Ureisblatt für den Kreis Gietzen.
Nr. 46
»8. Mai
1915
XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkonunando
Abt. II c/B. T.-Nr. 2535.
Frankfurt a. M., den 81. Mai 1915.
Bekanntmachung.
B e tr.: Beschlagnahme von Großviehhäuten
Bezug: General komnrando II o/B. Nr 2284 vom 22 4 . 15.
Ge,näh K. M, K. R. A.. Ch. kl 124/6. 16 vom 14. 6. 16 ist btc Nrma Huber & Nordhoss, München, aus ihren Antrag ans deni Berzerchnis der zugelassenen Gvoßviehhändler gestrichen worden. Von Seiten des Generalkommandos.
Für den Dhef des Stabes: Mootz, Oberstleutnant. _
Bekanntmachung.
B c t r.: Die Vwvenüuirg von Srdölpech und Oel.
Tie nachstehende Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 29. April 1915 bringen wir hierrmt zur össentlichen Kenntnis.
Gießen, den 25. Mai 1915. ,
Großherzogliches Kreisanit Gießen.
Pr. U sing er.
Bekanntmachung
Über die Vertvendung von Erdölpech und Oel
Vom 29. April 1915.
Der Bundesrat hat aut Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndescats zu wirtschaftlichen Maßnahmen u,w. vom 4. August 1914 <Reich§-Gesetzbl. S. 32V) folgende Verordnung erlassen:
h 1. Erdölpeä) darf nur zur Herstellung von Schniieröl verwendet werden.
Die Eigentümer von Erdölpech sind verpflichtet, das Pech der Berliner Schmieröl-Gesellschaft ni. b. H. auf Verlangen käuflich zu überlassen; die Ueberlassung an andere Personen ist verboten. Koilinü eine Einrgung über den Preis nicht zustailde, so wird er von der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt.
8 2. Fußboden- und Stauböle dürsen nicht hergestellt werden.
Tie Verwendung von Oel zuur Oelen von Fußböden ist verboten.
§ 3. Tachpappc, bei deren Herstellung Erdölpech verwendet ist, darl nicht in den Verkehr gebracht werden.
Tie Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Tachpappc, die vor den! l. April 1915 im Inland serttggesdelll »der vor diesem Tage aus dem Ausland eingesührt worden ist.
§4. Der Reichskanzler kann von der Vorschrist des § 1 Abs. 1, des § 2 und des § 3 Abs. I Ausnahmen zulassen.
8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit GÄdstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften des 8 1 Abs. 1. Abs. 2, Satz 1, des 8 2 Abs. 1 und des 8 3 zuwider- hairdclt.
Mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhnndertfünszig Mark wird bestraft, wer der Vorschrist des ß2 Abs. 2 zuwiderhandelt.
8 6. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung an die Stelle der Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpwl» und die Herstellung von Fußbodenöl vom 31. März 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 211). Ter Reichskanzler bestimmt beit Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 26 Slpril 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers __;_ Delbrück. _ , -
Bekanntmachung.
Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl» hier Aussührung der Verordnung vom 25. Januar 1915.
Es sind Zweifel erhoben worden, ob nach der Vorschrift des 8 k der Verordnung vom 25. JNuiar 1918, betr. die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl, nur dasjenige G e r st e n- m e h l als für den Kommunalvcrband beschlagnahmt anznschen ist, das bereits am 1, Februar ausgeäiiahlen >var. Tie Frage ist dadtn zu beantworten, daß mit dem 1. Februar a l l« s G e r st e n m e h l. also auch dasjenige, das nach dem l. Februar aus dem damals noch nicht beschlagnahmten Gerstengetrcide ennahlm wotden ist, nach 8 1 sh »• D. unter die Beschlagnahme des Kommunakverbands gefallen ist. Weiter weisen wir daraus hin, daß als Mehl im Sinne der BimdeSratsverordnung mich WeiWäries, KnorrZches Hafermehl nrd ähnliche Mehlpräparale sowie Wnzenpuder anznsehen sind und »er Beschlagnahme unsttlieaen. Demgegenüber werden Haseö- locken, tzasergraupen und ^fergrütze nicht als Sasermehl anzü- eheilfM und werden dementsprechend von der Beschlagnahnie un
berührt gelassen,
Gl egen , den 26, Mqi 1915.
