Kreisblatt für de
n Kreis Gietzen.
42 14. Mai 1915
Bekanntmachung.
Aus Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung^ vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durri^ suhr von Massen, Munition, Pulver usw.: 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verivendung gelangen usw- bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Keniirnis.
EsistverbotendieAussuhru ndDurchsuhrvon:
Gerbsäure (Tannin), Gallussäure, Antimonsalzcn und son- stigen Antimonverbindungcn, Animoniakfalzen und sonstigen Am- moniakverbindungen, Ehromsalzen und sonstigen Ehromverbin- dungcn, gelbem Kaliblutlaugensalz (Ferrocyankalium, Kaliumeisen- cnanür, Kaliumserroeyanid, gelbem blausaurem Kali, Kalium serro- cyanatum) der statistischen Nr. 308 a, Florcttseidc (Absallseide. Schavpeseide), Seidenstreich- (Bourette-) Garn, Tussahscide, blau- gemusterten Baumlvöllgewcben für Dosen, Ton, roh mid gebrannt, Absallscherbcn und Bruch von Kapseln und Ocsen, «itmniottcstelii- brocken. Oeltuch: Baumivollgewebcn der Zolltarifnummer 45b, zugerichteten (appretierten), gebleichten.
Berlin, den 7. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung.
Betr.t Tie Unterstützung von Familien in den Dienst eing«- tretener Mannschaften. . _
Bei dem Königlichen Stellvertretenden Generalkommando des 18.. Armeekorps gehen Anträge und Beschwerden in Famftienunter- stützungsangelegenhcilcn in letzter Zeit sehr zahlreich ein.
Wir machen darauf aufmerksam, daß die MilNarbehordeu ins- besondere das Königliche Generalkommando, in machen der Fann- lienunterstützung keine Besch,verdestellcn sind, und daß an sie gerichtete Eingaben ohne sachliche Prüfung den Verwaltungsbehörden hier den Kreisämtern überwiesen werden.
Gießen, best 10. Mai 1915.
Grotzherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n a e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Straßensperrung. . . .. .
Zwecks Umgestaltung der Wettergasse wird die, e Straße bis auf weiteres für jeglichen Fuhr- und Radfahrerverkehr polizeilich gesperrt.
G i c tz e u , den 11. Mai 19lo.
Grotzherzogliches Polizeiamt Gietzen.
Demmerde.
Bekanntmachung
über das Nutzer krafttreten der Bekaiintmachung über die Sicherstellung von Flcischvorräten vom 25 . Januar 1915 (ReichS-Gesetzbl.
S. 45) und der Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Be- kannNnachung über die Sicherstellung von Fleischvorräten vom
25 Februar 1915 (Reichs Gcsetzbl S. 109). Vom 6. Mar 191v, Aus Grund des 8 5 der Verordnung über die Sicherstellung von Flcischvorräten vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesctzbl- «. 4o) und des Artikel 2 der Verordnung, betreffend Aenderung der Be- fanntmachuny über Sicherstellung von Fleischvorrätcn vom 2v. Februar 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 109) bestimme ich: .
Die Verordnung über die Sicherstellung von ^lenchvorraten vom 25. Januar 1915 und die Verordnung, betreffend Aenderung dieser Verordnung, vom 25. Februar 1915 treten am
8. Mai außer Kraft.
Berlin, den 6. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
Bekanntmachung.
Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken.
Am Sonntag, den 16. l. Mts., von nachmittags 3 Uhr bis Montag, den 17. l. Mts., früh ist die En g el ap o t he ke geöffnet. Gießen, den 12. Mai 1915. . ,
Grotzherzogliches Polizeiamt Gießen.
Demmerde.
Bekanntmachung.
Nachstehende Verordnung bringen wir zur öffentlichen
Kenntnis. _
Gießen, den 11. Mai 191o.
Grvßherzogliches Polizeiamt Gießen.
H e m m e r d e.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Gcneralkommando.
Abt. III b. Nr. 8826/3968.
Fran k furta. M., den 27. April 19lu. Betr.: Polizeistunde.
Verordnung.
