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neue Guuerbef nicht in rechtst, erbindlich:r Weitt in die Ber pslichtungen der Gemeinde gegenüber cingetreten ist.
8 7.
Zuleitung.
Die Zuleitung vom Dauvlrohr bis zu den Liegenschaften ,v>rd durch die Gemeinde aus Kosten dcS Antragstellers ausgesührl: die Zuleitung nebst Wassermesser und Hauptbahn bleiben ,edoch Eigentum der Gemeinde. Diese unterhält die Zuleitung usw-, soweit sic auf gcmeinheitlichem Gelände liegt, aus ihre Kosten, während die Anlage und Unterlfaltung der aus Prwatbe»» ge- le>,enen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Wenn ,n den Zuleitungen keine Ltrahenabsperrschieber oder Ventile eingebaut sind ist die Geincinde berechtigt, aber nicht vcrp,lichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke blS zum Haiiptadlpcrr- Ventil durch ihre Organe Herstellen zu lassen und die Kosten von dem Grundbesitzer cinzuziehen. In allen Fällen ist lie berüchtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Prrvatgrundsttlcke aus 15 Atmosphären Wasserdruck prüsen zu fassen: hierzu hat der Grundbesitzer die nötige Hilfe und die Preßpumpc zu stellen »der durch seinen Installateur stellen zu lassen. Tre Gemeinde übernimmt durch diese Prüfungen keine Gewähr stir die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmerster oder her Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit drc Straßenleitung abgesperrt werde r^kann.
Lage und Material der Zuleitungen.
Wenn bei der Anmeldung zum Anschluß an dre Wasserleitung für die Hauslcitung nicht besondere Vorschriften gegeben werden, sind die folgenden anzuwenden . , „ . ra ,.. . . .
Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude m der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 m tief liegen. Das Verlegen von Röhren durch Dung- oder Abtritts, gruben ist aus das strengste untersagt. Als Material werden rn erster Linie gußeiserne Mussenröhren von 25 mm an auswärts empfohlen, doch werden auch schmicdeisernc sogen, galvanisierte Röhren sowie Stahlröhren zugelassen. Bleiröhren werden aus-
Gußeisenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte (einschließlich Müsse) auf eine Länge von emem Meter haben: . _ _ . „„ ,
bei 25 mm Sichtweite 7,5 kg und 7y« mm Wandstärke
30
40
50
60
80
100
8,3
10,1
12,1
15.2
19,9
24,4
8
8
8
8Vi
9
9
Schmicdeisernc Röhren müssen mindestens und Wandstärken haben:
'folgende' Gewichte
13 „
1.25 „
2.7 ..
„
20 „
1.8
3 „
ff
25 „
2,5 „
,,
3.4 „
,~f
32 „
3,6 „
„
3,6 „
ff
38 „
4,5
„
3.7 „
„
45 „
5,3 „
„
4
„
50 „
5,7 ..
„
4,5 „
ii
Bornehcndc Zahlen uno isewrafie geilen für cuicu -llciiicos- druck bis zu 10 Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen entsprechend stärkere Röhren genommen weichen.
8 9.
Gebäudelertungen.
Tie ganze Anlage soll so eingerichtet sein, daß sie gegen die Einwirkung des Frostes möglichst gesichert ist ,. Die Leitung ist deshalb tunlichst durch frostfreie Räume .Keller, Küchen) zu fuhren. Wo dies nicht angängig ist, sind die Leitungen Mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Leinmg durch Schornsteine zuzuführen, ist untersagt. , . ,
Zur Wasserentnahme sollen ausschließlich Nrckcrichraubhahng verwendet werden. Die im Handel unter dem Namen „schweres Modell" bczeichneten Venttle wecken zur Verwendung empsvhlen. Auch können letztere vvrgeschrieben wecken. Im Keller des Hauses soll möglichst nahe dem Austritt« des Rohres durch das Fündig ment ein Turckigangsventtlhahn angebracht sein, dlußerdem nruh jede Gebäudeleitung einen Entleerungshahn erhalten, durch den bei Frost die ganze Hausleitung entleert ivecken kann. Der Ents leerungshahn muß sich in der Nähe und in demselben Raum wie der Turchgangsventilbahn befinden. Wo Wassermesser vorgeschrieben sind, dars »wischen diesen und dem Turchgangsventtkhahn kein Zopi- oder Entleerungshahn angebracht sein. Ter letztere muh sich vielmehr hinter dem Wassermesser beiinden.
Abzweigleitungen in Waschküchen, Dosräumen und zu spreng- brunnen müssen besondere und, wenn keine passenden Räume vorhanden sind, in Schächten angebrachte Wsperr- und Entleerungsvorrichtungen, nöttgcnsalls auch Wassermesser erhalten.
Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampfkesseln und Aborten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlossen werden.
