Kreisblatt für den Kreis Gietzen.
Nr. 40 7. Mai 1915
Frankfurt (Main), den 29. 4. 1915.
SB e t x .: Beschlagnahme der Großvichhäute.
Bezugs Generalkommando II c/B. Nr. 1341 vom 9. 3. 16 (siehe Ziffer 3, Ms. 2).
Tas Generalkommando gibt nachstehend gemäß K.M., K. N. A., Ob. II. 18/4. 15 vontz 19. 4. 15, mit Hinweis auf die Brschlag- nahm'eversügnng des Kriegsministeriums über Großviehhäute vom 22. II. 14. das in letztgenannter Verfügung in Aussicht gestellte Verzeichnis der im Sinne der Befchlagnahmc-Berfügung zugclas- scnen Firmen bekannt.
Von Seiten dcS Gciicralkonimandos.
Ter Chef des Stabes: d e G r a a f f, Generalleutnant.
Kriegsministerium.
Kricgs-Rohstoss-Ubtcilung.
Nr. OK. II. 214/4. 15. K. R. A,
Verzeichnis
der als Großhändler im Sinne der Bcschlagnahmcverfügung vom 22. November 1914 zugelassenen Firme».
(Nach bem' Stande vom' 15. April 1915.)
Nathan Adler, Heilbronn: I. Altmann, Berlin 6., Hirtenstraße 16/17; I. & S. Bauer, Frankfurt a. M., Lahnstrabe 37: Adolf Beck, Chemnitz, Zentral-Schlachthof; Mar Bejach, G. m. b. H., Berlin, Georgenfirchplay 19: Jakob Benjamin, Hannover, Bren- sartstraßc: Bloch & Lubliner jr., Breslau, Nicolaistadtgraben 18: Sallh Blumenseld, Berlin 6. 25, Kaiserstrabe 3: Joh. Bonncn- bera, Köln: Leopold Böhm, Münck>en, Müllerstraße 4: Jacob Cohen, Köln-Schlachthof, Licbigstraßc 163: I. Cohn L Söhne, Essen-Ruhr: Ignatz Ehrmann, Breslau, Gartenstrabe 26: Gustav
I. Engel, Berlin-Lichtenberg, Franksurter Chaussee: E. Feistmann & Letvald, Nürnberg: Louis A. Fischer, Linden vor Hannover: Leo Goldstein von» Gebt. Reiveck, Breslau, Lange Gasse 22: Isidor Grünhut, Regcnsburg: Levi Heinemann sen. Kassel: Mr. Hcymann, Torttnnnd, Westerbleicherstrabc 21: Hirsch S. Krieg, Licgnitz: Huber & Nordhoff, München, Bahnhofsplatz 2; fcerm. Kann, Mull>eim (Ruhr); S. G. Kaufmann, Mülheim (Ruhr): Münchener Häute- und Fell-Verkaufsgenossenschaft, München: Klein & Romp«, Dresden, Coswigcrstraße 6: W. Kittler, Danzig: G. Landsberg, Obcrlahnstein, Adolvhstraßc 55: S. Lazarus. Trier: A. Lehmann, Schlettstadt: M. Lehmann, Colmar, Jägerstrabe 6; Map Liebes, Berlin 6 25, Landsberger Straße 79: Hrch. Wilh. Lllttgert, Gütersloh: Gebr. Nathan, Ulm: Gcbr. Naumann, Leipzig: S. Oberdörfer, Bamberg. Lichtenhaiser Straße 17; S. Steinharter Nacht. O. Grünhich Müiichen, Sommerstraßc 9: Sonnrnberg & Engel, Wetzlar: Heinrich Terjung, Köln, Hohenzollernring: Vereinigte Fellhandlungen Rosenthal G. M>. b. H., Wetzlar: Sylvatn Weil & Cie., Schiltigheim i. Els. am Bahnhof: Schtvarz & veide- mann, Berlin: Schlesinger & Co. Herrmann, Berlin 6. 2, Kloster- straße 45: Abr. Schwarzmann, Wertheini; Emil Weis, Mannheim iBadcn).
Bekanntmachung
der für die ausgehobeneu Landsturmpflichtigen geltenden Bestimmungen.
1. Für die ausgehobenen Landsturmpflichtigen gelten vom Tage der Aushebung an die für die Mannschaften der Landwehr (Seelvehr) bestehenden Bestimmungen.
2. Die ausaehvbencn Landsturmpflichtigen treten in die Kontrolle der Bezirksseldwcbel des HauptmeldcaiMS Gießen, des Meldeamts Msfeld oder der Bezirks kompagnie Schotten. Sie find verpflichtet, sede AusenthaltSveräudcrung innerhalb 48 Stimden ihrer Kontrollstelle anzuzeigen und sich beim Verziehen in einen anderen Kontrollbezirk bei der dortigen Kontrollstelle innerhalb 48 Stunden anzumelden. Die Meldungen können mündlich oder schriftlich durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erfolgen. Bei schriftlichen Meldungen ist Geburtsdatum lind -ort, sowie der frühere Wohnort und der Wohnort, für den die Anmeldung erfolgt, genau anzugeben. Zuwiderhandlungen werden nach den Militärgesetzett bestraft.