Auf Grund der zz 1, 4 und 9 ,des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich mit Wirkung vom 15. Mai ds. Js. an für den Bereich des 18. Armeckovt« mit Ausnahme des Befehlsbereichs der Festungen Mainz und
l '|ic Polizeistunde für alle Wirtschaften wird festgesetzt
3 ) „l den Städten (im Sinne der Städteordnungen) von über 10 000 Einwohnern, sowie in Bad-Nauheim, König- stcin, Cronberg, Schönberg, Gonzenheim, Tornholzhausen, Oberursel, Langensch,valbach, Sckstangenbad und Sodcu aus 12 Uhr abends:
d) für alle anderen Orte auf 11 Uhr abends.
2 Geschlossene Gesellschasten und Vereine dürfen nach der seit- gesetzten Polizeistunde in den Schankstuben und anderen Raumen von Wirtschaften nicht geduldet werden.
3 Ausnahmen für einzelne Abende und Fälle können von der örtlieben Polizeiverii-altung zugelasscn werden.
4 Ueberschreiiungcn der gemäß Zisser 1 seltgesctzten Polizei- stunde unterliegen der Bestrafung nach den aUgemcinen «tras- gcseyen. Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 2 werden gemäß x 9 deS Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gesängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Ter Kommandierende General: gez Fr e i l, c r r von Gall, General der Infanterie.
Bekanntmachnng.
Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehlt hier das Bereiten von Kuchen. , . .
Es ist erlvicsen, datz troli der aus Grund miNiltcrieller Verfügung vom 2b. März d. Js. erlassenen Kuch.-nbackverbotc ,n privaten Soushaltungen Kuchen bereitet morde,i sind. , . .
Um diesen, Mitzstand zu begegnen, wird hiermit auf n»nv sterielle Anordnung und auf Grund des 8 d der Verordnung vom 25. Januar d. Js. für den Bezirk des Kreises sKommunal- vcrbandes' Gießen die nachsteh.uide Anordnung erlassen,
„Ter Verkauf von Sauerteig, Dese, Backpulver und ähnlichen Triebmitteln an private Daushaltuiigcn ist verboten.
Zuwidcrlxindlungc» werden mit Gesängnis bis zu sca^ Moimten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark beitrast.
G i c tz en , den 11. Mai 1915.
Namens des KommunalverbandeS Gießen: Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
An das Grotzh. Polizeiamt Gietzey, die Grotzh. Bürger- meisterKie» der Landgemeinden und die Grotzh. Gendarmerie des Kreises.
Wir beauftragen Sie, den Befolg der vorstehenden inlni- stcriellci, Anordnung andauernd zu überwachen.
Gießen, den 11. Mai 1915.
Grotzherzogliches Kreisamt Gietzen.
Dr. Usinqer
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Muschcnheim; hier Grenzregulicrung mit
In der Zeit vom 14. bis einschl. 31. Mai lid. Js. liegen werktags auf Großh. Bürgermeisterei Muschrnheim dre Akten der Grenzrcgulierung mit Dofgüll, nämlich
1 Zutcilungskartc und
1 Gütcrgcschoß mit Zutcftungsplan zur Einsicht der Bewiligten osscn. ..
Eiiiweuduilgcii biergegcn sind bei Meldung de? Ausschlusses während der oben festgesetzien Oisenlegungsirisl bei Grog!, Bürgermeisterei Muschenheim schriftlich und mit Gründe» versehen cm-
zureichen. _ _
Friedberg, den 7. Mai 1915.
Ter Großherzoglichc Feldbereinigungskonimissär. Scknittspahn, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Beschlagnahme von Pfcrdeausrüstungssfticken.
Die Beschlagnahme der PserdeausrüstungsAicke i,r ausgclwbcn worden.
G i e tz e n , den 11. Mai 1915.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
An ügs Grotzli. Polizeiamt Gietzen und die Grotzh. Bürger- niristerkien der Landgeineinden des Kreises.
Sie lvollen die Interessenten im Sinne der vorstehenden Bekanntmachung bedeuten.
Gietzen, den 11. Mai 1915.
Grotzherzogliches Kreisamt Gietzen.
Dr. U i i ii a e r.


