8
6—60
2—80
3—50
1
0,60
1000
19. Für Gartenanlagcn, wenn Gartenleitung benutzt wird..
80. Für Bauztveckc, Zuschlag.
21. Für Springbrunnen, Zuschlag
22. Für Speisung der Lokomobile bei Dampf- drescherei von >/r bis zu einem ganzen Tag •
bis zu V« Tag .
83. Für Liefern des Wassers zum Feuerlöschen und zu den Hebungen der Feuerivehr zahlt
die Gemeinde jährlich. <•
Tenjenigen, die sich der der Einschäyiurg benachteiligt eraänen, steht es frei, sich von der Gemeinde aut eigene Kosten einen Wassermesser setzen zu lassen. Hierbei soll ihnen alsdann das Wasser bei größerem gewerblichen Verbrauch zu 16 Pfennig für 1 cbm, bei gewöhnlichem HaushaltungsvcrbraUch zu 20 Pfennig für 1 cbm berechnet werden. In jedem Falle ist der Mindesttvasserzins von 20 Mark jährlich für den Hausanschluß zu entrichten. Tre Gemeinde behält sich vor, den Preis für 1 cbm alliährlich festzusetzen.
Tem Gemcinderat steht jederzeit das Recht zu, Wassermeflcr entiveder allgemein oder für bestimmte Klassen von Personen cinzuführen. Macht der Gemeinderat von diesem Recht Gebrauch, so wird der Wasfcrzins auf Grund der Angaben des Wassermesfcrs nach den vom Gemeinderat für das Kubikmeter festgesetzten Preis berechnet.
II. Erhebung.
L. Bei Abgabe nach Messung, lieber den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung
E gestellt. Teren Betrag ist nebst den Kosten etwaiger Unier- ltungsarbeiten, soweit solche den »lbnehmern zur Last fallen, i Vorzeichen der Rechnungen zu entrichten Wird dies« Zahlung nicht sofort oder binnen 8 Tagen an die Gemeinde entrichtet, >o wird sie nach den Bestimmungen über Einbnnaung der Gcmeindv- fvrderungen bcigctrieben. Verzögert sich die Zahlung länger als >/« Jahr, so ist der Gemciiüderat berechtigt, die Leitung auf der Strafe oder im Hause abzusperrcn und zu plombieren, wobei di« Plombe von den Hauseigentümern nicht verletzt werden darf. Auch kann die Gemeinde die Leitung abtrenncn lassen, die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen.
8. Bei Abgabe nach Einschätzung.
Wird der Wasserzins nicht in der von der Gemeinde festgesetzten Frist entrichtet, so Ivird nach dem im vorigen Absatz <m- gegebcncn Verfahren bcigctrieben, wobei auch hier der Genieinde die bereits geschilderten Zwan^smaßregeln zustchcn.
Vorkehrungen bei Wassermangel.
Wenn Wassermangel etngetreten ist oder zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem gewöhnlichen Verbrauch dienen, zu schliefen und zu plombieren oder deren Geschlosseirhalten zu verlangen. Solchen Anordnungen muß unbckingt Folg« geleistet und es dürfen die Plomben nicht verletzt werden.
8 14
Pflicht der Gemeinde »u Vorkehrungen wegen ^einhaltens des Wassers und der Leitung. Tie Gemeindeverwaltung ist den WasserbezugSberechtigten
gegenüber verpflichtet, alles zu tun, was zum Rernhalten des Wassers und der Leitung dient oder zweckniäfig erlcheint, sowie darüber zu wachm, daf alle Handlungen, die geeignet sind, di« Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden. Zns-. besvndere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daf die Sand- und Schlammfängc, Quellenkanimern, Brunnen- kammern, Sammelkammern. Hochbehälter und Brunnen, dre Ern- stcigräume dazu, sowie das ganz« Rohrnetz regclmätzig in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden. .. 1
Sie hat auch streng darauf zu achten, daf der Rohrmeilter die Einstcigräume nur in tadellos sauberem Anzug betritt und be, denjenigen Einsteigöffnungcn, die über wassergefullten Raumen liegen, vor dem Einsteigen den Schmutz von seinen Sttefeln entfernt und wenn möglich sorgfältig mit Wasser abspült, z 16.
Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen für Frischei-Haltung des L ei t u n g s w as sers.
