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Kreisblatt für den Kreis Gießen.
Nr. 45__2>>. Mai KSi^
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 Lider Kaiserlichen Verordnungen vom 31.3»Ii 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw.; 2. der MuSfichr nnd Durchfuhr vo>i Rohstoffen, die bei der Herstellung nnd dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen; 3. der Ausfuhr von Verpflegung«-, Streu- uich Futtermitteln; 4. der Ausfuhr von Nvaftfahrzeuge» nnd von Mineralrohölen, Steinkohle,itcer und allen aus diesen hergestellten Oelen; 5. der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln usw.; 6 der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; 7. der Ausfuhr und Durchfuhr von Eiseubahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprcchgerät usw., bringe ich nachstehendes zur öftent- lichen Kenntnis;
ES wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von Dainpfturb'inen aller Art.
Be rlin, den 8.Mai 1915.
Ter Stellvertreter deS Reichskanzlers.
T e l b r ü ik.
Bekanntmachung liber Malz.
Vom 17. Mai 1915.
Der VnndcSrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung deS Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen uiw. vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzbl. S. 3271 folgende Verordnung erlassen;
<5 1. Wer Malz ;Darrmalzl mit Beginn deS 25. Mai 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt, nach Eigentümer» unter Reninmg der Eigentümer und des Lagerungsortes dem Deutschen Brauerbund E. V. in Berlin anzuzeigen. Die Anzeigen sind bis zum 1. Juni 1915 zu erstatten. Ani- zeigcn 'über Malz, das sich init Beginn des 25. Mai 1915 auf dem Transport befindet, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten.
Soweit die vorhandenen Vorräte nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingefnhrt find, haben die Anzeigepflichtigen dies bei Erstattung der .Anzeige anzugcben Und <n,( Verlangen des Deutschen BrauerbundeS Gr. V. den Nachweis dafür zu erbringen.
Die Anzeigepfticht erstreckt sich bei Bierbrauereien auch auf Gerste, die mit dem Beginne des 25. Mai 1915 in der Verarbeitung begriffen ist.
8 2. Bierbrauereien haben unbeschadet der Vorschriften des 8 1 bis zum 1. Juni 1915 dem Deutschen Brauerbuno E. V. anzu- geben:
ul ivieviel Malz sic nach den jj§ 1 bis 3 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverweildung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. 2. 971 in der Zeit vom 1. April 1915 bis zum 31. Dezember 1916 verwenden dürfen lMalzkontingentl,
bl wieviel Malz iic seit dem 1. April 1915 bis zum 24. Mai 1915 znr Bierbranerci verwendet haben mit Ausnahme solchen Mstlzes, das nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland cingesührt ist.
Wird das Malzkoniingent nach dem 24. Mai 1915 durch Abgabe und Uebernahmc nach 8 3 der Verordnung vom 15. Februar 1915 geändert, so sind die Aenderungcn von dem Uebernehn,enden innerhalb zwei Wochen dem Deutschen Brauerbund E. V. anzuzeigen.
_ 8 3. Wer Malz im Besitze hat, tni Betriebe seines Gewerbes herstellt ober damit handelt, darf es vom 25. Mai 1915 ab nur durch den Deutschen Brauerbund Gr. V absctzen. Er ist vcrvilichtet, leine Malzvorräte auf Auifordenmg des Deutschen BrauerbundeS §. V ihm oder den von ihm Bezeichnetcn tänftich zu überlassen.
Diese Verpflichtungen erstrecken sich nicht:
v) aus Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Fortführung sei- ncs Betriebes in dein bisherigen Umfang bis zum 31. Te- zember 1915 naaweisllch für die Hcntcllung von Malz- eptrakt und ähnlichen pharmazcnlischen Erzeugnisse» oder vvii Malzkasfec bnidiigt,
dl ans Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Erfitllnng von Liescnmgsverträaen an Verarbeiter bniötiat, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen find; ist an eine Bierk-ranerri zu liefere so gilt dies nur insoweit, als durch die zu liefernde Menge deren Malzkoiftingrnt (8 2 Ms. 1 n) nicht überschritten tvird,
o) auf Malzvorräte eitler Bierbrauerei, die sich innerhalb ihrer MalzkonttugenteS halten.
Tie Vorschriften des Absatz 2 gelten nur, wenn der Verpflich- tete unter Darlegung der Verhältnisse dem Teiitschei, Branerlmnd E. V. bis zum 1. ^llnt 1915 angrzetgt hat, daß die Vorräte zu den im Absatz 2 bcjc-lrfmetcii gehören; an» Verlangeli des Dent- lchen Branerbundes E. V. hat er bell Nachlpcis hierfür zu cr- bruigell.
8 4. Tie Aussorderung zur Ueberlassung hat die Wirkung^ daß Veränderungen an den von ihr betrosfrnen Mengen nnd rechts« geschäftliche Verfügungen darüber verboten sind, soweit ilicht der! Deutsche Brauerbund E. B. zustimmt. Ten rechtsgeschälitichenl Bersügungeil stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs« Vollstreckung oder Arrestvollziehnng erfolgen.
