Ausgabe 
8.6.1915
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Ureisblatt für den Ureis Gießen.

tO____8, Juni1915

Bekanntmachung

wegen Ergänzung der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, Vorn 27. Mai 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usio. vom 4. August 1914 (Reichs-Gcsctzbl. S. 327) nachstehende Er­gänzung der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12, Februar 1915 (Reichs-Gesetztst. S. 75) beschlossen:

Im § 3 ist deni Wsatz 1 anzufügen:

Massgebend für den Preis ist der von dcnr Reichskanzler oder der Verteilungsstcllc festgesetzte Zeitpunkt der Lieferung (§ 6). Für Rohzucker, der über 50 Huuderttcilc des Kontingents <§ 1) hinaus zu liefen^ ist, beträgt der Preis 11,25 Mark.

Im § 4 ist dem Wsatz 1 mrzusügen:

Für Lieferung im Juni 1915 darf der Preis um 0,40 MI., für Lieferung im Juli 1915 um 0,80 Mk., für Lieferung im August 1915 um 1,20 Mk. über die für Lieferung im Mai 1915 geltenden Preise erhöht Iverden. Maßgebend für den Preis ist der Zeitpunkt, in dein vereinbarungsgemäß zu liefern ist. f

Berlin, den 27. Mai 1915.

Der Stellvertreter des Rciehskanzlers:

Delbrück.

Bekanntmachung

betreffend die Menge des zum steuerpflichtigen Inland-Verbrauch abzulassenden Zuckers. Vom 27. Mai 1915.

Ter Bundesrat hat beschlossen:

Für die Zeit nach dem 31. Mai 1915 werden weitere 15 Hun- derttcile des nach 8 1 Wsatz 2 der Verordnung, betrcffcird Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 75) fest­gesetzten Kontingents zum steuerpflichtigen Jnlandsvcrbrauch ab­gelassen.

Berlin, den 27. Mai 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers:

Delbrück.

Bekanntmachung

über Berbrauchszncker. Vom 27. Mai 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gcsctzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

8 1. Wer Verbrauchszuckcr mit Beginn des 1. Juni 1915 ich Ge­wahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümrnl unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkauss-Gesellschaft m. b. &. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in srcmdnn Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach denr 1. Juni 1915 un^ verzüglich die ihnen zustehcndcn Mengen anzuzeigeu. Tic An­zeigen an die Zentral-Einkauss-Gesellschaft m. b. H. sind bis zum 10. Juni 1915 abznsenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. Juni 1915 auf deni Transporte befinden, sind unverzüglich nach deni Empfange von deni Enipfängcr zu erstatten.

Tic Anzeigepslickst erstreckt sich nickt

1. auf Mengen, die im Eigenttimr des Reichs, eines Bundes­staats oder Elsaß-Lothringen, insbesondere im Eigcntume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung sowie int Eigentum eines Kommünalvcrbandes stehen,

2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 60 Doppelzentner betragen.

Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach dem 81. Mai 1915 aus einen anderen über, so hat der nach Absatz 1 Sah 1 Anzeigepflichtige der Zentral-Einkauss-Gesellschaft m. b. H. den Verbleib der Mengen anzuzeigen. Wer nach dem 31. Mai 1915 Eigentum an Verbrauchszucker erwirbt, hat unverzüglich der Zcn- tral-Einkaufs-GcseNschaft m. b. H. anzuzeigen, welche.Mengen und von wem er sie erworben hat und wo die erworbenen Mengen lagern; der Anzeige bedarf es nicht, wenn die erworbenen Mengen zusammen mit den bereits im Eigentume des Erwerbers stehenden 50 Doppelzentner nicht erreichen.

Der Reichskanzler kann Wiederholungen der Anzeige anordnen und dabei bestimmen, daß auch kleinere Mengen anzuzeigcn sind.

6 2. Wer mit Verbrauchszucker handelt oder ihn im Betriebe seines Gewerbes hcrstellt oder ihn sonst im Besitze bat, hat ihn der Zentral-Einkauss-Gesellschaft m. b. H. aus 'Aufforderung käuf­lich zu überlassen.

Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Berändeningen an den von ihr betrosfenen Mengen und rcchtsgeschästliche Versügun-

i ltn darüber verboten sind, soweit nicht die Zen«ral-Einkauss-Ge- ellschaft m. b. H. zustimmt. Den rechtsgeschästlichen Verfügungen lehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung pdxr Arrestvollziehung erfolgen,, Der Aufgesorderte hat für Auf­

bewahrung und pflegliche Behandlung zu sorgen: er hat der Zen- tral-Einkaufs-Gcsellschast m. b. £>. auf Erfordern Auskunst zu geben und Muster der einzelnen Zuckermengen sowie Auslieserungs- Mcine zu übersenden, auch ihren Vertretern die Besichtigung der Mengen zu gestatten.

Die Zentral-Einkauss-Gesellschaft m. b. Ö. hat dem Aufge- sorderten binnen zwei Wochen nach Erlaß der Aufforderung zu er­nten, welche Mengen sie käuflich übernehmen will. Mit dem Ablaut der Frist erlischt die Wirkung der Aufforderung, soweit die Ueberlalsuiig nicht verlangt ist.

Diese Vorschriften gelten nicht sür Mengen, die der Anzeige- Pflicht nach § 1 nicht unterliegen.

? 2fle Zentral-Einkauss-Gesellschaft ml b. H. hat für die von ihr übernommenen Mengen dem Verkäufer einen angemessenen: Uebernahmepreis zu zahlen. Sie darf, weirn eilte Verbrauchs- zuckcriabrik Verkäufer ist, keinen höheren Preis als den im 8 4 der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 iReichs-lstesctzbl. S. 75) vorgeseltenen Preis bezahlen: ist der Verkäufer nicht eine Verbraucktszuckerfabrik, so darf außer dem für die am frachtgünstigstcn gelegene Berbrauchszuckerfabrik gel­tenden Höchstpreis eine Vergütung sür die Transportkosten und ein angemessener Zuschlag gezahlt werden. Maßgebend für die Preisberechnung ist der Zeitpunkt des Ergehens der Ausforderuug.

Für die Aufbewahrung ist vom Zeitpunkt der Uebernahmc- erklärung (8 2 Abs. 3) an eine angemessene Vergütung zu ent­richten, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbe­wahrungsortes endgültig festsetzt.

. ..Reichskanzler kann die Zuschläge, die 5 vom Hundert des Höchttpreiics nicht übersteigen dürfen, und die weiteren Bedingun­gen der Ueberlassung scstsetzen.

§ 4. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum aut Antrag der Zentral-Einkauss-Gesellschaft in. b. H. durch die z,tändigc Behörde auf die Zcntral-Einkauss-Gesellschast m. b. H. oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person über­tragen. Die Anordnung ist an den Besitzer der Mengen zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnimg dem Besitzer zugeht.

8 5. Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungs­behörde des Lagerungsortes endgültig festgesetzt. Diese entscheidet lerner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwiscl>eii den Be­teiligten aus der Auftordcrung zur Ueberlassung und aus der Ueberlassung ergeben.

8 6. Tic Zentral-Einkauss-Gesellschaft m. b. H. darf über den Verbrat,chszuckcr nur nach näliercr Bestimmung des Reichskanzlers verfügen.

8 7. Ter Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Ver­ordnung Ausnahmen gestatten.

8 8. Die Landcszentralbehörde erläßt die Bestinimungcn zur Ausführung dieser Verordnung. Sic besttmmt, wer als höhere Ver­waltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzuschcn ist.

8 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Dbonatcn oder mit Geld­strafe bis zu sünszchntauseird Mark wird besttast:

1. wer die im 8 1 vorgeschriebencn Anzeigen nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständig« Angaben macht;

2. wer unbefugt Mengen, die von einer Aufforderung nach 8 .2 Absatz I betroffen sind, beiseite schasst, beschädigt, zer­stört oder verbraucht:

3. wer einer Verpflichtung nach 8 2 Wsatz 2 Satz 3 zuwidcr- handelt:

4. Iver den nach 8 8 erlassenen dlusführungsbcstimmungcn zu­widerhandelt,

8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außcrkraft- tretens.

Berlin, den 27. Mai 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. _»_

Bekanntmachung

wegen Ergänzung der Bekanntmachung über znckcrhalttge Futter­mittel.

Vom 27. Mai 1915.

Der Bundesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächttgung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahnicn usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gcsctzbl. S. 3271 beschlossen, die Be- kanulinachung über zuckerhaltige Futternlittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 781 wie folgt zu ändern:

I.

Absatz 2 des 8 3 erhält folgende Fassung t

Die Dezugsvcrcinigiing ist verpflichte!) die am 31. Mai 1915 voihandenen Mengen fertiger zuckerhaltiger FuttermUtel (Ws. 1),