Ttf Militär- und Landstnrinpilichtizen l>aben in ordentlichem Anzuge und reinlich an Körper zu ericheinen. Die von den ErsatzbeHörden erteilten Mustcrungsauswcise, L a n d st u r m s ch e i n e oder Ersatzrescrve-Pässe sind m i t z u b r i n g c n.
Wer durch Krankheit oder körperliche Gebrechen am erscheinen im Musterungslokal verhindert ist, hat ein beglaubigtes ärztliches Zeugnis bei der Groß«, Bürgermeisterei seines Wohnortes abzugeben. Tic Zeugnisse sind von den Bürgermeistern oder deren Vertretern im Musterungstermiue vorzulegen.
Die von der Bahn-, P o st und Telegraphen- Verwaltung als unabkömmlich b c z c i ch n e t c n Beamten und ständigen Arbeiter sind von der persönlichen Gestellung im Musterungstermine bc- sreit,
Gießen, den 3, Mai 1915,
Der Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen, I, B, i Heinmcrdc,
B e I r Wie oben.
An den Oberbürgermeister der Stadt Giehen »nd an die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Obige Bekanntmachung wollen Sie mehrmals ortsüblich veröffentlichen lassen und dasür sorgen, daß die Militär- und Landsturmvslichiigen der sraglichcn Jahrgänge rechtzeitig ini Mn- stcruugslokale eintreisen, Tie Großh, Bürgermeister, in deren Verhinderung die Großh, Beigeordneten, haben ebenfalls anwesend zu sein, um über etwaige Verhältnisse Auskunft zu geben. Sie wollen auch dafür sorgen, daß die Pflichtigen ihre MusterungS- auslveise, Landslurnischeine oder Ersatzreservc-Pässe mitbringen,
Gießen, den 3, Mai 1915.
Der Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen, I, V,: Hemmerde,
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit verössentlicht, Gießen, den 3. Mai 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen,
I. B,: Hechler,
Bekanntmachung
betresseud Ausdehnung- der Wochenhilse während des Krieges.
Vom 23, April 1915,
Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über dl- Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschwitlickzen Maßnahmen ujiv, vom 4, August 1914 (Reichs-Gesetzbl, S, 327) solgende Verordnung erlassen: ^
8 1. Wöchnerinnen, die nicht schon aus Grund der Bekanntmachungen vom 3. Dezember 1914 lRerchS-Gesetzbl. S. 492) und 28 Januar >915 lReichs-Gesetzbl, S, 49) Anspruch aus Wochen- hilie aus Mitteln »es Reichs haben, wird eine solche wahrend der weiteren Dauer des gegenwärtigen Krieges gewährt, wenn
1 ihre Ehemänner in diesem Kriege dem Reiche Kriegs-, Saniiäts- oder ähnliche Dienste leisten oder an deren KSciter- leistung oder an der Wiederausnahme einer Erwerbstätigkeit durch Tod, Verwundung, Erkrankung oder Gefangennahme verhindert sind, und
2, sic minderbemittelt im Sinne des § 2 sind,
§ 2 Wöchnerinnen gelten als minderbemittelt, wenn sie auf Grund des Gesetzes vom 28, Februar 1888 in der Fassung des Gesetzes- vam 4, August 1914 lReichs-Gesetzbl, 1888 S, 59, 1914 S, 332) unterstützt werden, ... . ,
Aasern nicht Tatsachen die Annahme rechtlcrtlgen, daß eine Beihilfe nicht benötigt wird, gilt eine Wöchnerin ferner als mmderl- bemittelt, wenn ' .... . , _ .
1. ihres Ehemannes und ihr Gesamteinkommen in dem Jahre oder Steuerjahre vor dem Diensteintritt (K 1) den Betrag von zweitausendsünshundert Mark nicht überstiegen hat, oder
2, das ihr nach dem Diensteintritt des Ehemannes verbliebene Gesamteinkommen höchstens fünfzehnhundert Mark und sür jedes schon vorhandene Kind unter sünfzchn Jahren höchstens
r tere zweihnndertundsünszig Mark beträgt, s .
Die Wochenhilse ist auch sür das unehliche Kind eine» Kriegsteilnehmers der im § 1 bezeichneten Art zu leisten, wenn ti aus Grund des 8 2 Abs, 1 e des Gesetzes vom 28, Februar 1888 in der Fassung des Gesetzes vom 4, August 1914 (Reichs-Gesetzbl, 1888 S, 59, 1914 S, 332) unterstützt wird,
8 4, Als Wochenhilse wird gewährt:
1, ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von fünfundzwanzig Mark, ,
2 ein Wochengeld von einer Mark täglich, einschließlich der Sonn- und Feiertage, sür acht Wochen, von denen inrndestenS sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen, '
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von zehn Mark sür Heb- ammendicnste und ärztlich', Behandlung, sallS solche bet Schwangerschastsbeschwerden erforderlich werden,
4, für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neiigeboreiieil stillen, ein Stillgeld in Höhe von einer halben Mark täglich, ein
schließlich der Sonn- und Feiertage, bis zum Mlaus der zwölften Woche nach der Nickcrkunst,
8 5, Für die Leistungen der Wochenhilse gellen die §§ 118, 119, 223 der Reichsvcrsielicruugsordnung entsprechend,
8 6, Gehört die Wöchnerin einer Krankenkasse (Orts-, Land-, Betriebs-, Jnnungs-, knappschastlichcn Krankenkasse oder Ersatz- kasse) an, so ist der Antrag aus Gewährung einer Wochenhilse nach 8 1 oder 8 3 bei dieser Kasse z» stellen. Er ist beim Arbeitgeber der Wöchnerin zu stellen, wenn sie aus Grund des 8 418 oder des 8 435 der Reichsversichcruiigsordnung von der Veisichernng befreit ist, .