Ter Aufgesorderte hat für Aufbewahrung und pflegliche Be« Handlung zu sorgen.
Ter Deutsche Brauerbund E. V. hat den Aufgefordetten bin« neu vier Wochen nach Erlast der Aufforderung zu erllären, welck>C Mengen er oder ein von ihni Bezeichnctcr käuflich übernehmen! will. Mit dem Ablauf der Frist erlischt die Wirkung der Auf« fordernng uitb die Abfatzpflicht nach ß V Absatz 1 Satz I, soweit! die Ueberlassung nicht verlangt ist.
8 5. Dem Verpflichteten ist für das überlassene Malz'der Ein« standspreis zu zahlen. Ter Reichskanzler kann näheres über di« Preisfestsetzung bestimmen sowie die weiteren Bedingungen de« Ueberlassung sestsetzen.
8 6. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird daS Eigentum aili Antrag des Deutschen Brauerb,lndes E. V. durch die zuständige Behörde des Ortes, wo das Malz lagert ani den Tcutschen Brauerbund E. B. oder den von ihm in deml Antrag Bezenincten übertragen - Die Anordnung ist an den Besitzer des Malzes zu richten. Das Eigentum geht über, sobald Dt« Anordnung dem Besitzer zngeht.
8 7 Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes, wo daS Malz lagert, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitig« keilen, die sich zivtschen den Beteiligten ans der Ausforderung zur Ueberlassung unv aus der Ueberlassung ergeben.
88 Der Deutsche Brauerbund E. B. hat die verfügbaren Malz« Vorräte den Bierbrauereien, deren Malzkoiftinaent <8 2 Abs,!,-" nicht gedeckt ist, ans deren Verlangen bis zur Deckung des Malz- kontingentS abzngeben. Er hat ferner Betrieben, die Malzertrakl und ähnliche pharmazeutische Erzengnille Herstellen, soweit sll. nachweislich die zur Fortfühning ihres,Betriebs in dem b's- hörigen Umfang bis zum 31. Dezember 1915 notigen Malzmengen, nicht haben, ans deren Verlangen Malz abzuaeben.
Diese Bierbranercien und Betriebe haben dem Deut,dtfi» Brauerbund E V. bis zum '. Juni 1915 unter Darlegung der Verhältnisse mitznteilen, wieviel Malz sie danach bis znm 31. Dezember 1915 tiocf) verlangen. Ein Mchrbedarf infolge Nontin- gentsübertragnng ist mit der hierfür vorgesehenen Anzeige * Abs. 2) mitznteilen. ^ . .« .
Der Reichskanzler kann dle Bedingungen ftstfttzcn. unten denen der Deutsche Brauerbund E. V. das Malz abzngeben ltzit.
8 9. Der Reichskanzler kann von den Vorschristen diese« Verordnung Ausnahmen gestatten.
8 10. Die Vorschriften der 88 3 bis 9 beziehen sich nicht aus Malz, das nachweislich nach dem 15. Februar 191o ans dem Ausland cingesührt ist.
8 11 Die Landcszentralbehördc erläßt die Bestimmungen zur Anssührnng dieser Verordnung Eie bestimmt, 'ver als höhere Verwalttingsbehördc und als zuständige Behörde lm Sinne die,er Verordnung anznsthen ist.
8 12. Mit G>'i„gnis bis ^zu seckzs Monaten oder Geldstrafe bis z» sünfzehntansSich Mark tvird bestraft;
? M;r die im 8 1 Absatz 1 und in, 8 2 Msatz 1 »orfle« schrieben»» Anzeigen nicht erstattet, oder tvcr w>,senil,ch unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2 ,vcr der Vorschrift im 8 3 Msatz 1 Satz 1 zuwider Mal»
^ in anderer Meise als durch den Deutschen Brauerbund E. V. absetzt, , ,
3. wer unbefugt Malz, das von einer «nssordernna nach 8 3 Absatz 1 Satz 2 betrossen ist, beiseite schafft, beschädigt, zerstört oder verbraucht,
4 wer einer Verpflichtung nach 8 ö Absatz 2 zuwiderlpindelt, 5. iver den nach 8 dl erlassenen Aussichrniigsbestimm,Ingen zuwiderhandelt. . „ . ,
8 13 Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Malzvorräte an, die er bei der Aufnahme der Malzvorräte vom 27. März 1915 verlchnneaen hat. so bleibt er von der durch da» Verschweigen verwirkten Strafe fiel.
8 14 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkilndnng In Kraft. Der Mickzskanzler bestimmt den Zeitpunkt de« Anßev» krasttretenS
Berlin, den 17. Mar 1916.
Der Stellvertreter des Rerchskanzler«.
Delbrück.


