Ausgabe 
18.6.1915
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Kreisblatt für den Kreis Gießen.

Nr. 52

18. xViini

1915

Bekanntmachung.

Bclr : Ausfuhrverbote.

Die nachstehende Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers wird hiermit veröffentlicht.

Gießen, den 16. Juni 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger.

Bekanntmachung.

Ans Grund des ij 2 der Kaiserliche,, Verordnungen vom 81. Juli 1914, betreitend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durch­fuhr von Waffen, Munition, Pulver usw., 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 3. der Ausfuhr von Bervfleguiigs-, Streu- und Futtermitteln, p der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen und von Mineralrobölen, Steinkohlenteer und allen ans diesen hergestellten Oeleni, 5. der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln ufw., 6. der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, ,7. der Ausfuhr und Durchfuhr von Etsenbahnniaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät Usw., bringe jäh nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis!

Es wird verboten die Ausfuhr »lnd Durch­fuhr von:

1. Kautschuk, Guttapercha und 'Valuta, roh oder gereinigt! Oel- kautschuk und anderen Kautschukcrsahstoffen der Nr. 98 des Zolltarifs mit Einschluß der Abfälle und der abgenutzten Stücke von Waren aus diesen Stoffen,

2 . Kautschuk- Und Guttapercha kitten,

8. Kautschuköl,

4. sämtlichen Kautschukwaren des siebenten Abschnitts (Num mcrn 570586) des Zolltarifs,

6. Kinderspielzeug aus Kautschuk,

6. allen übrigen Aaren in wesentlicher Verbindung mit Kaut-, schul mit Ausnahme der im fünften Abschnitt, Unterab­schnitt H des Zolltarifs, namentlich in Nr. 522, ausgeführ­ten, soweit sie nicht wie Mäntel und Umhänge bereits als Seeresausrüstungsgegenstände verboten sind.

Berlin, den 8. Juni 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Lesseiitliche Warnung.

Betr.i Benvendung von Kartosselpülve zur Brotbereitung.

Es ist in letzter Zeit mehrfach von Händlern versucht worden­getrocknete Kartoffelvülpe als einen den gesetzlichen Vorschriften ent­sprechenden Ersatzstoff für Getreidemehl mit den, Vorgehen in den Verkehr zu bringen daß das Erzeugnis den Kartoffenslocken gleich- tverttg >ei. Diese Angabe ist irreführend! Kartoffelpülpe ist viel­mehr der 5a der Herstellung von Kartoffelstärke verbleibende Ab- 'all - der in keiner Weise als Ersatzstoff für Gelreidemehl an- zesehen ,verden kann. Wenn Kartoffelpülpe auch, der Kartoffel ent- üamwt, so benetzt sie doch fast nur aus deii Stoffen, die neben der kür die Brotbereitung wertvollen Stärke in der Kartoffel Vorhän­den sind! insbesondere find di- die Kartofielknollen allseitig durch- .r«h«nde Fasern sowie Kartosselschalcn in zerkleinertem Zustand dann enthalten. äre Kohlehydrate der Kartoffelpülpe find solche, ktzk lltr den Menschen nur schwer »der überhaupt nicht verdaulich dieser «unassiing Nrmmt auch das Urteil des Direktors »r Berluchsanstalt für GetreideverarlKitung in Berlin, vr M. P ubecein, aut das in den Eingaben an das Gesundheit^ KiL^S^Itz^LeM "ie ZeitschriftTer Not-

die auch fernerhin Verbraucher durch

der Sandler über Eigenschaften imd .ü/iauicht werden, warnen wir hiermit vor dem Aiikaus der Kaitosfelpulpe zur Brotbereituna Gießen, den 14 Juni 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ Nr. Usinger. _

® e t r.: Sicherstellung des Heubedarfs der Heeresverwaltung.

«n die Grohh. Bürgermeistercie» der Landgemeinde»

^ des Kreises.

wachen tmederholt darauf aufmerksam, daß die Schwieria- k»llm. die sich bisher bei der Beschaffung der für die H^resver- LKM. "wrderllchen Senn,engen ergeben haben, es dringend -r- w^erlrch machen,^»wgsichn große Vorräte aus ber neuen Ernte U?" Mckitärbelwrde zu erwerben oder sicherznstellen.