Wlo die Häuser nicht unterkellert oder keine Räume vorhanden sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsventil, sowie auch Wassermesser unterzubringep, müssen hierzu besondere, für da»
Einstrigen und Ablesen genügend geräumige, vollständig entwässert« und solid abgedeckte Schächte angelegt werden.
Der Hauptbahn sowie der ctiva cinzubauende Wassermesser und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so ausgestellt sein, daß den Beauftragten der Gemeinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist.
Jede Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird oder bevor die Gcmeindcverwaltting den Gebrauch gestattet, durch die Gemeinde einer Besichttgung und einer Probe- prcssung unterworfen iverden. Die Preisung hat auf das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 At- niosphären zu erfolgen. Alle zu der Probcpressung nötigen Geräte und Hilfskräfte sind von dem Unternehmer, der die Hauseinrich- tung gcsertigt hat, bereit zu hakten. Diese Prüfung geschieht während der Bauzeit aus Kosten der Gemeinde durch die Bauleitung. Bei einer nachträglichen Prüfung fallen die entstehenden Kosten dem Hauseigentümer zur Last.
Alle sich hierbei ergebende» Mängel und Anstände sind aus Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug stattsin- den kann.
Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage übernimmt die Gemeinde keine Verpflichtung oder Gewähr iür deren Güte und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer hastbar.
ß 10.
Benutzung und Unterhaltung der Gebäude- leitungcn.
Jeder Mangel an der Leitting, wie Undichtigkeit, Schlveißen oder Tropsen der Leitung oder von Zapfhähnen ist alsbald durch den Hausbesitzer abstellen zu lassen.
Verboten ist die Abgabe von Wasser an Drttte, sei cs gegen Entgelt oder unentgeltlich, jerner jede Verschwendung des Wassers, sowie dessen irutzloses Laufcnlasscn, endlich jede Handlung, durch die der Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann.
Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mit Was- erleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Räume ge- chlossen zu halten, während der Nacht sind die tzausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Einttitt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu halten.
8 11 .
Feuerhähne.
Hydranten (Feuerhähne- dürsen nur bei Feuersgcsahr und zu Uebungen. nicht aber zu anderen Zwecken benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist berechttgt, sie mit Plomben zu versehen, die nur bei Fcucrsgesahr oder zu Uebungen gelöst werden dürfen. Icker Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Ge- mcindeverwaltung anznzeigen.
Beim Ausbruch eines Brandes sind >n den Privatlertungen, mit Ausnahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten, alle Hähne zu schlichen, sofern solche nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden. ^ t ^ nv . . .
Jeder Abnehmer ist vecpjlichtet, wahrend des Brandes lerne Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. g.en Bettag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wasserine, scrn, ttägt die Gemeinde.
8 12 .
Wasserzins.
I. verechnung.
Ter Wasserzins wird alljährlich durch eine vom Gemeinderat eingesetzte Kommission festgesetzt.
Es werden berechnet:
1. Für jckc Abzweigung von der Gemernde- wasserlettung «ine Grundtaze von . . . ,
Hierzu kommen:
2. Für jede in gleichem Haus wohnende Familie, wenn angeschlvsscn, Zuschlag ....
3. Für jeden Mieter im gleichen Haus, wenn nicht angeschlossen, Zuschlag von ... .
4. Für Gewerbetreibende, Zuschlag von . . .
5. Für Wirtschasten, Zuschlag von.
6. Für Bäckereien, Zuschlag von
5—12 Mk.
3—10
7. Für Metzgereien, Zuschlag von.
8 Für Schmiede und Schlosser, Zuschlag von .
9 Für jedes Sttlck Großvieh, und zwar Pserde
und Rindvieh im Alter von über 6 Monaten, Zuschlag . . . - - - : • ■ • •
10 Desgleichen für jckcs Zucht,chwem, Zuschlag
11 Für 1 Abort mit Wasserspülung, Zuschlag .
12 Desgleichen für jedes weitere Stück. Zuschlag
13. Für jeden Pißraum mit Wasserspülung pro
Stand, Zuschlag • • ■. ■ • ,• • „ • , •
14. Für jedes Wannenbad, ernschließlich Brause,
Zuschlag.
15 Für jedes Brausebad, Zuschlag.
16. Für öffentliche Badeanstalten, Zuschlag . ,
17 Für Gartenanlagen, wenn das Wasser durch Kannen vom Wasserstein entnommen wird. Zuschlag ... • •
18. Für Gartenanlaaen, wenn Zapfstellen im Lwf benutzt werden, oder Wasser mit Schlauch oder Rohr dahin ge leitet wich, Zuschlag . , j
0—6
2—100
3—20
2—10
5—25
1—5
1—3
0,60—1
2—10
1— 3
2 — 6
2—10
1—5
10—100
1—5
1—20


