Ausgabe 
25.5.1915
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Bekanntmachung über Mal;.

Im Sinne ber Verorbnung des Bnndesrats über Malz vom 17. Mai 1915 ift anzufehen

n'i-J bdlj.Tc Verwalrnngsbebörse »er Kreis änsichuh.

ats zustiiidige Bebörde das .üreisanit.

D a i Ni st a d k. de» A > Mai 19 l 5

Grotzberzogliches Ministeriuni bei Inner» _ v o m b o > . 1 1 _

Bckaitntmachung

Iwtrenenö Aenderung Sei < £etaniirniadi:iiifl »Oer die Regelnn .1 bei BrrkedrS mit ©erfte vorn 9 März 1915 ReichS-Gefetzbl. 3. 139 Vom 17. Mai 1915.

Ter Bnudesrat lj.it aut ©rund bei »"> bee (tiefenee über die Örotärfttiaimd bei Bimdesrais zu wiriiitiafllichen Matznalime» »iw. vom 4 August 1914 Reickw '©efelzbl. 2. 327 folgende Verord- iui »3 erUfie i :

Artikel I

In der Belaiiiiniiactmiig über die Regelung der Verkehrs mit ©evfte vom 9 Mär; 1915 Reicks-GefetzÄ 139 werde» folgende Aenderniigen vorgenommen:

1. Ist« K 4 erdall Absatz 3 6 folgende Tvaifunej:

..Unternehmer landwirtfäiaitlicher und geiverblicher Betriebe

ihre Vorräte zur Verstellung von Nahrungsmitteln, iusbefondere Mehl. Graupen. Malzextrakt, zur Herstelliing von Gersten- und Branntweinbrennerei und Pretzhefefabrikalion verarbeiten, foferit sie in ihren Betrieben vor denr 17. Mai 1915 derartige Ver­arbeitungen bereits vorgeuommen haben. im übrigen ist die Malzlbereitung nicht zulässig."

2. Ist, § 14 erhält Absatz 2d folgende Fassung t

bei Unternehmern landivirtsclzaftlickier und gewerblicher Be­triebe die zur Herstellung oou Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl. Graupen. Malzextrali, zur Herstellung von Gersten- und Malzkanee sowie zur Herstellung von Grüirmatz für Brandiocin- brennerei und Prcsthefefabrrkaiwn beftimnuen Vorräte, sofern in diesen Verrieben vor dem 17. Mai 1915 bereits eine derartige Verarbeitung vorgenommen ist."

A r t i k e [ 2. , _ . .

Bierbrauereien, die mil Beginn des 25. Mai 1915 Gerste rm Besitz haben, sind verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer dem Teuriäten Brauerbund E. V. in Berlin bis zum 1. Juni 1915 anzuzeigen. Tie Anzeige über Vorräte, die sicki zu dieser Zeit auf den, Transporte befinden, ist unverzüglich nach den, Einpsange von der empfangendeu Bierbrauerei zu erstatten.

Dasselbe gilt für Unternehmer landwirtsckjafilicher und ge- werbliäier Betriebe, die vor dem 17. Mai 1915 mit Gerste zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gerste- und Malzkaffee sowie zur Herstellung von Grünmalz für Brannuveinbrennerei und Pretz- hesesabrikatiou verwendet haben. .

Ter Deutsche Brauerbutw E. B. hat bis zum 10. xeuni 191o der Zentralstelle zur Beschaffung der .Heeresverpflegung eine lieber sichl über die ihm angezeigten Gersteuvorräte zu übersenden.

Wer die 'Anzeige nicht in der gefetzten Frist erstattet oder wer wissenllich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mil Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

Artikel 3. -

Tiefe Perordnuna iritt mir deni Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 17. Mai 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkoininando

Frankfurt a.M., den 24. Avril 1915.

Aut Xsiruus der 1, 4 und 9 des Gesetzes über den Belage­rungszustand vom 4. Juni 1851 und rneiner Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 III d. I d Nr. 247 bestimme ich im Interesse der öffeittlirfieit Sicherheit:

1. Ten Besitzern und Leitern von Gasthöfen im Bezirk des XVIII. Armeekorps, sowie deren Angestellten ist es verboten, in dem Gasthofsbetrieb Postsendungen an Personen auszuhändigen, die nicht im Gasthof abgestiegen und nicht als solche polizeilich genreldet sind.

2. Im Falle der Ziuviderhandlung gegen diese Bestimmung werden die Gasthofsleiter, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestiminen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre

bestraft.

Der..Kvmmandiereude General:

Freiherr von Galt, General der Infanterie.

Bekanntmachung.

Das diesjährige Iiwaliden-Prüfungsgeschäft im Kreise Giesjeu findet wie folgt statt: ^ ^ ,,,

Am 4., 5. und i. Juni ds. >;s. beginnend 8Ve Uhr vormit tags im Bezirkskommando in Gietzen, Zimmer 31 Am 8. Juni ds. Js. beginnend 9 Ubr vormittags im Hotel Hirsch in Grimberg. ^ ,

Am 12. Juni ds. Js. beginnend 9 Uhr vormittags i»> Rat haus in Lich. '

Alle bis 1915 anerkaunte» Juvatioen und Rentenempfänger haben zu diesem Geschäfte zu erscheine,,.

