Ausgabe 
25.5.1915
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Bctr.: Das Reinigen der Schulräume.

A» die Schulvorstände und Wro&f). Bürgermeisterelrn veS Kreises.

Das wiederholt angcordnetc Anstreichen der in den Klassen- zimmern bcsindlichcn Fußböden wird hiermit im Hinblick aus drc Verordnung des Reichskanzlers vom 31. März l. Js. (Reichs- Gesetzblatt S. 211) auf die Dauer des Krieges untersagt. Gießen, den 20 Mai 1915.

Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.

I. V.: H echler.

Bekanntmachung.

B c t r. i Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.

Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachmessung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 15. d. M. als verseucht zu gelten haben:

1. Im Großherzogtum die Kreise Darmstadt, Dieburg, Groß- Gerau, Heppenheim, Osscnbach, Gießen, Büdingen, Friedberg. Mainz, Bingen, Oppenheim und Worms.

2. Im Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme von Konstanz, Lübeck in Oldenburg, Waldeck und Reuß ä. L.

Gieße», den 22. Mai 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: H e m m e r d e.

Merkblatt

für die Hinterbliebenen der gefallenen oder infolge oonWundenundsonstigenKriegsdienstbeschädigungen gestorbenen Teilnehmer am Kriege 1914.

A. Gnadengebührnisse.

1. Hinterläßt ein gefallener ufw. Kricgsteilnehiner eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Abkömmlinge, so iocrdcn für einen gewissen Zeitraum nach dem Tode des Kriegsteilnehmers Gnaden- gebührnisse gewährt.

2. Gnadengebührnisse können auch gewährt werden, wenn der Verstorbene Verwandte der aussteigendcn Linie, Geschwister, Ge­schwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder ükerwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.

3. Ter Antrag auf Zahlung der Gnadengebützrnissc ist ent* loeder an diejenige stellvertretende Korpsintcn- d a n t u r , zu deren Geschäftsbereich der Truppenteil usw. des Verstorbenen gehört, oder an das für den Wohn- oder Aufent­haltsort zuständige Bezirkskommando zu richten. Letzteres sorgt dann für die Weitergabe. An Belegstücken sind dem Anträge ber- zusügent

a) eine Bescheinigung des Truppenteils usw. über die Höhe des Gnadengehalts oder der Gnadcnlöhnuuq des Verstorbenen und über die Tauer der Empfangsberechtigung,

b) eine militärdienstlich beglaubigte Bescheinigung über den Tod des Kriegsteilnehmers,

o) in den Fällen zu 2 außerdem eine amtliche Bescheinigung über den Verwandtschaftsgrad und das Verhältnis zum Verstorbenen.

Können Bescheinigungen der zu a und b erwähnten Art nicht gleich beigcbracht werden, so sind bestimmte Angaben über bfn Dienstgrad, die Dienstleistung und den Truppenteil oder hie Be­hörde des Verstorbenen erforderlich und als Ausweise über den Tod die in Händen der Antragsteller befindlichen Mitteilungen der Truppenteile usw., Auszüge aus Kriegsranglisten oder Kriegs­stammrollen, Todesanzeigen und Nachrufe der Truppenteile und Behörden im Militär-Wochenblatt oder in sonsftgcn Zeitungen und Zeitschriften bei,»fügen. Auch ein Hinweis aus die Nummer der amtlichen Vcrlusttisten würde genügen. ^ =

Aus Antrag stellt das Zentral-Nachweise-Burcau des Kriegs- ministcriums in Berlin KW. 7, Torotheenstr. 48, besondere Todes- tescheinignngen aus.

8. VersorgungSgebührnisse.

4 Nack- Ablaus der Gnadcnzeit erhalten die Witwe und die Kinder letztere bis zu 18 Jahren Witwen- und Waisen- aeld, sowie Kricgswitwen- und Kriegswaisengcld.

5 Der Antrag auf Bewilligung der Versorgungsgebuhriiisfe zu 4 ist an die O r t s Po l i z e i b c h ö r d e '> des Wo h n - orts oder des anläßlich des Krieges gewählten Auscnt Haltsorts zu richten.