Gehört die Wöchnerin zur Schisssbesatzung deulsckier ^eelahr- zeuge, so ist der Antrag bei der Sce-Berufsgenossenschast in Hamburg zu stellen,
8 7, Krankenkasse, See-Bernssgenossenschast und Arbeitgeber haben den Antrag unverzüglich an diejenige Kommission des LiescrungSvcrbandes <8 6 deS Gesetzes vom 28. Februar 1888) weiterzureichen, in deren Bezirk der gewöhnliche Ansenthaltsort der Wöchnerin liegt.
Sie haben sich gleichzeitig darüber zu äußern, ob gegen sie der Wöchnerin ein Ansvruch aus Wochenhilse nach 8 8 der Bekanntmachung vom 3, Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl, S, 492) oder nach 8 6 oder 8 8 der Bekanntmachung vom 28, Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, 49) zusteht, ,
8 8. Wer nach diesen Vorschriften (8 7 Abs, 2) Wochenhilse gewähren muß, kann den Antrag auch selbst stellen, falls die Wöchnerin seiner Aufforderung, ihn zu stellen, nicht binnen zwei Wochen entspricht, , „
§ 9. In allen anderen als den im 8 6 bezeichneten Fallen ist der Antrag nn in ittelbar bei der Kommission des Lieferungsvcrbandeszu stellen.
Der Antrag muß die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß die Wöchnerin keiner Krankenkasse (8 6 Abs, 1) angehört, und, wenn sie Dienstbote oder landwirtschaftliche Arbeiterin ist, auch, daß sie nicht zu den nach 8 418 oder 8 435 der Reichsversiche- rungSirdnung Besreiten gehört,
8 10. Für die Kommission gellen 8 8 Abs, 2, 8 8 des Gesetzes vom 28, Februar 1888 auch hier: jedoch kann der Vorsitzende allein entscheiden, wenn die Wöchnerin oder das Kind (8 3) schon nach dem genannten Gesetz unterstützt nnrd,
Tie Steuerbehörden haben der Kommission aut Ertordern Anskiinit über die Verhältnisse der Wöchnerin und ihres Ehe- Inarms zu erteileit, .. ,,
§ 11. Die Kommission oder ihr Borlltzender 10 Abi, 1) entscheidet endgültig durch schriftlichen Bescheid: bei Ablchniing des Antrags sind die Gründe mitznteilen.
War der Antrag durch die Krankenkasse einzureichen, ,o »t der Bescheid ihr abschriftlich mitzuteileu oder durch sie der Wöchnerin auszuhäudigen, DaS gleiche gilt entsprechend sür Arbeitgeber und See-Berufsgenossenschast, „ rr ..
8 12. Wer nach den im 8 7 Abs, 2 bezeichneten Vorschriften Woche,iMe leisten muß, hat sie weiter zu gewähren, auch ivenn dem Antrag stattgegebcn wird, ^ „ . ...
Bleibe» diese Leistungen hinter dem Maße des 8 4 zuruck, so hat der Verpflichtete (Abs, 1) sie darauf zu erhöhen,
ß 4 der Bekanntmachung vom 3, Dezember 1914.gilt ent- sprechend, ebenso 8 210 der Reichsvcrsicherungsordnung,
8 13, Im übrigen wird die Wochenhilse durch die Stellen ausgezahit, welche die Unterstützungen nach dem Gesetze vom 28, Februar 1888 zu zahlen haben. Die Zahlung der Wochen- Hilfe kann mit der Zahlung der Unterstützung, wo solche gewahrt wird, verbunden werden: sonst geschieht sie mit Absaus icder Woche, 8 14. Die LieserungSverbände haben den Krankenkassen, den Arbeitgebern und der See-Berussgenossenschaft die Auiwcndungen an Wochuhilse zu erstatten, welche diese nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung den danach Berechtrgten gematz § 12 legten, LGichcngeld jedoch nur, soweit eS die sahungSmäßige Höhe übersteigt. Für Sachleistungen gemäß 8 12 Abs, 3 rst m ,edem Emzel- fall als einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung (8 4 Nr, 1) der Betrag von illnsiiiidzivanzig Mark und als Berhrlte für Hebammcndienste und ärztliche Behandlung bei S-GoangerschastS- beschivcrden (8 4 Nr, 3) der Betrag von zehn Mark zu erstatten, 8 15, Dr« Gemeindebehörden haben die Kommttsionen der LieserungSverbände auf deren Verlangen bei der sür Gewährung deS StillgcldeS nötigen Ueberivachung zu unterstützen.
II.
8 16 Für EntbindungSsälle während d«S Krieges, in denen die ^Wochenhilse aus Reichsmitteln nur deshalb nicht oder nur teilweise gewährt wird, iveil dies« Bekanntmachung oder diejenigen von, 3, Dezember 1914 oder 28, Januar 1915 nicht schon seit KriegSbegtnn in Kraft sind, kann die KomNnsswn auf Antrag! eine einmalig« Unterstützung »ubilsiaen
8 17, Diese Unterstützung darf höchstens fünfzrg Mark und m keinem Falle mehr bettagen, als der Ausfall an WochenhUfc, her dabe, in folge des späteren Jnkrasttretens der Bekanntmachungen entstanden ist.
ubisiigung dieser Unterstützung Ix das Wochenbett oder die
8 18, Voraussetzung für die ist, daß die Wöchnerin sich infolge ,,. ,,
Ernährung und Pilsge der Säugling» erforderlich gewordenen und ihr nicht schon anderweit aus Gemeinde- oder sonstigen öffentliche» Mitteln ersetzten Auswendungen in bedrängter Lage beftndet.