-vic Königlichen Intendanturen werden daher in weitem bm l&i. « während der Erntezeit unmittelbar von

käneÄ be 2lL c " AM die Proviantämter tverdei,

keine -Atchc und Arbert scheuen, alt» an gebotenen branchbatcn

selbst kleinere» Mengen von Heu anzitnehmen, soweit sich über­haupt nur deren Erwerbung verlohnt. .Zur Streckung der zu er­wartenden Heumengen ist auch Laubheu im ivcitgehendsten Um­fange zu beschaffen. Sowohl im wirtschaftlichen Interesse, ivic auch zur Vermeidung von späteren Beschaffungsschwierigkeiten erscheint es außerdeni erforderlich, möglichst zeitig die Eriocrbnng solcher Heuvorräte ins Auge zu fassen, deren Ucbersührung zu den Proviantämtern zunächst nicht angängig ist. Es kommen hierbei diejenigen Hcumcngen in Betracht, die erfahrungsgemäß sonst seitens der Händler von größeren Besitzungen und ans heureichen Gegenden ernwrben und in den Verkehr gebracht loerdcn. Der­artige Bestände können vorläufig in den Händen der Besitzer ver­bleiben. Letztere weiden sich aber bereit finden lassen, einen An-

I pruch daraus der Heeresverwaltung einzuräumen, ivenn ihnen osvrl ein Angeld gezahlt und die Restzahlung bei der 'Abnahme ,es Heus in 'Aussicht gestellt wirb. Nötige Vorsicht ist hierbei jedoch geboten. Das Angeld wird sich daher zunächst innerhalb der Hälfte des Wertes der Ware zu halten haben. Es kann nach- ttäglich bis auf drcivicrtel erhöht werden, wenn die Abnahme des Heus ausnahmsweise sich, lange verzögert. Als Bedingung wird allgemein zu gelten haben, daß die Besitzer für sichere Lagerung einstehen und Sicherheit stellen zur etwa erforderlich werdenden Schadloshaltung des Rcichsmilitärsiskus. Eine der­artige Sicherheit erscheint ohne weiteres gegeben, wenn die Ver­einbarungen mit Gemeinde- und sonstigen Behörden getroffen werden. Für die Bezahlung des Heus ist das bei der Abnahme er­mittelt« Gewicht sowie der Preis am Tage des Bertragsfchlusfes zu-

S runde zu legen. Als Entschädigung für die Aufbewahrung, den lbgang usw. können bis zu 1,50 Mark für die Tonne und den Monat zugebilligt werden. Diese Vergütung rechnet von dem Tage der Einlagerung des Heus seitens d«s Besitzers bis zum Abruf durch das Proviantamt und ist bei der Restzahlung zu ver­rechnen.

Wir nehmen im übrigen Bezug auf unsere übergcdruckte Ver­fügung vom, 8. l. Mts. und heaustragen Sie, den landwirtschaft­lichen Interessenten in der Ihnen geeignet erscheinenden Weise von dent Inhalt gegenwärtiger Verfügung Kenntnis zu geben und dahin aus sie einzuwirken, daß die Henaennnnung nach Krästen geför­dert und die Beschaffung der Heeresverwaltung durch reichliche An­gebote möglichst unterstützt wird. Zur Streckung der Vorräte von Wiesenheu wäre es sehr erwünscht, wenn auch von den Landwirten auf die Beschaffung von anderweit Heu, z. B. von Laubheu. zur eigenen späteren Verwendung sowie auch zuin Verkauf an die Heeres­verwaltung rechtzeitig! Bedacht genommen würde.

Sie wollen in diesem Sinne wirken und sich di« Förderung dieser Sache besonders angelegen sein lassen.

""eben, den 14. Juni 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger,

Betr.: Tic Erhebung der Erntefläche,, Anfang Juli 1915,

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, ß 1.

Nack Bundesratsbeschlutz sollen in der Zeit vom 1. bis 4. Juli ds. Js. die Ernteflichen beim feldmäßigen Anbau nachstehen­der Feldfrüchte durch Befragen ber einzelnen Be­triebsleiter oder ihrer Stellvertreter ermittelt werde»! Win­ter- und Somniettoeizeit, Spelz, einschließlich Emer und Einkorn. Winter- und Sommerroggen. Gerste tWinter- und Sommergerste), Menggetreide, Mtschfrucht, Hafer und Kartoffeln. Kartoffeln in Bärten usw. blerben mtfjcr Betracht,

8 2 .

. S le .Erhebung "folgt gemarkungsweise. unter Leitung der Grvßh. Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister) -Diese haben die erforderlichen Zählbezirke zu bilden und Zähler dafür zu bessimmen. Der Erfolg dieser wichtigen Auf­nahm«, hidigt davon ab, daß tüchsige Zähler gewonnen iverden. Das Grvßh. Ministerium des Innern hat deshalb angeordnet, daß me Lehrer und Beaniten, deren Befreiung vom Tienstt an " Aufnähmetagen Möglich ist. sich den Gemeindebehörden zur urchsührung dieser vaterländischen Aufgabe zur Verfügung stellen, int Vergütung wird von Staats wegen nicht gelüftet.

8 9.

Für die Erhebung sind folgende Vordrucke bestimmt! i?) £ e fi8IItftt nebst Fragebogen und b) der Gemcindebogen.

Die Erhebung erfolgt von Haus zu .Haus und innerhalb jedes Hanfes von Haushalttmg zu tzanshalttmg mittelst Zähllistrn. Das ErgebmS ist von den Zählern unmittelbar in diese einzutragen

Fragebogen werden an Landwirt« nur dann abgegeben, wenn der Zähler dt« Angaben nicht unmittelbar erhalten kann.

8

Die Grvßh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Büraermeister)