3. Die nächsten niilitärischen Vorgesetzten der ausgehobeneu Landsturm pflichtigen sind die Feldwebel des Hanptmeldeanits, des Meldeamts oder der Bezirkskompaguie und der Bezirkskomman- beur, sowie deren Stellvertreter. Die Mannschaften haben dienstlichen Befehlen ihrer Vorgesetzten, üsfmtlichen Aufforderungen und Gestellungsbefehlen unbedingt Folge zu leisten. Im dienstlichen Berkehr mit den Vorgesetzten sind sie der militärischen Disziplin unterworfen.
4. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die ausgrhobenrn Landsturmpflichtigen verpflichtet, den vvrge- tchriebenen Dienstweg einzuhalten. Gesuche sind an den Bezirks- keldwcbel der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dein Bezirks- lommandeur vvrzutragen; richtet sich die Beschwerde gegen diesen, so ist sie bet dem BerirMdiutAtten gnziibrinaen. Die Be
schwerde darf erst am folgenden Tage oder nach Verbüßung einer etwa verhängten Strafe erhoben und muß innerhalb eine c Frist von 5 Tagen angebracht werden.
5. lieber etwa stattfindende Kontrvllversammlungen ergeht besonderer Befehl.
6. Ausgehobene Landsturnipflichtige können ungehindert verreisen, haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die Rückkehr zu melden, sobald die Reise länger als 48 Stunden dauert. Bei jeder Mmeldung zur Reise hat der Betreffende anzu- gebcn, durch welche dritte Person während seiner Abwesenheit ctumige Befehle an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dastir verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig zugeht.
7. Ein Uebertritt vom ersten zum zweiten Aufgebot sowie ein Ausscheiden aus dem Landsnirm findet bis zur Auflösung des Landsturms nicht statt
8. Tie vorstehenden Bestimmungen gelten für die ausgehobenen Landsttirmpflichtigen bis zur Auflösung des Landsturms.
Großherzogliches Bczirkskommando Gießen.
Naumann,
._ Oberstleutnant und Bezirkskommandeur. _
Bekanntmachung.
Betr.: Musterung und Aushebung der Militärpflichtige» und der unausgebildeten Landsturmpflichtigen des Landsturm- II. Aufgebots.
Die Musterung und Aushebung der bei dem Ersabge- schäft im Januar d. Js. zurückgestellten Militärpflichtigen, die in den Jahren 1895, 1894 und früher geboren sind, sowie der unausgebildeten Landsturmpflichtigen des II. Aufgebots, die in der Zeit vom 1. August 1869 bis 31. Dezember 1874 geboren sind. findet in Gießen in der Turnhalle der Stadtmädchenschule (Schillerstr. 8) wie folgt statt:
Samstag, den 15. Mai 1915, vormittags Uhr für die Militärpslichttgen und Landsturnipflichtigen aus den Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Clinchach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda, Odenhausen, Oneckborn, Reinhardshain, Rüd- dtngshauscn, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain, Weitershain, Albach, Bellersheim, Bettcnhausen, Birklar, Tors- Gill, Eberstadt und Ettingshausen.
Montag, den 17. Mai 1915. vormittags TU Uhr
für die Militärpslichttgen und Landsturmpflichtigen aus den Gemeinden Garbcnteich, Grünin^en, Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, LangSdors, Llch, Münster. Mufchenheim, Nicder- Besfingen, Nonnenroth. Obbornhofen, Ober-Bessingen, Obcrhör- gern, Rabertshausen, Rodheim, Röthges, Steinbach und Stein- Heim.
Dienstag, den 18. Mai 1915, vormittags TU Uhr
für die Militärpflichtigen und Landstnrnipstichtigen ans den Gemeinden Trais-Dorlofi, Utphe, Billingen. Watzcnborn-Steinberg, Allendorf (Lohn', Alkendors (Lumda), Altenbuseck. Annerod, Bersrod, Beuern, Burkhardsfelden, Taubringen und Großen-Buseck.
Mittwoch, den 19. Mai 1915, vormittags 7-/. Uhr
für die Militärpslichttgen und Landsturmpslichtigcn aus den Gemeinden Großcn-Linden, Hattenrod, Heuchelheim, Klein-Linden, Langgöns, Leihgestern, Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen und Rödgen. ••
Donnerstag, den 20. Mai 191a, vormittags 7V< Uhr für die Militärpslichttgen und Landsturinpstichtigen aus den Gemeinden Rutlershausen, Staufenberg, Treis (Lumda), Trohe, Wiescck und sänitliche Militärpflichtige aus der Stadt Gießen.
Freitag, den 21. Mai 1915, vormittags 7V< Uhr
für die in den Jahren 1874, 1873, 1872 Und 1871 geborenen! Landsturmpflichtigen aus der Stadt Gießen.
Samstag, den 22. Mai 1915. vormittags 7'/« Uhr für die in der Zeit vom 1. August 1869 bis 31. Dezember 1870 geborenen Laichsturmpflichtigen ans der Stadt Gießen.
Tie in Frage kommenden Militärpflichtigen uich unansge- bildeten Landsturmpflichtigen werden hierniit ausgefvrdcrt, sich an den vorgenannten Tagen rechtzeittg in dem Musterungslokale einzittinden.
Besondere Ladungen durch den Oberbürgermeister in Gießen und durch die Groß herzoglichen Bürgermei st ereien ergehen nicht« Diese Bekanntmachung gilt vielmehr als Ladung.
Wer sich der Gestellung entzieht, wird nach den MrlitärgesttzrN bestraft. cs kann auch im Falle der Tauglichkeit sofortige Einstellung als unsicherer Heeres- ydcr Landsturmpslichtiger erfolgen«


