lediglich die so aüsgcfcrtigten Scheine durch seine Unterschrift vollziehen.
G l e ß e n, den 8. Mai 1915.
Großherzogliches Kreisantt Gießen.
I. B.: Hechler.
Bekanntmachung.
■ 8trt. 40 9lbs. 1 der Kreis- und Provtnzialordnung;
wird der von dem Krerstage unterm' 5. d. Mts. sestgcstellte Vor «"schlag der Kreiskasse des Kreises Gießen für das Rechnungs >ahr 1915 hiermrl veröfsentlicht.
Gießen, den 7. Mai 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen I. B.: Hechler.
. , Voranschlag
der Krciskasse des Kreises Gießen für das Rechnungsjahr 1915 „ Ausgabe
f“* 91 4 Bezeichnung. für 1915
75 619 15 I. Rechnungsrest. ^
— — 2. Stiftungen, Schenkungen und Ver
mächtnisse . .
— 8. Kriegsleistungen. 67760
v ooo — 4. Beihilfen an Familien «inberusener
Mannschftsle». 7 000 —
43 430 — 5. Beihilfen an Veteranen. 48 430 —
„£8 020 66 6. Allgemeine Verwaltung. 32 991 45
260 019 40 7, KreiSstraßen. 378 880 58
8bü — 8. Unterricht, Wissenschaft und Kunst . . 2 350 —
6 700 — 9. Gesundheitspflege. 12300 —
— 9a- Sozial« Fürsorge. 483 15
9 8M — 10. Landwirtschaft, Gewerbe und Verkehr 22 983 33
41 645 — 11. Unterstützungen. 99 825 —
~ „ — 12. Beitrag zur Provinzialkasse . . . . 143000 — 200 — 13. Kapilalzinse». 9 802 11
— — 14. Neu aufzunehmend« und zurückzu»
zahlende Kapitalien ....... 7 669 07
— — 16. Ausznleihende Kapitalien. 20 —
— — 16. Uneinbringliche Posten und Nachlässe 400 —
— — 17. Reservesonds. 26 815 67
— — 18. Betriebskapital. 40000 —
445163 16 19. Beiträge der Gemeinden und Ge-
___ marknngen.• . . ,
890 700 36
890 700 36
Sö e t r.: Die Ausstellung von Tuplikatarbeitsbüchern.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden 7 des Kreises.
Tie noch rückständigen Bürgermeistereien werden hiermit auf- gefordert, den noch fehlenden Bericht — Kreisblatt Nr. 33 — alsbald zu erstatten. , 1
Gießen, den 6. Mai 1915. ' 1
Grobherzogliches Kreisamt Gießen. ' s
I- Ä.: H c m m e r d e.
B e t r.: Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.
An die Schulvorstände des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche mit der Erledigung unserer Verfügung vom' 6. Mär, 1915 — Kreisblatt Nr. 24 — noch int Rückstände sind, werden an die Erledigung derselben innerhalb 8 Tagen erinnert.
Gießen, den 6. Mai 1915.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.
I. V.: H e m m e r d e.
B e t r.: Goldbestand der Reichsbank.
An die Schulvorstände des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, die mit der Erledigung unserer über- gedruliten Verfügung vom 26. Februar 1915 noch im Rückstände sind, tverden an die Erledigung derselben innerhalb 8 Tagen erinnert.
G i e ß e n , den 6. Mai 1915.
Großherzogliche Krcisschulkommission Gießen.
I. B.: H e m m e r d c.
Bekanntmachung.
B e t r.l Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Bersrod.
!Jn Bersrod ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Es werden folgende Bezirke gebildet:
* 1. Sperrbezirk: Gemarkung Bersrod.
2. Beobachtungsgebiet: die Gemarkungen Reinhards- hain, Saasen. Winnerod, Llndenstrulh und Reiskirchen.
Für diese Bezirke gelten die Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 12. November 1914, abgcdruckl im Kreis - blatt Nr. 70 vom 17. November 1914.
An die Grosth Bürgermeistereien BerSrod, Reinhardshaln. Saasen. Lindcnstruth und Reiskirchen.
Sic tverden veranlaßt, vorstehende Bekanntmachung, sowle d,e,emge vom 12. November v. Js. sofort auf ortsübliche Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Viehhändler sind zu Protokoll z u b eben tu; die Protokolle lind uns binnen LIStuu- den cinzusend-n. Ter Befolg der Vorschriften ist im Interesse einer SÄ' 9 gb'^'u^breitnng der Seuck>e streng zu über, wachen. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen.
