Tic Durchführung dieser Einrichtung setzt eine Stelle voraus, welche die Bildung und Unterbringung der Tammelherden und die Umlegung der entstehenden kosten leitet, soluie mit dm Forst- bcsitzcrn die Bedingungen für die Ucberlassung der Waldweide uiw, vereinbart, Sic wird in der Regel für einen Kreis oder für mehrere benachbarte Streife zu schassen und möglichst an vorhandene geeignete Organisaiione», der Landwirtschastskammer, landwirtschaftliche Kreisvercine oder Genossenschaften, anzulehnen sein. In Kreisen, in denen Zucht- oder Bieboerwertungs-Genossenschasten bestehe», empfiehlt es sich in erster Linie, diese mit der Turch- sührung der Ausgabe zu betrauen,
Ter Erfolg wird namentlich in Bezirken, in denen kommunale' und private Waldungen den staatlichen Forstbesitz überwicgen, wesentlich mit davon abhängen, daß die nichtftaatlichcn Forst- besitzcr den Eintricb der Sammelherden in entgegenkommender Weise gestatten. Es wird empfohlen, auf diese Besitzer entsprechend «inzuwirkeu, inSbesoirdcre auch dahin, das; die für die Weide- mitzung etnm zu entrichtenden Entschädigungen möglichst niedrig bemessen werden, um die Kosten des Eintriebs zu verringern und dadurch auch die kleineren Äesiper zur Beteiligung anzuregen. Tos zur Organisierung des Waldeintriebs Erforderliche ist möglichst bald in die Wege zu leiten, Tie staatlichen Forstbehörden werden das Vorgehen der Großh, Krcisämter und der sonstigen mit der Organisierung besaßlen Stellen aus jede mögliche Weise unterstützen, Tie Grosth, Oberförstereien sind durch das in den Amtsvcrkündigungsblätlern und der hessischen landwirtschaftlichen Zcitschrist verössentlichte Aussckrreiben der Abteilung sür Forst- und Kameralverwaltung vom 22, Februar l, Js, bereits ermächtigt toorden, den Eintricb von Schweineherden in staatliche Waldungen, unentgeltlich zuzulassen. Auch wird hier das Holz zur Herstellung der Unterstände gegen niedrige Entschädigung zur Verfügung gestellt werden,
v, H o m b e r g k, Krämer,
B e t r,: Reichsstelle sür Kartosselversorgung,
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Aus Beschlust des Kreis-Ausschusses vom 5, l, Mts, wird Ihnen nach 8 9 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln vom 12, April 1915 — abgedruckt im Kreisblatt Nr, 35 vom 20, Apvil 1915 — die Versorgung dev minderbemittelten Bevölkerung mit Kartoffeln sür den Bezirk ihrer Gemeinde übertragen,
G i e st e n, den 7. Mai 1915, , ! .
Grostherzogliches Kreisamt Giehen, _ . Pr. Ufinaet. _
Bekanntmachung.
Betr,: Tas Ausmahlen von Brotgetreide.
Tie im Kreisblatt Nr, 6 vom 18. Januar 1915 abgebvuckte Bundesratsvervrdnung über das Auswahlen von Brotgetreide vom)
5, Januar 1915 hat die aus der nachstehenden Bekanntmachung ersichtlichen Aenderungen erfahren,
Gießen, den 8. Mai 1915.
Grostherzogliches Kreisamt Gießen. ,
Dr. Usinger. '
Bekanntmachung
einer Aenderung der Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 5. Januar 1915 (Reichs-Äesetzbl. S, 3),
Vom 29. April 1915.
Ter Bundesrat hat auf Grund des h 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mastnalnnen usw, vom 4, August 1914 (Reichs-Gcsctzbl, S, 327) folgende Verordnung erlassen: i
Artikel 1
In der Bekanntmachung über das Auswahlen von Brot- getrcche vom 5, Januar 1915 (Reichstesetzbl, S, 3) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
1. Im 85 Slbsatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Weizcnauszugsmehl (8 2 Abs, 2) und Weizenmehl, zu dessen Herstellung Weizen bis zu mehr als dreiundncunzig vom Hundert durchgemahlen ist, dürfen Ungemischt abgegeben werden,"
2. Hinter § 9 wird als § 9a eingesügt:
„Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten,"
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens,
Berlin, den 29, April 1915, , , .
Der Stellvertreter des Reichskanzlers,
__ Delbrück, _
Betr,: Bundesratsverordnungen über Getreide usw.
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Im Verlage der Hosbuchhandlung E, S. Mittler und Sohn in Berlin SW. 68, Kochstr, 68/71, wird jetzt eine zweite ve»-
vollltaiidigte Ausgabe der „Bundesratsvewrdnungen über Ge- ®rot, Kartoffeln, Fleisch, Zucker, Füller- und Dünge» Mittel erscheinen, Im Hinblick auf den erheblich vermehrten! Umsang der zweiten Ausgabe hat die Buchhandlung den Verkaufspreis aus 50 Pfennig angesetzt,
G i e ß e n, den 8, Mai 1915,
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_ Dr. Usinger.
