Ausgabe 
18.5.1915
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Kreisblatt für »en Kreis Gietzen.

Rr. 43 18. Mai 1915

Bekanntmachung.

Betr.: Ausftihrverbole.

Tic nachstchende Bekanntmachung des Slellvertrctcrs des Reichslanzlccs vom 2. Mai b. 3*. wirs hiermit veröffentlicht. Gieße», den 14. Mai l!)l. r >.

Großherzogliches Kreisamt Biegen.

Dr. U finget.

Bekanntmachung.

Ans Wrunb des § 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend bas Verbot 1. der Ausfuhr und Turckp- fuhr von Waffen, Munition, Pulver usw., 2. der Ausfuhr und Turchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Be­triebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung ge­langen, 3. der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen und von Mineral- rohölcn, Steinkohlentccr und allen ans diesen hergcstclllcn Oelen, dringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: Eswirdverbotcn die AusfnhrundTurchsuhrvon Stahlflaschcn jeder Art, leer und gefüllt: photographischen Kameras auch ohne Objektive und von Verschlüssen für photographische Objektive: Signalhupen für Automobile:

Kapok.

Berlin, den 2. Mai 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

___ T il b r ü ch _

Bekanntmachung.

Betr.: Ausfuhrverbote.

Tie nachstchcvde Bekannlniackfung des Stellvertreters des Reichskanzlers wird hiermit veröffentlicht.

Gießen , den 17. Mai 1915.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen, ßr. Usinger.

Bekanntmachung.

,, Slni Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot 1. der ?1usfuhr und Turckp- fuhr von Waffen, Munition, Pulver usw.; 2. der Ausfuhr und Turchfuhr von Rohstoffen, die bei der .Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen:

3. der Ausruhr von Berpflcgungs-, Streu- und Futtermitteln:

4. der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen und von Mineralrohölen, Steinkohlenleer und allen aus diesen hergcstellten Oelen: 5. der Ausfuhr lind Turchfuhr von Verband- und Arzneimitteln usw ' 6. der Ausfuhr von Tieren und ticrifd>en Erzeugnissen: 7. der Ausfuhr und Turchfuhr von Eifenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernfprechgerät usw., bringe ick) nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

Es ivird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Dampfturbinen aller Art.

Berlin, den 8. Mai 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers __ Delbrück.

Bekanntmachung.

©etc.: Verkehr mit Brotgetreioc und Mehl: hier: Ter Bwt- verbrauch in den Wirtschaften.

Es ist in einem Einzclfall festaestellt worden, daß am 13 l M Mnstt Simmel,ahrl) in einer Wirtschaft in ver Umgebung von Gtchen Brot an auswärtige Gäste in einem Umfang verabreicht lvvrden ist, der in keinem Verhältnis zu den dem betreffenden Wirte ubcnpicictten Brotmarken stehen kann. Ter den Wirten zuqewiesen '2 Bwlmartcnr>orrat i|t auf normale Verhältnisse, nicht dagegen au, wlche zugeschnitten. wie sie sich bei dem regen Wechsel- ^rkehr znnichen ^tadt uno Land an den bevor st ehenden t» 6 st f e t e r t a g e n voraussichtlich wiederholen werden Dar Publikum imrd deshalb ersucht, den Wirten die Einhaltung der für fte gelteichen Vorlchnften dadurch zu erleichtern, daß es sich bei Spaziergängen oder Ausflügen inncrhalb des Bezirks des Kom- munalverbands femeu v-dars an veot mitnlmmt. Nach 8 14 un- erer Bekanntmachung in obigem Betreff vom 15. März 1915 (Krcisblatt Nr. 26 vom 16. März l. Js.) m ü s f e n di e W i r t e den Gasten gestatten, mitgebrachtes Brot zu ver- zehren.

Gießen, de» 17. Mai 1915.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen,

ßr. Usinger.

Sin die Gruhh. Blugermefstercien der Landgemeinden sowie die Grohh. Gendarmerie des Kreises.

an 'Aykfel?* Bekmintniachung ist alsbald in ortsüblicher iffrnHufcn Kenntnis zu bringen. Tie Ortspolizcibehördeit wme die Grohh, Gendarmerie lvcrden beauftragt, an den Pfingsch

seicrtagen die Wirtschaften inöglichst genau zu kontrollieren und Anzeige zu erl/ebeii, falls sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß Wirte Brot an Gäste abgcben, für dessen Herstellung sie die recht­mäßige Verwendung von Mehl nicht Nachweisen können. Ties gilt insbesondere auch für Inhaber solcher Wirtschaften, die als Selbst­versorger anzusehen find.

