Ausgabe 
18.6.1915
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ober die beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung rich­tiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur An­gabe Verpflickteten zu betreten und Messungen vorzunchmen, auch hinsichtlich der Grosze der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- oder Steuer­behörden einzuholen,

8 5,

Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen verpslichtet sind, nicht oder nnsscritlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter, die sahr - lässig die Angaben nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu drcitauseich Mark oder im unvermögensfalle mit Gefängnis^ bis zu sechs Monaten bestraft

Tie Grvszh, Zentralstelle ftir die Landcsstatistik in Darm­stadt wird Ihnen die nötigen Zählt«viere unmittelbar zuseudeir. Wenn bis zum 2 5. Juni die Zählvapicre bei der Großh, Bür­germeisterei noch nicht eingetrvffen sind, so ist die Zentralstelle sofort zu benachrichtigen: Fernsprechnummcr 232. Genügt die Anzahl der Vordrucke nicht, so ist sofort der Mehrbedarf bei der Zentralstelle anzusordcrn, Anfragen bezüglich der Zählung sind ebenfalls dahin zu richten.

Damit die überaus wichtige Zählung richtig vorgeiwmmen Wird, loollen Sie ftcf) mit den einzelnen Bestimmungen, die de» Zäblpapieren ausgedruckt sind, ge,mit vertraut machen und die Zähler gut belehren,

8 7.

Die abgeschlossenen Zähllisten und Gemeindebogen sind spä­testens bis zum 15, Juli ds, Js, an die Großh, Zentral­stelle für di« Landesslatistik in Darnisladt einzuscnden. Der Ter­min darf unter keinen Umständen überschritten, werden,

Gießen, den 17, Juni 1915,

Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr, U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Walzarbeitcn wird die Kreisstraße LichHattenrod vom 16, d, Mts, ab bis auf weiteres für jeden Fuhrwerks- und Automobilverkehr gesperrt.

Der Verkehr wird über Burkhardsfelden oder Harbach Ettingshausen umgclcitet,

Gießen, den 15, Juni 1915,

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Or, U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Betr,: Die Einsendung der Waisenbüchsengelder,

In den Gemeinden des Kreises Gießen sind in der Zeit vom 1, Februar 1911 bis dahin 1915 die nachverzcichneten Be­träge für die Landeswaisenkasse cingegangen,

Gießen, den 14. Juni 1915,

Großherzogliches Kreisamt Gießen,

I, B,: Hechler.

> Wniftnbiichscngcldcr 1915.

Gemeinde Albach 3,30 Mk., Gemeinde Allendorf a. d, Lahn 2 Mk , Gemeinde Allendorf a d. Lda, 0,67 Mk,, Gemeinde Anne­rod 3,10 Mk,, Gemeinde Bellersheim 3 Mk, Gemeinde Belters­hain 1,10 Mk,, Gemeinde Bersrod 8,13 Mk Gemeind« Betten- yause» 2,40 Mk,, Gemeinde Beuern 3 Mk, Gemeinde BirNar 0,50 Mk, Gemeind« Burkhardsseldeu 2 Mk, Gemeinde Dau- bringen 0,59 Mk, Gemeinde Dvrs-Gttl 0,80 Mk, Gemeinde Eberstadt m, Arnsburg 0,25 Mk, Gemeinde Ettingshausen 1,65 Mark, Gemeinde Garbenteich 1 Mk,, Gemeinde Geilshausen 3 Mk, Gemeinde Gießen 210,64 Mk, Gemeinde Göbelnrod 4,76 Mk Gemeinde Grvßen-Buseck 15 Mk, Gemeinde Große,l-Liuden 6,19 Mark, Gemeinde Grünbcrg 30,01 Mk,, Gemeinde Grüningen 5,10 Mark Gemeinde krarbach 1,27 Mk, Gemeinde Hatlenrvd 3,60 Mk,, Gemeinde Hansen 1 Mk,, Genieinde Heuchelheim 4,33Mk .Gemeinde Holzheim 1,20 Mk,, Gemeinde Hungen 6,54 Mk, Gemeinde In­heiden 5,99 Mk, Gemeinde Kesselbach 2 Mk, Gemeind« Kl,-Linden 14,53 Mk, Gemeinde Langd 5,90 Mk,, Geineinde Lang-GönS 1,75 Mk,, Geineinde Langsdorf 6 Mk,, Gemeinde Lanter 0,65 Mk,, Gemeinde Leihgestern 8,80 Mk, Gemeinde Lieh mit Hof Albach, Colnhausen nnd Mühlsachsen 4,87 Mk, Gemeinde Lindenstnith 4,jL Mk, Gemeinde Lollar 1,21 Mk,, Gemeinde Londorf 0,53 Mk, Gemeinde Lumda 0,30 Mk, Gemeinde Mainzlar 2,60 Mk., Ge­meinde Münster' 2,08 Mk, Genieinde M»Ichenheim mit Hos-Güll 0,20 Mk , Gemeinde Niedcr-Bessinaen 2 Mk,, Gemeinde Nonne,i- roth 0,40 Mk, Gemeinde Ober-Hörgern 3,60 Mk,, Gemeinde Odcnhausen mit 'Appenborn 2,47 Mk, Gemeinde Oppenrod 1 Mk, Gemeinde Quectbvrn 1,11 Mk, Gemeinde Rabertshausen mit Ringelshausen 4,52 Mk, Gemeinde Reinhardshain 4,45 Mk,