Setr.: Tie Abgabe von Waldstreu aus Gemeindewaldungen, ^"Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grogh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Für das Aufarbeften von Waldstrcu, deren Verwendung als -rrsatz für Stroh in dieser Zeitlage möglichst begünstigt werden soll, fehlt cs vielfach an Arbeitskräften, zuinal um größere Mengen Streuhaufen zur Versteigerung, herzurichlcn. Es hat sich daher NN! ü omanialwalde schon mehrfach als ziveckmäßig erwiesen, de» Streubedürfligen selbst das Ausarbeiten der benötigten Streu an den angewiesenen Stellen zu gestatten und ihnen die aufgearbeitete freihändig gegen Zahlung des Taxpreises abzugeben. Um in den Gemeiudcwalduugen in Bedarfsfällen in gleickter Weise ver- chhren zu können, hat Großh, Ministerium des Innern auf Grund des Gesetzes Vom 29, Juni 1893 angeordnet, daß die Waldstreu aus den Gemeinde-Waldungen aus freier Hand abgegeben wird, Voraussetzung ist,
1, daß wegen Mangels an Arbeitskräften das Aufarbeiten der Streu zur Versteigerung auf Schwierigkeiten stößt, und
2, daß die freihändige Mgabe nicht auf die Ortsbürger beschränkt wrrd, sondern daß sie sich auf alle Vieh besitzende Einwohner der betreffenden Gemeinde erstreckt,
... Die Großh, Oberförstereien sind von d r Ministerialabteilung für Forst- und Kamdralvertvaltung mit Weisung — auch wegen Angabe des Taxpreises (s. Abs, 2 des erwähnten Gesetzes) — versehen,
ü"llrn sich daher alsbald Mit der zuständigen Großh. Oberförsterei in geeignetes Benehmen setzen,
Gießen, den 7, Mai 1915,
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr, U s i n g e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Jährliche Anbaucrhebung.
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
T,e landlvirtschaftliche Anbaufläche der einzelnen Gemarkungen loll in der Zeit vom 28, Mai bis 4, Juni d. I, neu ermittelt tver den. Einen Erhebungsbogen wird Ihnen die Großh. Zentralstelle ftlr die Landcsstatistik in Tarmstadt zusenden. Er ist spätestens bis zum 10, Juni an die genannte Zentralstelle zurückzusenden. Aus genaue Ausfüllung des Erhebnngsbogens ist besonderer Wert zu legen,
G i e ß e n, den 10, Mai 1915,
Großherzogliches Kreisamt Gießen. d
Dr. U s i n g c r. >
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahine auf unsere Bekanntmackmng vom 21, April 1915 — Kreisblatt Nr, 37 vom 27, April 1915 — wird lnermit veröffentlicht, daß die Bczugsvereintgung der deutschen Landwirte 200—400 Zentner getrocknete Zuckerrüben au- bietct (die Trocknung drfvlgt in SchnitzelforM ohne jede Entziehung von Zuckersaft) ä Mk, 20.80 per 100 Kilo brutto für netto inkl. Sack frei Waggon Euskirchen, Elsdorf, Dormagen oder Düren nach unserer Wahl, netto Kasse, *
.. Für die Berechnung ist das bei der Verladung ermittelte Gs- wrcht maßgebend. Das Transport-Risiko geht zu Lasten des Empfängers,
Am Auftrag gilt erst dann als endgültig angenommen, toenn die Verladung ab etner der vorgenannten Stationen erfolgt ist
G i c ß e n, den 8, Mai 1915,
Grostherzogliches Kreisamk Gießen, - j
Bekanntmachung. , >
Bekr,: Die Ausführung des RcichsimpsgesetzeS,
An den Oberbürgermeister der Stabt Gießen und an die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
In Anbetracht der bevorstehenden öffentlichen Impfungen wird daraus hiittzewiesen, daß nach Artikel 3 des Ausführungsgesetzes zum Jmpsgesctz vom 25, Mat 1875 die Gemeind- nicht nur die ür die Abhaltung öffentlicher Impftermine erforderlichen Räumlichkeiten zu stellest, sondern dem Jnrpsarzt auch di« nötige Schrcib- hilfe zu gewähren hat, Ter hiernach zu stellenden Schrcibhftso liegt oh, alle für die Abhaltung öffentlickter Impftermine notwendigen schriftlichen Arbeiten auszusübren, wozu insbesondere auch die Ausfertigung der Impfscheine gehört, Ter Jmpsarzt wird