Großherzoaltches Kreisanit Gießen. Pr. U s füge r.
Bekanntmachung. -r
Betr.: Gemeindewasserleilung Lang-Göns.
Mchsteheiche Orlssatzung wich verösfentltcht.
Gießen, de» 12. Wcl 1916.
Großherzoaltches Kreisamt Gießen.
Pr. Ustn ger.
OrtSsatzung
über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der GemcindS
Lang-Göns. »
Aus Grund des Artikels 16 der Landgemeindeordnung wirb zusolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutachtlicher ckeußeruna des Großh Bürgern,etsters und det< KreisansschusleS mlt Genehmigung Großh Ministeriums des Inner» vom 6. Mat 1915 zu Nr. M o. I. III 6878 oas Nachstehende angevrdnet.
Berechtigung zum ^asserbezug für de»
^ Hausgebrauch.
r> ® e iufl vo» Wasser aus dem Wasserwerk der Genieiude Lang Göns kann, sofern die Lag« und Beschasfenhelt des betr. Hause» dies möglich machen, einen, jeden Hansbeslbcr in Lang- Göns gestattet »verben, der' sich den in dieser Satzung entl»altene,r Bentmtnungen unterwirft und den von der' Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet.
n Straßen ält sich dl« vor.
8 2 .
Unterbrech ung der W a ssc r l i eseru n g.
Eintretende Unterbrechungen der Wasser,iefer'ung berechtigen den Abnehmer ebensowenig »u Ansprüchen an die Gemeinde, als die Bcbauptntig, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschissenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde
8 3.
™ ^ Beschränkung des Bezugs.
Wenn das Wasser zeitweise knavv wird oder die« zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück sestzusetzen und darüber zu wachen, daß diese Fe,,,ctzm,gen befolgt werden. Auch kann sie die Leitung zu gewisse» Tages- oder Nachtzeitci, abspcrren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten freigebcn.
8 4.
Berechtigung zum Wasserbczug für Garten- begtctzen »nb Luxnszwccke und Beschränkung des Bezugs.
. Für,Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten.
Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechttgt, das Gartenbegicßen und den Verbrauch für Luzuszivecke so ost und so lange zu verbieten und die Leitungen abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist.
8 5.
Wasser bezug zu gewerblichen Zwecken, osern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wasser,»engen für gewerbliche und sonstige Zwecke vortiegen, ist die Gemeinde bereck»tigt, in Zeilen von llnterbrcckiungen der Wasserlieferung oder von Wassermangel den Bezug zu geivcrblichen Zwecke» so lange einzuschränken oder zu verbieten, bis wieder genügende Wassermengen zur Ver- sügung stehen.
8 6 .
A » m e l d u n g.
Wer aus der Gemeindennisserleitung Wasser beziehen lvill, hat dies aui den, Geschäfts,immer der Grobherzoglichen Bürgermeisterei durü» Unlerzcichnen des Ailmetdebogens oder der genehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Bestimninngen über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigen.
Turch Unterzeichnen des Anmeldebogens oder der Satzung unterivtrst sich der blbnehmer allen Bestimmungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen deninüchst ettoa erlassen werden sollten. Er verpstichlet sich zugleich, abgesehen von dem Fall in ß 7, zum Wasserbezug für sein Besitztuni auf die Tauer eines Jahres, von dem Zeitvunlt der Verbindung der Prtvat- leilnng mit dein Haupliohr oder der Inbetriebsetzung des Walserwerls an. Wird 3 Monade vor Ablauf des Jahres von keiner! Seile getündigl, so läuft das Uebereinkvmmen stillschioeigend weiter pnd kann nur unter Beobachung einer am 1. Januar, l. April,
1. Juli, 1. Oktober statt-indenden d>*snwnatlich«>i Kündigung aus- gelöst tverden.
Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der Tauer des Ucbercinkomnien-' ohne Einhalten der vorerwähnten Kündigung veräußert, so blcibr er so lange selbst hastbar, als der


