Ausgabe 
11.5.1915
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Kretsblatt für ix» Ureis Siehe«.

Rr. 4L 11. Mai 1915

Bekanntmachung. r. \

58 c t r.: PferdeaUsfuhrverbot.

Nachstehende Anordnung wird veröffentlicht.

Gießen, den 5. Mai 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Ör. Usinger.

XVIII. Armeekorps /

Stellvertretendes Generalkommando Abt. I a III b Tgb. Nr. 4225.

Frankfurt (Main), den

1. Mai 1915.

Bekanntmachung.

Für den ganzere Bcreich> de-Z XVIII. Armeekorps bestimme ich: Tie Ausfuhr von Pferden aus dem Korpsbereich ist ver­boten.

Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung.

Der Kommandierende General: gez.: F r ei h e r r v o n G a l l, General der Infanterie.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausfuhrverbot für Pferde.

Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden General­kommandos des 18. Armeekorvs ivird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 10. Mai 1915.

Grohherzogliches Kreisamt Gießen.

ör. Usingcr,

und das Polizeipersonal anzuweisen, Zuwiderhandlungen zur An­zeige zu bringen.

Gießen, den 10. Mar 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, ör. Usinger.

Betr.: Erhebung oer Vorräte an Getreide und Mehl am 9. Mai 1915.

An den Oberbürgermeister der Stabt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

In Ziffer 8 der für das ganze Reichsgebiet einheitlich gel­tenden Anweisung (siehe Sckde 4 der Ortslrste) sollen die abge­schlossenen und bescheinigten Ortslisten bis 12. Mai l. Js. an, den Kommunalverband abgeliefert werden. Tiefe Vorschrift gilt, nachdem durch Ministerialentschließung die Großh. Zentral­stelle für die Landes st ati st ir mit Durchführung der Er­hebung beauftragt ist, für das Großherzogtum Kessen nicht. Wir machen deshalb, um Weiterungen und unnütze Hin- und Hcr- sendungen zu vermeiden, hiermit noclnnals darauf aufmerksam, daß die abgeschlossenen Ortslisten und Gemeinde­bogen (vergl. 8 8 Abs. 4 unseres Ausschrechens vom 29. v. Mts. Kreisbl. Nr. 38 vom 30. Aprill. I.) nicht an uns, sondern, direkt an die Großh. Zentralstelle für die Lanvesftalistik in Darmstadt einzusenden sind.

Gießen, den 10. Mai 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Ür. Usinger.

XVIII. Armeekorvs Stellvertretendes Generalkommando Abt. Ia, ITlb. Tgb.-Nr. 9530/4289.

Frankfurt (Main), den 3. 5.1915.

Bekanntmachung.

1. Von dem gemäß meiner Bekanntmachung vom 1. d. Mts. ga, Illb 4225) ungeordneten Ausfuhrverbot für Pferde aus dem Korpsbercich werden nicht betroffen diejenigen Pferde, welche sei­tens des stellvertretenden Generalkommandos VIII. Armeekorps in den Kreisen St. Goarshausen , Limburg, Obcrwesterwald, Unter­westerwald, Unterlahn, Altena, Arnsberg, Brilon, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen ünd Wittgenstein freihändig angckaust oder ausgehobcn werden.

2. Tie Ausfuhr von Pferden aus dem übrigen Korpsbereich in die vorstehend genannten Kreise wird verboten.

3. Im übrigen gilt die Bekanntmachung vom 1. d. Mts.

Ter Kommandierende General:

Freiherr von Gal l, «General der Infanterie.

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Abt. III b. Nr. 8826/3968.

Frankfurt a. M., deir 27. ftlpril 1915..

58 e t r.: Polizeistunde.

Verordnung.

Auf Grund der §8 1, 4 und 9 des Gesetzes über den Be­lagerungszustand vom 4. Junr 1851 bestimme ich mit Wirkung vom 15. Mai os. Js. an für den Bereich des 18. Armeekorps mit. Ausnahme des Befehlsbereichs der Festungen Mainz und Coblenz:

1. Tie Polizeistunde für alle Wirtschaften wird festgesetzt

a) in den Städten (im Sinne der Städteordnungcn) von über 10000 Einwohnern, sowie.in Bad-Nauheim, Kö­nigstein, Cronberg, Schönberg, Gonzenheim, Tornhvlz- hausen, Obcrurscl, Laugcnfchwalbach, Tchlangenbad und Soden auf 12 Uhr abends:

b) für alle anderen Orte auf 11 Uhr abends.

