit dem BeNeidungs-Beschaffungsamt oder einen, deutschen Kriegs Bekleidung Ja in! haben, aus 'Ansordcrn voni Woll- gewerbemeldeanit Berlin 8W. 48, Verl, hedemannstrahe Nr. 11, übersandt.
II. Werden Tuche, die mittels des Meldescheins 4 gemeldet sind, vom, Besteller oder dem sonst Empfangsberechtigten nicht «ngnioin men, oder tvird für sie vom Besteller oder sonst Euipsaugsbrrechtiche» kein amllick>er Äelegschein beigcbracht, so hat sie der Lieserer zur Berineidung der geseglichen Strase unverzüglich von neuem beim Wollgeiocrbeamt anzuuielden, und zwar unter Bcnuguug des Meldescheins I. Ter neue Meldeschein hat einen Hinweis aus die bereits früher niiltels Meldescheins 4 erfolgte Anmeldung derselben Tuche zu enthalten.
III. Tie vor dem 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr, einem Spediteur oder Frachtführer übergebenen, aber erst nach dem 15. Mai 1915 in den Besitz des Empfängers gelangten Waren gelten im Sinne der Verfügung als schon durch die Uebergabe an den Spediteur oder Frachtführer in den Besitz des Empfängers gelangt.
IV. Kurze Längen (Kupons), die nicht zu der .Herstellung eines einheitlichen Uniformstückes (Rockes, Mantels oder Hose) ausreicheu, unterliegen nicht der Bekanntmachung IV. I. 1./6. 16 K. R. A
V. Freigabe beschlagnahmter Tuche erfolgt gegebenenfalls durch die Kricgsrohstoss-Mteilnng des Kgl. Preuß. Kriegsmini- sterruanS.
VI Di« Regelung der weiteren Herstellung von Militärtuchen für die Zivecke der Militärbehörde erfolgt nur durch das Bekleidungs-Beschaffungsamt, Berlin 8IV. 11, Askanischer Platz 4.
VII. Die in 8 9 für die Nachlieferung von Prüsungs- 8 c ii 9 it i s s f if gestellte Frist ivird bis zum 30. Juni 1915, die in 8 9 gestellte Anmeldefrist wird bis zum 20. Juni 1915 einschließlich verlängert. Maßgebend für die Anmeldung bleibt der tatsächliche Zustand am 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr.
IIII. Amtlich«! M elde scheine sind nach dem 30. Juni 1915 nicht, mehr in den Poilaustolien, sondern nur »och bei dem Wvll- gewnbemeldeamt erhältlich.
.. amtliches Handbuch mit allen Bestimmungen über
dw Beschlagnahme der Militärtuche und die Uebernahme der geeigneten Bestände durch die Militärbehörde ist von den, Woll- üslverbemcldeamt zum Preise von 0,50 Mark zu beziehen
Frankfurt (Main), den 10. Juni 1915.
Stellv. Generalkommando 18. AK
XVIII Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando Abt. II a/8 Tgb.-Nr. 2774.
Frankfurt (Main), den 16. Juni 1915. Bctr.: Freigabe beschlagnahmter Wolle für den eigenen Haushalt.
Bezug, Bescküagnah 1914/15. Stellv. Gen K...
Der Einkauf und das Verspinnen der Wolle für den eigener Haushalt wird sreigegeben. <K. M., KRA W. I 179/6. 16.)
ist Bedingung, daß niemand mehr Wolle zurückbehült, all ^m eignen Haushalt dringend benötigt. ,K. M.. X k A tv.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie.
der Wolle der denlschcn Schafschur
Bekanntmachung.
Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl: hier! Mehlpreisc des Kommunalverband-.
Mit Zustimmung des Kreisausschusses wird vom 1. Juli l. I s. a b der Preis für das vom Kommunalverband an die Stadt Gießen sowie an die Landgemeinden des Kreises Gieße» abzugebende Weizenmehl von 42,50 Mk. aus 59,50 INk. für den Doppelzenlncr herabgesetzt. Der seitherige Preis von 36 Mk. süc den Doppelzentner Roggenmehl bleibt bis aus weiteres.
Gießen, den 21. Juni 1915.
Großherzogliches Krcisam: Gießen.
Dr. Usinger. _
Bekanntmachung.
Betr. : Den Höchstpreis für Brot und Brötchen.
Nachdem der Komniunalverband den Preis für den Doppcl- zerrtner Weizenmehl mit Wirkung vom 1. Juli l. Js. an auf 39,50 Mark herabgesetzt hat, werden hiermit vom genannten Tage an für die Landgemeinden des Kreises die Höchstpreise
1. für B r ö t ch c n ü 50 Gramm aus 4 Psg.,
2. für Roggenbrot und zwar:
a) für den 4 Psd.-Laib aus 69 Psg., bl für den 2 Pfd.-Laib aus 35 Pfg. festgesetzt.
Das Verkaussgenncht des Brotes muß noch 24 Stunden stach seiner Fertigstellung vorhanden sein.
Gießen, den 21. Juni 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. - ■
Dr. Usinger.
Betressend: wie vor. >
An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Den Inhalt der vorstehenden Bekanntmachung wollen Sie alsbald in ortsüblicher Weise zur össentlichen Kenntnis bringen. Es ist dasür zu sorgen, daß die Bäcker der ihnen obliegenden Pflicht Nachkommen und die festgesetzten Höchstpreise in ihren Vcrkaufs- stellen ö s s e n t l i ch aushänacn.
Gießen, den 21. Juni 1915. ,
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
BeIr.l Höchstpreise für Teigwaren.
Ter Kommunalverband (Kreis) Gießen bat vor ku>H«m größere Quantitäten von Schnittnudeln und Suppen, teigen (Alphabete, Ringe, Sternchen usw.) angekauft, die durch Vermittlung des Großhandels an i n n e r ha l b des Kreises Gießen ansässige Tetailhändler »um Verkauf an die Kreiseingesessenen in Stadt und Land gebracht werden.
Ter h ö ch st p r e i s für die vorerwähnten Artikel im Kleinhandel wird hiermit aus 60 Psg. für das Pfund festge- se tzt. Dieser Höchstpreis ist lelbstverständlich auch bei Wgabr von Bruchteilen eines Pfundes maßgebend.
Gießen, den 21. Juni 1915.
Großh. KveisaMt Gießen. Ter Oberbürgermeister.
Vr. Usinge r, _ Keller.
Bekanntmachung.
Betr.: Ausfuhrverbote.
Tie beiden nachstehend abgedruckten Bekanntmachungen des SieUverlreters des Reichskanzlers iverdcn hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
G i c tz e n, den 18. Juni 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. J
Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
Aus Grund des 8 2 der Kaiserliche» Verordnungen vom 31 Juli 1914, betreffend das Verbot 1. Ausfuhr und Turch- suhr von Waffen, Munition, Pulver nsw., 2. der Ausfuhr und Turchfuhr von Rohstossen, di- bei der Herstellung und den, Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung go> langen, 3. der Ausfuhr von Verpflegung-, Streu- und Fulter- mitieln, 4. der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen und von Mineralrohölen, Stcinkohlenteer und allen aus diesen hergestcllten Oelcm 5. der Ausfuhr »nd Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln usw, 6. der Msfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen. 7. der Ausfuhr und Turchfuhr von Eilenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Krnsprechserät usw., bringe ich Nachstehendes zur öffentlichen Kennlnisr . ,


