Ureisblatt K den Ureis Gießen.
Nr. 47 _ 1« Juni ___ 1915
Bekanntmachung
über das Verfüttern von grünein Roggen und Weizen.
Vom 20. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund von L 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu nnrtschastlichcn Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§1. Die Landeszentralbehördcn oder die von ihnen bestimmten Behörden können verbieten, daß grüner Roggen oder grüne« Weizen als Grünsutter ohne Genehmigung der zuständigen Behörde abgemäht oder verfüttert wir».
8 2. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung und bestimmen, iver als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
Z 3. Zunnderhandlungen gegen ein auf Grund von 8 1 erlassenes Vecrbot oder gegen die aus Grund von 8 2 erlassenen, Ausführungsbestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu fünszehn- hundert Mark bestrast.
8 4. Tie Vervronung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
B c r l i n . den 20. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über das Verfüttern von grünem iwiggen und Weizen.
Vom 25. Mai 1915.
Als zuständige Behööde im! Sinne der Verordnung des Bundes, rats über das Verfüttern von grünem Roggen und WeMN vom 20. Mai 1916 (Rcichs-Gesetzbl. S. 287) Hst das Kreisamt anzusehen. D a r m st a d t, den 25. Mai 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
I. B: Schliephake. Krämer.
Bekanntmachung.
B e t r.: Tie Versütterung von grünem Roggen und Weizen.
An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Sie wollen Pflicht mäßig berickzten, ob in Ihrer Gemeinde (Gemarkung) zurzeit über das im Vergleich zu früheren Jahren als normal anzuseheiche Maß hinaus grüner Roggen abgemacht und an das Vieh verfüttert wird. Ihre Antwortberichte müssen bis zum 3. I u n i a b e n d s in unserem Besitz sein.
Gießen, den 31. Mai 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Ür. U s i n g e r.
Bekanntmachung.
B e t r.: Die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresver-, Wallung: hier Bewilligung des Höchstpreises.
Rach der Bekanntmachung über die Erhöhung des Hafer- Preises vom 13. 2. 1915 (R.G.Bl. S. 91) sind die Heeresverwal- lungcn und die Marinevcrwaltung ermächtigt worden, sür inländischen Hafer, den sic nach dem 31. Dezember 1914 im Inland freihändig oder im Wege der Enteignung oder der Requisition erworben haben, den Erwerbspreis nachträglich um 50 Mk. für diä Tonne zu erhöhen oder, wenn der Preis bereits gezahlt ist, 50 Mk. sür die Tonne nachzuzahlen.
• ßü A 2 ■ bic ^ c Bekanntmachung sind von den Bundesstaaten mit selbständigen Heeresverwaltungen folgende Grundsätze vereinbart worden, nach denen die Zahlung zu leisten ist.
I. Ter erhöhte Preis ist zuzubilligen:
A. sür gekaufte Mengen, wenn der Kaufabschluß zwischen dem Verkäufer und der Heeres- und der Marineverlvaltung oder deren Vertretern nach den, 3 1. 12. 19 14 stattgesunden bat. Als Vertreter der Heeres- und der Marineverlvaltung kommen in Frage
1. die Proviantämter, Ersatz- und Rescrvemagazine usw.,
2. die Zivilverwaltungsbehördcn (in Preußen die Landräte, in Stadtkreisen die Magistrate — Oberbürgermeister —), die Zentralstelle zur Beschaffung der Hecresverpjlegung, die Landwirtschaftskanimern, die in Bayern mit Enteignungsbefugnis ausgestattelen landwirtschaftlichen Zentralgcnofsen- schasteu, der Landcskulturrat zu Dresden öder die Marine- iutendanturen, die Proviantversorgungsorganisation der Marine in Hamburg und die Marinebeschasfungsstelle in Rostock, sowie die von diesen Stellen Beaustrag t e n.
B. _ für enteignctc Mengen, wenn die Anordnung zur Kntergnung seitens der zuständigen Behörde nach dem 3 1. 12. 1914 ergangen ist (8 8 der Bekanntmachung über die
Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 13. 2. 1915 — R.G.Bl. S. 81 —).
C. für die aus Grund des Erlasses des-Königlich Preußisch:» Ministers des Innern vom 27. 12. 1914 Nr. \ 6351 erworbenen Mengen, wenn die Verladung an der Abgangsstation oder bei Ziv fuhr mittels Achse die Einlieferung beim Proviantamt usw. nach dem 31. 12. 1914 erfolgt ist.
