Ausgabe 
25.6.1915
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Ureisblatt für den Kreis Gießen.

Nr. 54

25. Juni

1915

Bekanntmachung,

betreffend Vorschriften über das Verfahren bei der Prüfung, der Feststellung des Uebernahmepreifes und der Uebernahme von Militärtuchen.

1. Die Prüfung, Feststellung des Ueberiiahinepreises und

Uebernahme der Milttärtuche erfolgt innerhalb des R«i<i>sgebieteS durch das Königlich Preußische Kriegsministcrrum. ,

Die Aufforderung zur Ueberlassung und zur Versendung, sonne die Anordnung des EigentumsübergangcS lUebernahme' der Mrlr- lörtmhe ergeht durch das Wollgewerbemeldeantt deS Künrglich Preußischen Kriegsministeriums.

2 . Für die Preisbestimmung der beschlagnahmten Tuche loll eine physikalisch-chemische Prüfung mastgebend sein, ähnlich der bisher von den KriegS-BeNeidungs-Aemtern Vvrgenommenen.

Alle Turlzproben, die ohne amtliche Prüfungszeugnisse ein- gereirlst sind, werden daher in der Prüfungsstelle des Wvllgewerbe- Meldeamtes geprüft Soweit amtliche PrüfungSzeugnisse beige» bracht werden, sind diese für die PreiSsestsehung mastgebend.

3. Tie Prüfungsstelle Ivird von einem Dipl.-Ingenieur ge­leitet, dem zwei akademisch gebildete Chemiker zur Seite stehen. Sic arbeitet nach den Grundsähen deS Königlichen Material-Prü- fungS-Amtes in Berlin-Lichterselde. Tie Beamten sind dort aus- gcbildet. Cs wird ihnen in keinem Falle bekannt gegeben, wein die einzelnen Tnchproben gehören. Die Vordrucke für die Prüfungs­berichte und die Muster werden in der Muster-Kontrollstelle mit Wummern an Stelle der Namen versehen und s» der Prüsungs- stellc übergeben. Den Prüfnngsbeainten ist das Betreten, der Räume, in denen der Brieswechsel mit den Meldenden usw. bear­beitet wird, verboten.

4. Nach dckn Ergebnis der physikalisch-chemischen Prüfung (Ziffern 2 und 3) iverden die Tuche von dem Wollgewerbemeloe- amte in Klassen eingeteilt.

5. Die Entscheidung, welche Klassen und Farben von Tuch>en zcwcilS von der Militärbehörde übernominen und welche zur spä­teren Bcrtvendung zurüekgestellt iverden, hat die Bekleidungs­abteilung des KriegSininisterinms.

Tie BekleidnngSabteilung wird »ach ihrem Ermessen unbrauch- bare Tuche dem Wollgetverbemeldeamtc zur Freigabe bezeichnen.

6. Für die einzelnen Tuchklassen sind von dem Kgl. Preusti- schen, dein Kgl. Bayerische», dem Kgl. Sächsischen und dem Kgl. Würliembergrschen Kriegsministeriüm auf Grund der geseblrchen Höchstpreise für MililärtiiannschaftStuchc Preistabellen festgeseht ivorden. Diese Tabellen bilden die endgültige Unterlage für die Festsetzung deS Uebernahmepreises im Einzelsalle.

7. Die Mnster »»erden mit den Prüfungszeugnissen und unter

Angabe der aus Grund der Prüfung, bezw. deS amtlichen Prüfnngs- «eugiijsscS jestgestellten Klassen einer Kommission vorgelegt, die sich jeweils ans einem Offizier deS KriegSministeriutnS als Vor- fttzciiden, einem Sachverständigen aus TuchgrosthandelS- und einem auS Fabrikanlcnkreiscn zusammensetzt. Erstere Sachverstündlge sind von den Handelskammern zu Berlin, München, Leipzig, Stutt­gart. letztere von dem Kriegs-Garn- und -Tuchverband dem Kriegs- ininisterrum zu benennen. DaS Wollgewerbemeldeamt ivird jeweils zwei von diesen Sachverständigen rechtzeitig zur Teilnahme an den Sitzungen aufsordern. .

8. Der Prüfungskommission ist nicht bekannt, wessen Tuche sie

fcllll, 3ie' hat das Recht, gegebenenfalls NachprüsunKen der Tuch- Proben vornehmen zu lassen. .

Die Kommission setzt an Sand der PreiStabellen 'vgl. Zister b) mit Stininiencinheit den UebernahmepreiS fest. Sie kani, gewisse Zuschläge oder Abschläge bestimmen. Durch erstere dürfen jedoch die gesetzlichen Höchstpreise iiichl überschritten werden.

Wird in der Kommission eine Einigung über den Preis nrcht erzielt, so Inust der Vorsitzende die Entscheidung der Bckteidungs- abteilung des KriegsministeriumS' aiirusen, >velck>e alsdann den Preis a» Sand der Sachverständigengutachten endgülttg scstsctzt. Eine Ansechtung der Preisbestimmung ist nicht zulässig.

9. Soweit die Bekleidungsabteilung bestimmte Trum als zur llebernahme geeignet bezeichnt hat, gibt das Woltgetverbcmelde amt dem BekleidungS-BeschasiungS-Amte die Beitändc an diesen brauchbar bcstindencn Tuchen an imb sortiert es aus, nntzuterlen, ivauii und an welches KriegS-Bekleidungs-Antt die betiertenbcS Tuche zu senden sind.