An Belegstücken sind beizusügen:

I **) die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegsallen, wenn die Geburtstage aus der Heiratsurkunde ersichtlich sind oder wenn nur Waisen und Kricgswaiscngeld be­ansprucht wird oder wenn die Ehe über 9 Jahre bestan- den hat); _ ,

II **) die Heiratsurkunde oder, wenn Wallen aus mehreren Ehen versorg,ingsberechtigt send, die betreffenden Heirats­

urkunden (GeburtS- und Heiratsurtunveu der vor dem 1. 4. 188? verheirateten, bei der preußischen Militär- ioitwenkassc versicherten Osstziere und Beamten beftnden sich in der Regel bei der Generaldirektion der preußischen Milftär-Witwenpensionsanstalt in Berlin IV. 66, Leip­ziger Str. 5);

III. **) die standesamtliche Urkunde oder an ihrer Stelle andere

Nachweise (Bescheinigung oder Mitteilung des Tnippen- teils, Berleidschrciben des Kommandeurs, Kompagniechcfs usw.) über dos Ableben des Ehemanns >md, falls die ver- sorgungsbercchttgten Kinder auch ihre leibliche Mutter verloren haben, noch die standesamtliche Urkunde über doS Ableben der Ehefrau,

IV. **) die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungs-

bcrechtigte Kind unter 18 Jahren,

V. amtliche Bescheinigung darüber, daß

a) die Ehe nicht rechlskräsdig geschieden oder die eheliche Gemeinschaft nicht rechtskräftig aufgehoben war (kann wegfallen, wenn in der Stcrbeurkunde die Ehefrau des Verstorbenen mit chrem Ruf-, Mannes- und Geburts­namen als dessen Witive bezeichnet oder die Heirats­urkunde nach dem Tode deS Ehemannes ausgestellt ist),

b) die Mädchen im Alter von 16 Jahren und darüber nicht verheiratet (oder verheiratet gewesen) sind,

o> keins der Kinder im Alter vom Beginne des 6. biS zum vollendeten 12. Lebensjahre oder wer von ihnen in die Anstalten des Potsdamjchen Großen Miliiär- waisenhauses ausgenommen ist (für Kinder von Ofst- zicren und höheren Beamten nicht erforderlich);

VI. gerichtliche Bestallung des Vormundes oder Pflegers,

VII. außerdeni ist in dem Anttag anzugeben,

a) ob und wo der Verstorbene als Beamter inr Reichs-, Staats- oder Kvinmunaldienste, bei den Versicherungs­anstalten für die Jnvalidenversicherimg oder bei >mn dischen oder solchen Jnstttuten angesdellt war, die ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden,

b) der zukünftige Wohnsitz der Witwe.

6. Kriegselterngeld.

6. Den Verwandten der aufsteigcnden Linie (Vater nn u-ner Großvater, Mutter und jede Großmutter) kann sür die Tauer oer Bcdürstigkeit ein Krregselterngcld gewährt werden, wenn der ocr-> storbcne Kriegsteilnehmer

a) vor Eintritt in das Feldheer oder g

b) nach seiner Entlassung aus diesem hur Zeit seines Todes oder bis zu seiner letzten Krankheit

ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestritten bat

Der Antrag ist ebenfalls an die OrtSpolizeir-er^ waltung des Wohnorts oder des anläßirru des Krieges gewählten vorübergehenden Aufent­haltsorts zu richten. Ihm ist eine standcsamtlicku Slerbe- urkunde über den Gefallenen usw. oder, falls eine solche noch nicht zu erlangen ist, ein Ausweis der zu 3 bezeichneten Art beizusügen,

*) Hinterbliebene von Zivilbeamtcn haben sich an die letzt« Vorgesetzte Behörde des VerstorbenenI lvenden.

**) Anstelle der gebührenpflichtigen Auszüge aus den Standes- aintsregistern sind Bescheinigungen in abgekürzter Forni (nicht ?lb- schriften) zulätsig, die in Preußen unter Siegel und Unterschrift des Standesbeamten kostenfrei ausgestellt werden, die entscheidenden Tatsachen ergeben und die maßgebenden Daten in Buchstaben aus­geschrieben enthalten.

Metroroloaische veobachtungen de r Station Sieben.

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Höchste Temperatur am 23. bl, 24. Mai 1915 = 4- 28,4*0. Niedrigste . , 23. . 24. . 1915 - + 11,8

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