D. für die auf Grund des 8 8,6 des KriegsletstungsgesetzeS requirierten Mengen, wenn die Verladung an der Abgangsstation oder bei Zufuhr mittels Achse die Einlieferung beim Proviantamt usw. nachdem31. 12. 1914 stattgefunden hat, die Anordnung zur Requisition aber seitens der zuständigcir Zivilbehördc an den zur Leistung Verpflichteten nach dem 17. 12. 1914 ergangen ist.
II. Anspruch aus die Preiserhöhung haben:
A. Landwirte, die ihren Hafer an ern Proviantamt oder em Ersatz-, Reservemagazin usw. freihändig verkauft und geliefert haben, und zwar:
1. unmittelbar,
2. durch mermittelung der Zivilvertvaltungsbehörden, der Zentralstelle zur Befchassung der Hecresvcrpslegung, der Land- wirtschaftskammcrn, der in Bayern mit Enteignungsbefug- nis ausgestattelen landwirtschaftlichen Zentralgenosfenschaf- ten, des Landeskulturrats zu Dresden oder der Marineintendanturen, der Proviantversorgungsorganisation der Marine in Hamburg und der Marinebeschasfungsstelle zu Rostock, sowie der von diesen .Stellen Beauftragten.
B. Landwirte, die ihren Haser durch Vermittelung der Zivilverwaltungsbehörden abgetreten haben
1. im Wege der Requisition nach 8 3,6- des Kriegsleistungsgesetzes oder
2. im Wege der Enteignung.
6. landwirtschaftliche Gcnossensckzaften und Kolnhäuser, wenn sie nicht als Beauftragte der in II A 2 genannten Stellen gehaw- delt haben, unter den Voraussetzungen in II A und B, insofern sie nur Erzeugnisse ihrer Mitglieder geliefert haben. Im anderen Falle gelten sie als Händler.
v. Händler unter der Voraussetzung in II 8, loenn sie Nachweisen können, daß ihre Einstandskosten den ihnen bisher gewährten Preis übersteigen bis zur Höhe des Unterschiedes, jedoch nicht über 50 Mark.
III. Der Anspruch ist geltend zu machen: beim Proviantamt oder Ersatz-, Reservemagazin usw., an das ge- liesert ist, und zwar
1. bei unmittelbarer Lieferung durch den Verkäufer (Landwirt, Genossenschaft, Kornhausl selbst,
2. sonst durch die Stelle, die den Ankauf (Requisition, Enteignung! vermittelt hat, nämlich die Zivilvcrwaltungsbehör- den, die Zentralstelle zur Beschaffung der Hccrcsverpflegnng, die Landwirtschaftskammcrn, die in Bayern mit Enteig- nungsbcsugnis ausgestatteten landwirtstlzchtlichen Zentral- genosscnfchastcn, der Landeskulturrat in Dresden oder die Marineintendanturen, die Proviantversorgungsorganisation der Marine in Hamburg und die Marinebeschasfungsstelle zu Rostock.
Diese Stellen reichen dcni Proviantamt, an das geliefert wor- den ist, Forderungsnachwcise ein.
Aus diesen nmß ersichtlich sein
ul welche einzelnen Personen — unter Angabe des NamcnS und des Wohnortes — geliefert haben, b) welche Mengen von jedem Einzelnen geliefert sind, e) der Tag des Kaufabschlusses oder der Tag der Ariorde nung der Requisition oder der Enteignung. Falls der Hafer aus Anordnung der Zivilvcrwaltungsbehördc (Landratl gette- serl ist, genügt die Bescheinigung, daß die Verladung an der Mgangsstation oder bei Zufuhr mittels Achse die Eiw- liefcrung beim Proviantamt usw. nach dem 31. 12. 1914 stattgesunden hat,
dl an wen und wann die Zahlung des ursprünglichen Preises erfolgt ist.
Für die Richtigkeit der Fordcrungsnachweise sind die bezeich- neten Stellen verantwortlich. Tie Nachweise sind mit einer Bescheinigung zu versehe», daß sie unter genauer Beachtung däc Grundsätze Zisfern I und II ausgestellt sind.
Kommen Beträge für Händler »ach Ziffer IIO zum Ansatz, so ist anzugebcn, daß der Nachiveis erbracht ist, daß die Einstandskosten den ihnen bisher gewährten Preis um den «»geforderten! Betrag übersteigen.
Forderungen von landwirtsckzasllichen Genossenschaste» und Kornhäusern aus II6 sind besonders dahin zu bescheinigen, daß sie — wie aus Grund vorgenommener Prüfung sestgestellt worden ist — nur Erzeugnisse ihrer Mitglieder geliefert haben.
Tie unter I A 2 genannten Dienststellen der Marineverwal-