Sie erhalten hierzu einen besonderen Gestellungsbefehl vom Bezirkskommando.

Gietzen, den 19. Mai 1915.

Grotzherzoglickes Bezirkskommando.

N a u n> a n n,

_ Lberstleuluant und Berirtskomuiaudeu, __

Bekanntmachung.

B e 1 1 : Bekannlmachiiiig über Blalz und Aenderung der Belannl- niachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste.

Unter Hinweis auf die im heutigen Kreisblatt abgedruckten Bekaiintuiachuiigeu über Malz und über Aenderung der Pelannl inachiing über die Regelung des Verkehrs mit Gerste wird auf d i e Pflicht zur Abgabe der Anzeige hiermit besonders hjiigetviesen. Anzeigeoordrucke. können unentgeltlich vom Deut­schen Brauerbund E. V. oder durch Vermittlung der Gr. Handels­kammer zu Giesten bezogen werde» Wir machen noch aut die i» den Bekanntmachungen enthaltenen Strafandrohungen, sowie den tbeneralpaedon hinsichtlich etwaiger bei der Vorralserhe- bung vom 27. März d. I. verschwiegene» Vorräte ausdrücklich auinierksani.

Gietzen, de» 22. Mai 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gietzen. vr U fing er.

Bekanntmachung.

Belr.: Die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl: hier: die Selbstversorger. .

Durch unsere Bekanntmachung vom 4. März 1945 Kreis­blatt Nr. 25 vom 12"M<irz 1915 - war für die Unteriwhtner landwirtschaftlicher Betriebe, denen Getreide oder Mehl oder beides zusammen zu ihrem eigenen Verbrauche überlassen worven >var, bestimmt worden, datz sie die ihnen zugestandenen Vorräte als­bald aus ihren übrige» Beständen auszusondern haben. Nur wen» dies geschehen ist, vermögen die Selbstversorger der ihnen mit unserer Verfügung vom 21. März 1915 Kreisblatt Nr. 29 vom 26. März 1915 auferlegte» monatlichen Meldepflicht gewissenhaft nachzukommen. Denjenigen Unternehmer» landwirt­schaftlicher Beiriebe, die die nach Vorstehendem bestiminte Aus­sonderung trotzdem bis jetzt nicht vorgenommeu lzaben. ivird hiermit dringend empfohlen, alsbald die ihnen zum Verbrauche überlassenen Vorräte abzusviegeu und getrennt von ihren übrige,« Beständen aufzubeivahren.

Säumige haben Strafanzeige zu gewärtigen, deren <volge Ge­fängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark fein kann.

Gietzen, den 21. Mai 1915.

Grotzherzogliches Kreisamt Gietzen.

Dr. U f i n g c t.

Au die Grogh. Bürgenneistercicn der Landgemeiuden des Kreises.

Vorstehende Anordnung hat den Zweck, Ihnen die Kontrolle über den zulässigen Verbrauch der den Selbstversorgern über­lassene» Getreide- und Mehlvorräte noch mehr wie seither zu erleichtern. Daß keine stärkere Inanspruchnahme ausgesonderter Bestände, als wie solche gesetzlich erlaubt ist, erfolgt, wollen Sie überwachen. Ueber Vorgefundene Anstände haben Sie uns zu berichten. ,

Bei dieser Gelegenheit machen wir wiederhol! daraus auf­merksam. daß Brotmarken an die Selbstversorger« unter keinen Umständen ausgegeben werden dürfe». Ebensowenig kann Weizenmehl Nr. 0 an die Selbstversorger verabfolgt werden, weil dieses auch nur gegen Brotmarken abgegeben werden darf und demnach Selbstversorger, die Brotmarken haben, nicht vor­handen sein werden.

Gießen, den 21. Mai 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gietzen.

Dr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

B e t r : Tie Hegezeit der Amseln und Stare.

Tie mit Verfügung vom 27. Mai 1914 zu Nr. M. d. I. 10301 (Kreisblatt Nr. 47) angeordnete vorübergehende Aushebung der Hegez-it für Amseln und Stare ist durch Verfügung Gr. Mini­steriums d.s Innern vom 12.Mai 1915 über den 1. Juni d. I. hinaus für vas ganze Kalenderjahr 1915 ausgesprochen (Art. 29) Jagdstraiqefetz, H3 der Verordnung von, '29. April 1914 . Gietzen, den 21. Mai 1915. ,

Grotzberzogliches Kreisamt Gießen.

De. U f i n fl e t.

Bekanntmachung.

Zn> Herstellen von Kleinpflaster wird die Kreisstratze HungenLaugSoorf vom 25. Mai ab bis ans weiteres für seben Verkehr gesperrt. ...... . ^ ..

Tie Umleitung bes Verkehrs ersolgt über LangsvorsB.stten-- hauien BellersheimHungen oder über LangsoorfNonnen- rotlsHungen. .

Gießen, den 11. Mai 191o. ,

Großherzogüches Kreisamt Gietzen. , , ,

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