b'Vi'ii llfb r(amui!i sie ivvlaiuit I>at, auf 'JCutra.i der zur lieber- lanäing Verpflichteten bi? spätestens zum 15. Juli >915 zu übernehmen. Der Antrag aus llebernahme must der Bezugsvereini- gnng in der Zeit vom 1. bis 15. Juni 1915 unter genauer Angabe der Menne und Art durch eingeschriebenen Brief zugcstellt iverden In diesem Falle ist den, zur ilcberlassung Verpflichteten inr die Lagerkosten nnd di' Versicherung für die Zeit nach dem 81. Mai 1915 bis zur Hebern«lime eine Vergütung von 3 Pfennig hiv se 50 Kilogramm nnd jeden angesangencn Monat zu zah- len. Wird der Nachweis erbracht, dast die tatsächlichen Kosten l,öl>er sind, so wird dieser Betrag vergütet. Ter Preis ist mit 1 vom Hundeil über den jeweiligen Neichsbankdiskont für die Zeit vom 15. Juni 1915 bis zur Bezahlung zu verzinsen. Tic Bcrsand- versügnng must dem zur Ueberlchsung Verpflichteten so rechtzeitig zngestellt sein, dast er in der Lage ist, sein Lager bis zum 15. Juli 1915 zu räumen.
II.
Hinter 8 3 ist folgender neuer 8 3a ei»,»fügen:
Soweit nicht der Fall des 8 3 Absag 2 vorliegt, ist die Be- zugsvereiniguug verpflichtet, die Menge», deren fäiitlidK lieber» lassung sic verlangt >88 2 und 3>, spätestens bis zum 30. November 1915 einschlicstlich zu übernehmen
Tie zur llebcrlassung Verpflichteten >88 2 und 3> haben auf Verlangen der Bezugsvereinigung die Mengen, die diese von ihnen übernommen hat, zu venoahren uich gegen FeuerSgcsahr zu vcr- sichcru: sic können die Mengen nngctrennt von den ihnen verbleibenden Mengen ausbewahre», wenn die gesonderte Aufbcwah- rnng nur mit nnverhältnismästigen Aufwendungen nwglich ist. Fair die Verwahrung und Versicherung erhalten sie bei Zucker und Zuckerst,rter 3 Pfennig, bei Melasse 2 Pfennig für je 50 Kilo- granin, und irden angesangencn Monat. Wird der Nachweis erbracht, dast die tatsächlichen Kosten höher sind, so wird dieser Betrag vergütet. Als llebernahme im Sinne des Absatz 1 gilt auch die Erteilung des Berwahrungsaustrags (Satz 1).
III.
§ 5 Sah 1 erhält folgende Fassung:
Tie Bezugsvcreinigung hat dem Verkäufer für die von ihr übernommene Ware binnen 11 Tagen nach der llebernahme (88 3 nnd 3a> einen angemessenen Preis zu zahlen: im Falle des 8 3 must indessen die Zahlung spätestens bis zum 15. Juli 1915 erfolgen.
IV.
Hinter 8 5 ist folgender neuer 8 5s eiuzusügen:
Soweit nicht der Fall des 8 3 Absatz 2 vorliegt, erhöhen sich die Preise für Waren, welche am 1. Juni 1915 von der Bezugsvereinigung noch nicht übernommen sind, stir jeden angcsangenen Kalendennonat, um den die llebernahme später erfolgt, bei Roh- melasic um 5 Pfennig, in, übrigen um 10 Pfennig stir je 50 Kilogramm. Mastgebcnd für die Berechnung ist der Zeitpunkt, an dem der Berfand- oder Verwahrungsanitrag deni Verpflichteten zugegangen ist.
V.
Im 8 6 ist hinter Satz 1 einzufügen:
Für Waren, die nach dem 20. Mai 1915 bestellt werden, erhöht fich der zugrunde zu legende Preis für je 50 Klogramm und jeden angesangencn Monat um 10 Pfennig, wobei die Monats- stist vom 20. Tage des einen zum 19. Tage des nächsten Kalcnder- monats zu berechnen ist: mastgebend für die Berechnung ist der Monat, in dem die Ware nach dem Inhalt der Bestellung zu liefern ist.
VI.
8 9 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
wer der Verpflichtung zur Lieferung oder Ueberlassung (88 2,8) oder zur Anzeige <8 4) nicht nachkommt.
Berlin, den 27. Mai 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Telbrü cf. _
Bekanntmachung
über Verbrauchszucker. Vom 31. Mai 1915.
Im Sinne der Verordnung des Bundcsrats über Verbrauchszucker rom 27. Mai 1915 (RGBl. S. 308) ist als höhere Verwaltungsbehörde der Kreisausschust und als zuständige Behörde bas Kreisamt desjenigen Kreises anzuschen, in dem die Ware lagert.
Tarmstadt, den 31. Mai 1915.
Großheizogliches Ministerium des Innern.
I. V.: Schl ie p hake. _
Bekanntmachung
Betr.: Ausfuhrverbote.
Die nachstehenden Bekanntmachungen des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 28. und 29. Mai d.J. toerden hiermit veröffentlicht.
Gießen, den 5. Juni 1915.
Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.
vr. U s i n g e r. *
Bekanntmachung.
Aus Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31 . Juli 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw., 2. der Ausfuhr und
Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung nnd dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 3. die Ausfuhr von Kraftfahrzeuge» und van Mincralrohölen, Steinkohlentccr und allen aus diesen hergestellten Oelcn, bring« ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Dnrch- snhr von: Konservengläsern aller Art: Bandeisen (Bandstahl) kalt geivalzt oder gezogen, auch mit glatter, glänzender oder fviegelndcr Obersläch, der Nummern 798 nnd 799 des Zolltarifs: Quadratcisen: ausgcbrauchte Gasreinignngsinasse.
II. Aufgehoben wird das Verbot d e r A n s s u h r u n b D n r ch fuhr von Röhren und Röhrenformslücken ans nicht schmiedbareni Gust der Nummern 778 und 779 des Zolltarifs.
Berlin, den 28. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung.
Ans Grund des 8 2 der Kaiserlickzcn Verordnungen vom 31. Juli 1914, bctrcsicnd das Verbot l. der Ausfuhr „nd Turck»- fuhr von Wassert, Munition, Pulver usw., 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 3. der Ausfuhr von Berpslegnngs-, Streu- und Futtermitteln, 4. der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen und von Mineral- rohölcn, Steinkohlcnieer mtb allen aus diesen hergestellten Oelcn, 5. der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband und Arzneimittel» ufw., 6. der Ausfuhr von Tieren Und tierischen Erzeugnissen, 7. der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fcrnsprechgerät usw., bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Mische nnd Knetniaschinen, Eisenbahnradsätzen nnd Teilen davon.
II. Das in der Bekanntmachung vom 16. Novenrber 1914 (Reichsanzciger Nr. 271 vom 17. Nvveniber 1914) enthaltene Verbot der Ans - und Durchfuhr von: Maschinen zur Anfertigung von Feld- und Arnicekabcln wird ausgedehnß auf: Machinen zur Ansertigrisng von isolierten Leitungen und Kabeln aller Art.
Berlin, den 29. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. _
Bekanntmachung.
Betr.: Bekämpfung der Schnakenplage.
Die Bekämpfung der Schnakenplage must in diesem Sommer der Senchcngefahr wegen mit allen zu Gebote stehenden Mittel» gewissenhaft dnrchgeführt sverden, nanientlich in Gegenden, wo gröbere Truppcnansammlungen vorhanden lind, und wo Lazarette sich befinden.
Zur Erleichterung der porznnehmenden Arbeiten sind im Folgenden die nötigen Maßnahmen erläuternd kurz zusanttsten- gefaßt. Es ist zu beachten:
1. Fließende Gewässer sowie Tümpel und Teiche mit Fischen nnd anderen Wassertieren erzeugen keine Schnakenplage.
2. Alle übrigen Gewässer sind entiveder zu beseitigen oder mtt Fischen zu besetzen, oder absolut dicht zu bedecken, oder inlt einer Oelschicht zu überziehen.
Als gefährliche Brutstellen kommen nur in Betracht:
a) Waldtümpcl. Zuschütten oder vcrttefcn und mit Fisckzen
zu besetzen, oder mit Fischmrssern verbinden: andernfalls über- spritzen Mit Larviol, sobald sich Brut zeigt. Behandlung fortsetzen! bis Oktober. 1
b) Wiesen Wässerung. Sorge für richtige» Abslnst, Sieben an tiefen Steilen und in den Abflußgräben 14 Tage nach Schluß der Wasserung noch Pfützen, dann muß die sicher vorhan« dene Brut mit Larviol vernichtet iverden. 1. Mai bis 15. September,
c) OfseneJanchegruben und Mistlachen. Bon Mai bis Oktober alle 14 Tage mit Schnakensaprvl übergießen (pro 1 gm 20—80 Gramm!: 10 qm etwa 7« Liter).
d) Mangelhaft gedeckte Jauchea rüden. Me Oesf- nungeN und Ritzen dauernd mit dicker Mistschkcht belegen: andern» falls behandeln wie unter o.
6) Abwassersriiben und Gruben. Wie unter c.
t) Zwecklos umherstohendc Gefäße. Beseitigung. >
L) Gießwasscr- und Jauchebebalter in Gäticn nnd yeldgrundstticken. Msolut dichte und befestigte Bedeckung (Sock» leinen). Wenn trotzdem sich Brut bilden sollte, mit Haöbiol bespritzen, das nach einigen Stunde» durch licbevtauf abgeschwemint wird. .
b) Springbrunnen- und Leichanlagen. Mit Goldfischen und Stichlingen besetzen.
i> Sand- und Lehmgruben, die mit allerhand Abfall- stoffen zuge füllt werden. Wie unter c.
Wir empfehlen dringend, jegliche Materialvergeudung zu ver- weiben. Larviol und Schnakensaprvl könnest rrus der Chem Fabrik Flörsheim, Dr. H. Nverdltnger in Flors hei ist a. M. bezogen! werden.
Gießen, den 5. Imst 1915.
Großhcrzogltches Kreisamt Gießen.
vr. Ustnger <