Tie G r o ß h. Bürgermeistereien dürfen deü Wirten in Anbetracht der bevorstehenden Feiertage unter keinen ll m - st ä nden m eh r M c h l z u wcise n, a l s da s j e n i g e Qu a n- t u m i st, auf das sie unter n o r ni a l c n Verhältnisse!» Anspruch haben.

Gießen, den 17. Mai 1915.

Großherzögliches Kreisamt Gießen. _ ßr, 11 fing c r _

Bekanntmachung.

Betr.: Die Regelung des Verbrauchs von Brotgetreide und

_ Mehl im Kreise Gießen.

Sowohl durch Z 8 unserer Bekanntmachung vom 15. März 1915 in obigem Betreff iKreisblatt Nr. 26 vom 16. März l. Js.> wie auch durch 8 1 der Verordnung des Oberbürgermeisters zu Gießen über den Verkehr mit Broi und Mehl in der Stadt Gießen lGießcncr Anzeiger Nr. 64 vom 13. März 1915, 2. Blatt) ist bestimmt, daß Brot und Mehl nur gegen Brotmarken abgegebei, werden darf. Unter den BegriffBrot" fallen fvlvohl Roggenbrot einschließlich, des Roggenfebrotbrots, lute auch Weizen­brot (Brötchen, Zwieback) und schließlich Roggen und Weizen- fchrotbrötchen. Trotz dieser Anordiiiingcil soll es hier und da immer noch Vorkommen, daß den erlassenen Geboten, deren Uebcr- trecung nach 8 44 ver Bundesratsverordnung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bedroht ist, zuwidergehandclt wird.

Wir sehen uns veranlaßt, vorstehendes hiermit nochmals zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und süge» an, daß die Polizei­behörden in Stadt und Land angewiesen sind, den Befolg der bestrhcnden Vorschriften genauestcns zu überwachen und Zuwider­handlungen unnackfsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 15. Mai 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, ßr. U s i n g e r.

An das Grohh. Polizciamt Gießen, an die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises nnd die Grohh. Gendarmerie des Kreises.'

Tie vorgenannten Ortspolizcibchörden werden hiermit an­gewiesen, die vorstehende Bekanntniachiing in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Weiter werden die Orts- Polizeibehörden sowie die Gendarmerie beauftragt, den Befolg zu überwachen nnd im Falle festgestellter Ziiwiderhandliingen nn- nachsichtlich Strafanzeige zu erheben.

Gießen, den 15. Mai 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ ßr. Ufinger. _

Betr.: Waldweide für Schweine.

A» die Grohh. Bürgcrmciftcreien der Landgemeinde» des Kreises.

Im Anschluß an unser Ansschreiben von! 7. d. M. (Krcis­blatt Nr. 41) weifen wir daraus hin, daß ein A u s n a h m e « t a r i f für Schweine in Wagenladungen nach und von Waldweiden für den Bereich der preuß.-hess. Siaats- bahnen eingcführt ist. Hierbei gelten folgende Maßnahmen:

1. Die Ermäßigung betrag! 70 Prozent der normalen Wagen­ladungsfracht.

2. Die ermäßigte Fracht wird für den Heimweg sogleich bei der Abfertigung gewährt, wenn der Versender eine Besckfcinigung des für den Bcrfandorl zuständigen Amts- oder Gemeindevor­stehers vorlegt, daß die Schweine nach einer bestimnu zu bezeich­nenden Waldweide zivccks Wcideganges versandt werden sollen

3. Ebenso wird für die Zurücksendung der Tiere von der Wald­weide nach dem ursprünglichen Versandorte die Frachtermäßigung sogleich bei der Abfertigung gewährt. Die Bescheinigung, daß die Tiere von der Waldweide kommen, ist von dem für die Waldweide zuständigen Amts- oder Gemeindevorsteher ausziistellen.

4. Für Schweine, die von der Waldweide nach einem anderen Ort als dem ursprünglichen Versandorte geschickt werden wird dre Frachtermäßigung nicht gewährt.

, ?' Fehlen der Bescheinigungen unter Ziffer 2nd 3l

bei der Abfertigung wird die normale Fracht berechnet Die er­mäßigte Fracht wird nachträglich gewährt, wenn dicBcscheinigungen, nilt einem entsprechenden Anträge binnen 3 Monaten nach Aus- gäbe der Sendungen der zuständigen Eisenbahnvcrwaltung vor­gelegt werden.

Jntcresseuten wollen Sic auweise», sich mjt den zustäichigei»