A» die Grofth. Gendarmerie des Kreises.
die Durchführung der Bestimmungen streng übe» wachen und iede Zuwiderhandlung zur Anzeige bringen. Gießen, den 10. Ma, 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ I V.: Hemmende.
Bekanntmachung.
B e t r. : Maßregeln gegen die Maul- und Klancnseuchc - Wrr bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß aus Grund der im Relchsanzeigcr veröffentlichten Nachiveisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 30. April d. I. als verseucht zu gelten haben:
. , Großherzogtum die Kreise Tarmstadt. Dieburg. Er-
Heppenheim, Osscnbach, Gießen, Büdingen, Fncdberg, Mamz, Bingen, Oppenheim, Worms. 1
unb ö ^ e Bezirke mit Ausnahme von Reuß L. L,
Gießen, den 8. Mai 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _I B: Hemmerde.
Bekanntmachung
btr für die ausgchobenen Landsturmpflichtigen geltenden Bestimmungen.
1. Für die ausgehobcnen Lands,urmpslichligcn gelten vom Da« der Ausübung an die für die Mannschaften der Landivrhr (Seeioelw) bestehenden Bestimmungen.
^.»-V^LW^g^obenen Landsturmpflichtigen treten in die Kvn- Meder Beztrksfcldwebel des Haupt,ncldcamts Gießen, des Melde- amts Alsfeld oder der Bczirkskompagnie Schotten. Sic sind verpflichtet, iede AufenthaltSveränderung innerhalb 48 Stunden ihrer Kon rvl stelle onzuzetgen und sich beim Verziehen in einen anderen Konlrollbezirk bei der dortigen Kontrollstelle iniierlmlb 48 Stunden anzumelden. Die Meldungen können mündlich oder schriftlich du«» den zur Meldung Berpslichteten selbst erfolge». Bei sckwist- liehen Meldungen ist Geburlsdatum und -ort, sowie der friilK-re Wohnort und der Wohnort, für den die Anmeldiiiig erfolgt, genau anzugeben. Zuividcrhandlnngcn iverdcn nach den Militärgesebcn bestraft.
O Die nächsten militäriscktcn Vorgesetzten der ausgehvbcncn Laichsturmpfltchtlgen sind die Feldwebel des HauptmcldeamtS, des Meldeamts oder der Bczirkskompagnie und der Bezirkskomman- dcur, sowie deren Stellvertreter. Die Mannschasten haben dienstlichen Befehlen ihrer Vorgesetzten, ösfentlick>c,i Aiisforderiingc» und Geitrllungsbesehlcn unbedingt Folge zu leisten. Im dienstlichen Verkehr nnt den Vorgesetzten sind sic der militärischen Disziplin untern» rsen.
4. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die ousgehobenen Landsturmpflichtigen vcrpilichlct, den vorgc- fchricbcncn Dienstweg cinzuhaltcn. Geflickte sind an den Bezirks- ftldwebcl der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dem Bczirks- «ommandcur vorzulragen ; richtet sich die Bcschioerde gegen diese», so lit iic bei dem Bezirksadjiitantc» anzubringen. Tie Beschwerde darf erst am folgenden Tage oder nach Verbüßung einer elwa verhängten Strafe erhoben und muß innerhalb einer Frist von 5 Tagen angebracht werden.
5. lieber etwa stattsindcndc Kontrollversammlungcn ergeht besonderer Beseht.
6. Ausgetwbene Landsturmpslichtige können 1,»gehindert verreisen, haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die Rückkehr zu melden, sobald die Reise länger als 48 Stunden dauert. Bei jeder Abmeldung zur Reift hat der Betrcsfeiide anzn- gcben, durch welche drille Person während seiner Abwesenheit etwaig« Befehle an ihn befördert tverden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig zugcht.
7. Ein Uebcrtritt vom ersten zum zweiten Aufgebot sowie ein Ausscheiden aus dem Lgiidstiirin findet bis zur Auflösung des Landsturms nicht statt.
8. Tie vorstehenden Bestimmungen gelten für die ausgehobcncn Landsturinpslichtigcn bis zur Auslösung des Landsturms.
Großherzogliches Bezirkskoinmando Gflßen. Naumann,
_Oberstleutnant und Bezirkskommandenr.
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