2. Geschlossene Gesellschaften und Vereine dürfen nach der fest­gesetzten Polizeistunde in den Tchankstuben und anderen Räumen oon Wirtschafte» nicht geduldet werden.

3. Ausnahmen für einzelne Abende und Fälle können von der örtlichen Polizeiverwaltung zugclassen werden.

4. Ucberschreituugen der gemäß Ziffer 1 festgesetzten Polizei­stunde unterliegen der Bestraf:,ng nach den allgemeinen Strafgesetzen. Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 2 tocrden gemäß 8 9 des Gesetzes vom 4. Jun: 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.

Ter Kommandierende General: gez. Freiherr von Gall, General der Infanterie.

Betr.: wie oben.

An dos Großh. Polizciamt Gießen lind die Großh. Bürger- mristereien der Landgeincinden des Kreises.

Indem wir auf die oben abgedruckic Verordnung verweisen, beauftragen wir Sie, dieselbe alsbald orlsüblich zu veröffentlichen

Betr.: Waldwcide für Schweine.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen auf die nachstehend abgedruckte Verfügung Großh. M. d. I. und empfehlen Ihnen, alsbald das wegen des Eintriebes der Schweine in die Waldungen Erforderlich« zu ver­anlassen. Mit den Venvaltungen der nichtstaatlichen Forstbesitzer in den einzelnen Gemarkungen wollen Sie ins Benehmen treten und die Erlaubnis zum Eintrieb der Schweine in die Privat- waldungen in möglichst großem Umfang erwirken.

Gießen, den 7. Mai 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Or. Usinger.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

Zu Nr. M. d. I. III. 5997.

Tarmstadt, den 20. April 1915. Betr.: Waldwcide sür Schweine. «

An die Großherzoglichen Kreisämtcr.

Zur Sicherung des Brotgetreides und der Kariosfelvorräte sür die menschliche Ernährung müssen bekanntlich die Schwcinebestäiide in nächster Zeit in großem Umfange verringert werden. Es muß aber, um einer späteren Flcischnot vorzubcugcn, für das Tnrch- haltcn der Zuchttiere und des jungen Nachwuchses gesorgt werden. Hierbei kann die Waldwcide eine ivefentlichc Hilfe gewähren, die sowohl brauchbares Grüniutlcr als auch eiweißhaltiges Futter in Würmern, Käsern, Schneekcn,^Lilzen und dergleichen bietet.

Für den Waldcintrieb kommen unter den jetzigen Verhältnissen hauplsächlich Jungschweine im Alter von 46 Monaten, sowie Zuchtsauen in Frage. Für erstcre wird der Waldaufenthalt nicht nur wegen des Turchsütlerns, sondern auch aus dem Eirunde von Nutzen sein, weil die Tiere nach einem längeren Werdegang bei der späteren Stallmast erfahrungsgemäß besonders schnell an Ge­wicht zunehmen.

Für Schweinebesitzcr in der Nähe von Waldnngen ist die Be­nutzung der Waldweide leicht dnrchzuiühren. Soweit sie zu ge schlossenen Ortschaften gehören, können die Tiere gesammelt und gemeinsam tagsüber in den Wald eingetriebcn werden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen werden die Großh Bürgermeistereien Bürgermeister, Oberbürgermeister- zu vcranlaiscn oder anzuregcn Halen.

Es muß aber daraus Bedacht genommen werden, auch anderen Schweincbesitzer» den Waldcintrieb zu ermöglichen. So lönnien die Bestände von entsernt wohnenden Besitzern zu größeren Sam­melherden vereinigt und gegebenenfalls unter Benutzung der Eisen­bahn nach den Äeidestellen befördert ' werden. Dort ivcrden sic unter der Aufsicht von Hirten frei geweidet und nachts in um zäunten und zerlegbaren Unierstäichen geborgen, die mit geringen Kosten Verzicht eilen sind. Tie Weideplätze werden nach Bedürfnis gewechselt. Die einzelnen Tiere erhalten Kennzeichen ihrer Be­sitzer. Tie Tauer des Eintriebs kann bis zum Spätherbst, bei günstigen Witterung-Verhältnissen bis in den Winter, ausgedehnt tocrden. Eine solche Verlängerung wäre namentlich beim Vor­handensein von Waldungen mit niastlragenden Beständen vor­teilhaft.