10. Sobald das BekleidungS BcschassungS-An,t das einvsarigs-

pjlichtige Kriegs BelleidnngS-Amt bezeichnet hat, teilt das Woll- gcirerbenikldeamt diesem die Entscheidung des Bekleidutigs-Be- schaiinngs-Amles mit und gibt ihm den Eigentümer, die Menge, Art und Eigenschaften, de» UebrrnahmepreiS und Lieterterimn der Tuche a». l

11. Zugleich ergeht von dem Wollgewerbemeldeamt an die Eigentümer aenräst 8 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vvnr 4 . August 1914 und 17. Dezember 1914 die Aufforderung zur Ueberlassung dieser Tuche an die Militürbehörde und zur um­gebende» Uebersendung an das zu bezeichnend« Kriegs-Bekleidungs- Amt unter Bekanntgabe derLieferungs- und Abnahme-Vor­schriften".

12. Das KriegS-Bekleidungs-Mmt prüft die Tuch« nach Ein­treffen und benachrichtigt das Wollgewerbemeldeanrt vvn der An­nahme oder Zurückweisung der T»ch>e.

13. Hat das WoUgewervemeldemnt Kenntnis vvn der Slv- nähme der Tuche durch das Kriegs-BekleibungS-Aimt erhalten, so teilt es deni Ergenlümer der Tuche mit, dast das Eigentum der in Red« stehenden Tuche denr betreffenden Kriegs-Bektirviings-Ainl übertragen wird (Uebernahin«).

14. Das Kriegs-BekleidunO-Asmt, welches dt« Tuche erhält, bezahlt sie spätestens 6 Wochen nach Empfang.

Frankfurt (Main), SS. Juni ISIS.

Stellvertretendes Generalkommando.

18. Armeekorps.

Bekanntmachung.

B e t r.: Abgabe von Kartosselstärkcmehl.

Bis jetzt hat der Kommunalverbarid Kartosselstärke- m e h l an We Stadt Gießen und die Landgemeinden nur zu Zwecken der Brotbereitung überwiesen. Da sich jedoch das Kai­ro f fel st ä r ke mehl auch in hervorragender Weise zu Koch- und Backzwecken eignet und damit als Ersatz für Wei­zenmehl dienest kann, ist für die K r e i s g e m e i n d c n die Berechtigung erwirkt wordeir, von nun ab derartiges, ihnen auf Verlangen überwiesen werdendes Mehl auch an innerhalb des Genieindebezirks ansässige Ländler zum Verkauf im Klei­nen abzngeben. Geschieht dies, so ist den betreffenden Händlern zuiWfllcht zu machen, daß sie das genannte Mehl nur a» Kreiseingelessene und zu Zwecken der menschlichen Ernährung sowie nicht in gröberen Quantttäien, wie höchstens 1 Kg. an das kaufende Publikum abgeben. Ein Verkauf des Kartoffelstärke- mehls als Biebsutter oder zu gewerblichen Zwecken d a r s n i ch t st a t t s i n d e n.

Bestellungen von Händlern sind an die zuständige Bürger­meisterei des Wohnorts zu richten. Die eingcgangcnen Bestellungen sind alsdann von der Bürgermeisterei im ganzen beim Kom­munalverband (Mehlbureani auszngcben, der das Mehl der be­stellenden Behörde zur Abgabe an die Händler überweisen wird. U n ,n i t t e l b a r e Bestellungen von Händlern n i m m t der Kom- munalverband (Mehlbureau) nicht entgegen; sie werden uw beantwortet bleiben.

Gießen, 22. Juni 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen. '

Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

Betr.: Höchstpreise für KartosseistSrkemehl.

Unter Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung wird der Höchstpreis sür Kartoffel st ärkemehl -u, 68 Psg.

sür das Kg. (34 Psg. sür d>rs Psd.) festgesetzt.

Gießen, den 22. Juni 1915.

Grohh. Kreisamt Gießen. Der Oberbürgermeister zu Gießen, vr. Usinger. Keller.

Bekanntmachung.

Betr.» Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl; hier:

Zusatz von geriebenen und gequetschten Kartoffeln bei der Brotbereitung.

Zum Backen von Brot uruß Kartoffelmehl verwendet werden, wen» nicht vorgezogen werden sollte, an seiner Stelle geriebene oder gegueischc Kartoffeln zu vertvenden. Letztere« zu tun, empfiehlt sich dringend, weil zurzeit noch große Kartosselvorrätc vorhanden sind, die aus diese Weise nutzbringend verwendet werden. Wir weise» immer wieder hiermit hin, und empfehlen im übrigen, auch die häuelichen Vorräte an Kartoffeln daraufhin nachzu- vrütcn, ob sie bestimmt bis zur nächsten Kartoffelernte anSreichcn iverden, und sie, so weit erforderlich, baldigst zu ergänzen. Dr« Kartoiselprcise sind zurzeit verhältnismäßig gering, so baß auch vvn diesem Gesichtspunkt aus ein solches Vorgehen tvarnr empfohlen weiden kann.

Gieße», de» 22. Juni 1915.

GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen, vr. Usinger.

Rotationsdruck der B r ü h l' scheu Unio.-Buch- und Eteindruckenl. R. Laug«, Gießen.