Gemeinde Reiskirchen 1 Mk, Gemeinde Rodheim mit Hof Graß 3,08 Mk , Gemeinde Rödgen 2,00 Mk., Gemeinde Röthges 0,75 Mark, Gemeinde Rüddingshausen 0,82 Mk, Gemeinde Rutters­hausen mit Kirchberg 0,85 Mk,, Gemeinde Saasen mit Bollnbach, Veitsberg nnd Wirberg 3,60 Mk, Gemeind« Stangenrod 2,30 Mk. Gemeinde Staufenberg nnt Frtedelhansen 1,57 Mk, Gcmcinde Steinbach 6,62 Mk, Gemeinde Steinheim 5,70 Mk, Gemeinde Trais-Horloff 1,13 Mk, Gemeinde Treis a, d, Lda, 2,96 Mk Gemeind« Trohe 0,70 Mk, Gemeinde Utphe 5,64 Mk, Genieinde Villingen 1,04 Mk , Gemeinde Watzenborn niit Steinberg l0,5O Mark, Genreinde Weickartshain 1 Mk, Gemeinde Wieseck 3 Mk. Zusammen 462,47 Mk,

Bekanntmachung.

Betr,: Ausfuhrverbote: hier Gcmüsraussuhr,

Tie Ausfuhr von Irischem «emüft, das schnellem Ver­de r den ausgcsetzl ist und das in einer für den inländischen Bedarf übergroßen Menge hervorgebracht oder von, Ausland ein- geführt loird, kann gestattet werden. Diesbezügliche Anträge sind mit Begründung bei ua, einzureichen: direkte Gesuche an das Rcichsamt des Innern sind zwecklos,

Gießen, den 16, Juni 1915,

Großherzogliches Kreisamt Gießen,

I, V,: H e m m, r d e.

Bekanntmachung

der für die ausgehobenen Landsturmpflichtigen geltenden Bestimmungen,

1. Für die ausgehobenen Landsturmpflichtigen gelten vom Tage der Aushebung an die für die Mannschaften der Landwehr lSecwehr) bestehenden Bestimmungen,

2 . Die auSgehobenen Landsturmpflichtigen treten in die Stirn» trolle der Bezirksfeldwebel des bauptmeldeamts Gießen, des Meld«>- amts Alsfeld oder der Bezirkekvmpaguie Schotten. Sie sind ver­pflichtet, jede Ansenthaltsverändcrung innerhalb 48 Stunden ihrer Kontrollstelle anzuzeigen und sich beim Verziehen in einen ander«, Kvntrvllbezirk bei der dortigen Kontrollstelle innerhalb 48 Stun­den anzumeldcn. Die Meldunaen können mündlich oder schriftlich durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erfolgen. Bei schrift» lickien Meldungen ist Geburtsdatum und -ort, sowie der frühere Wohnort und der Wohnort, sür den die Anmeldung erfolgt, genau an^ugeben. Zuwiderhandlungen werden nach den Militärgesetzen

8, Die nächsten militärischen Vorgesetzten der ausgehobcnen Landsturmpflichtigen sind die Feldwebel de» vauptmeldeamts, de« Meldeamts oder der Bezirkskompagnie und der Bezirkskomman- deur, sowie deren Stellvertreter, Die Mannsrwifleii haben dienst­lichen Befehlen ihrer Borgesctzten, öffentlichen Aufforderungen und Gestellungsbefehlen unbedingt Folg« zu leisten Im dienstlichen Verkehr mit den Vorgesetzten sind sie der militärischen Disziplin unterworfen,

4, Bei Anbringung dienstlicher Gesuche urch Beschtverde» sind die ausgehobenen Landsturmpflichtigen verpflichtet, den vor ge­schriebenen Dienstweg cinzuhaltcn Gesuche sind an den Bezirks- feldwebel der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dem Bezirks- h-mniandcur vorzutragen: richtet sich die Beschwerde gegen diesen, so ist sie bei dem Bezirksadjutanten anzuiringen. Die B» schwerdc darf erst am folgenden Tage oder nach Verbüßung einer etwa verhängten Straft erhoben noch muß innerhalb einer Fritz von 5 Tagen angebracht werden,

5, lieber etwa stattfindende KontrvllversamMlungen ergebt be­sonderer Befehl,

6, Ausgehvbenc Landsturmpflichtige können ungehindert ver­reisen, haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reift und die Rückkehr zu melden, sobald die Reise länger als 48 Sttmden dauert Bei jcker Abmeldung zur Reise hat der Betreffende auzu- geben, durch welche dritte Person während feiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür Veronttvvrtlich daß ihm jeder Befehl richtig zugeht,

7, Ein Uebcrtrilt vom ersten »um »wetten Aufgebot sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm findet bis zur Auflösung des Land- stnrnis nicht statt.

8, Die vorstehenden Bestimmungen gelten sür die au«grdohenen Landsturnipftichttgen bis zur Auslösung des Landsturm«,

Großherzogliches BezirkSkommando Gießen. Naumann,

Oberstleutnant und Bezirkskommandeur,

Bekanntmachung.

Betr,: Sonntagsruhe in den Apotheken,

Am Sonntag, den 20, l, Mts, von nachmittags 3 Uhr bis Montag, den 21, l, Rdtse früh ist, die En'gelapothekc ge-> öffnet.

Gießen, den 16. Juni 1915.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen, b c m m c r d c.

Rotationsdruck der Brühl'scheu Unw.-Buch» und Sleindruckerei. R. Laag«, Gießen,