Tie Gemeinde ist den Wasscrbezugsbercchttgten gegenüber ver- vstichtct. alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Waner Möglichst frisch zu erhalten und den Inhalt des Rohrnetzes und fcj Behälters möglichst häufig zu erneuern, -sie hat deshalb, so- bald und so lang- Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, den Rohrnetzinhalt dadurch nröglichst stark zu erneuern, da» der gröbere Test des überflüssigen Masters nicht an de» Quellen oder aM Behälter, sondern an den Enden deS Rohrnetzes oder an anderen paffenden Punkten zum ständigen Ausfluß gebracht imrd Aus- g«nommen hiervon sind solche Anlagen, bei denen der Ileberlauf ver Quellen vertragsmäßig aber aus Brllrgkertsrumrmten anderen Nutznießern überlassen werden muß. Dier muß ttch die Gemeinde auf daS notwendigste Maß der Wassererneuerung beichranren. Insbesondere bat die Gemeindeverwaltung dafür zu sorgen, daß bie Erneuerung des Inhalts der Endstrenge d<A Rohr-netzesstogen Sackstränge), die häufig nicht rm genügenden Matz: durch den Per brauch bewirkt werden kann (namentlich Nicht be, Abgabe nach
,. .), durch ständiges oder periodisches Laufenlassen
bestimmter Wassermcngen herbcigeführt wird. Sind zu diesem Zweck keine östentlichen Einrichinngen vorhanden, so Hai die Gemeinde einzelnen, in der Regel den an den L-itungsenden an- geschlofsencn Hausbesitzern aufzugcben, chrc Zapfftellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Zeilen oder beständig ganz oder keilweis« zu öffnen.
, , 8 16 .
Pflichten einzelner Wasserabnehmcr.
Tie von der Gemeinde dazu bestimmlen Äasserabnehmer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschtosfencn) sind vervflich- tct, den ,ihnen von der Gemeinde im Interesse der Frischerhattung des Wassers und Wasiererneuerung gemachten Borlchriften genau nachzukommen. Ist keine Abslußeinrrchtung für das Wasser vorhanden, so hat die Gemeinde die Anlage aussühren zu lassen oder doch für die Kosten auszukommen. Wenn ein Wassermesser vorhanden ist, so dient er dazu, den Befolg der Vorschriften nachzu- prüseir. Ter Wasserverbrauch wird alsdann durch Schätzung ermittelt und nach dieser bezahlt.
§ 17.
Verwaltung.
Zur Verwaltung des Wasjeriverks, insbesondere zur Verschling der in dieser Satzung vorgesehenen Geschäfte wird vom Gemeinderat eine Kommisswn von 3 Mitgliedern aus seiner Mitte gewählt, welche in Gemeinschaft mit dem Großh. Bürgermeister und im Aufträge des Gemeinderals die vorerwähnten Geschäft« besorgt.
8 18.
Zuwiderhandlungen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Vertragsstrafe von 2—20 Mark, deren Höhe sic in jedem einzelnen Fall festsetzt und die zur Gemeinde- oder Waflerwerkskasse zu entrichten ist, zu verhangen. Tiefe Vertragsstrafe wird wie die Gemeindcsorderungen beigclrie- ben.
8 19.
Zutritt zu den Leitungen.
Die Vertreter oder Beauftragten der Gemetiwe haben das Recht des jedcrzeittgen Zuganges zu sämtlichen Räumen, in denen dt« Wasserleitung verlegt ist.
8 20 .
Beschwerde.
Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Genieindcral. TessenBeschlüsse können innerhalb einer Notfrist von 4 Wochen mit Klage tm Berwal- tungsstreitvcrsahrcn angesochten werden.
8 21. . t .
Für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage wird ttn Wasserwärter, der für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestimmen hat, angestellt. Beide unterstehen der Tisziplinargewalt des Kreisamts. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Dienstvorschriften näher bestimIM.
8 22 .
Vorstehende Ortssatzung tritt mit denr Tage ihrer Veröffentlichung tm Kreisblatt in Kraft.
Lang-Göns, 11. Mai 1915.
Grofh Bürgermeisterei Lang-Göns.
Romps ___
Bekanntmachung.
Betr. : Svnntagsrnhc in den Apotheken.
Am Sonntag, den 30. l- Mts. von nachmrttags 3 Uhr brs Montag, den 31. l Mts. ftüh ist die Engcl-APothek« geöffnet.
Gießen, den 26. Mai 1915.
Grvfherzogliches Polizeiamt Gießen.
Hemmerde.
Märkte.
k°. Frankfurt a. M. V t« I, h o f m a r Auftrieb: Rinder 93 (Ochsen 7, Bullen Kälber 909, Schafe 79, Schweine 468. Tendenz: gedrückt.
Kälber.
Feinste Mastkälber .... - - ■ • Mittlere Mast- und beste Saugkälber . Geringere Mast- und gute Saugkälber .
Geringe Saugkälber.
E ch o t e. Stallniastschake:
Mastlämmer und jünger- Ma'ihamniel. S ch iv e i n e.
Dollfleischige Schwein- von »9 bi»
Ii»9kg Lebendgewicht.HB
Bollflelschig« Schwein« unter »9 kg
Lcbengewtchl.- >, > 115 ‘
B-llsleilchig« Schweine van >99 bt»
129 kg Lebendgewicht.118
ktberlcht vom 97. Mai. 3, Kühe und Färsen 89), Preis« für 199 Ptd. Lebend- Schlachtgewicht.
Mk. Mk.
. . 89—84 133—149
. . 7S-89 . . 79—71 . . 86—79
196-133
119-196
119-119
63-99 116 - 99
99-196.99 118.99—169.99 .99-199 119.99-169.99
.99—196 118.99—169.90
Rotation,druck der Brühl'schen Unw.-Buch- und Steindruckeret. R. La,,«, Giefen.
. irwwur'o ■-'marr**
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