Ausgabe 
7.5.1915
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Kreisblatt für den Kreis Gietzen.

Nr. 40 7. Mai 1915

Frankfurt (Main), den 29. 4. 1915.

SB e t x .: Beschlagnahme der Großvichhäute.

Bezugs Generalkommando II c/B. Nr. 1341 vom 9. 3. 16 (siehe Ziffer 3, Ms. 2).

Tas Generalkommando gibt nachstehend gemäß K.M., K. N. A., Ob. II. 18/4. 15 vontz 19. 4. 15, mit Hinweis auf die Brschlag- nahm'eversügnng des Kriegsministeriums über Großviehhäute vom 22. II. 14. das in letztgenannter Verfügung in Aussicht gestellte Verzeichnis der im Sinne der Befchlagnahmc-Berfügung zugclas- scnen Firmen bekannt.

Von Seiten dcS Gciicralkonimandos.

Ter Chef des Stabes: d e G r a a f f, Generalleutnant.

Kriegsministerium.

Kricgs-Rohstoss-Ubtcilung.

Nr. OK. II. 214/4. 15. K. R. A,

Verzeichnis

der als Großhändler im Sinne der Bcschlagnahmcverfügung vom 22. November 1914 zugelassenen Firme».

(Nach bem' Stande vom' 15. April 1915.)

Nathan Adler, Heilbronn: I. Altmann, Berlin 6., Hirten­straße 16/17; I. & S. Bauer, Frankfurt a. M., Lahnstrabe 37: Adolf Beck, Chemnitz, Zentral-Schlachthof; Mar Bejach, G. m. b. H., Berlin, Georgenfirchplay 19: Jakob Benjamin, Hannover, Bren- sartstraßc: Bloch & Lubliner jr., Breslau, Nicolaistadtgraben 18: Sallh Blumenseld, Berlin 6. 25, Kaiserstrabe 3: Joh. Bonncn- bera, Köln: Leopold Böhm, Münck>en, Müllerstraße 4: Jacob Cohen, Köln-Schlachthof, Licbigstraßc 163: I. Cohn L Söhne, Essen-Ruhr: Ignatz Ehrmann, Breslau, Gartenstrabe 26: Gustav

I. Engel, Berlin-Lichtenberg, Franksurter Chaussee: E. Feistmann & Letvald, Nürnberg: Louis A. Fischer, Linden vor Hannover: Leo Goldstein von» Gebt. Reiveck, Breslau, Lange Gasse 22: Isidor Grünhut, Regcnsburg: Levi Heinemann sen. Kassel: Mr. Hcymann, Torttnnnd, Westerbleicherstrabc 21: Hirsch S. Krieg, Licgnitz: Huber & Nordhoff, München, Bahnhofsplatz 2; fcerm. Kann, Mull>eim (Ruhr); S. G. Kaufmann, Mülheim (Ruhr): Münchener Häute- und Fell-Verkaufsgenossenschaft, München: Klein & Romp«, Dresden, Coswigcrstraße 6: W. Kittler, Danzig: G. Landsberg, Obcrlahnstein, Adolvhstraßc 55: S. Lazarus. Trier: A. Lehmann, Schlettstadt: M. Lehmann, Colmar, Jägerstrabe 6; Map Liebes, Berlin 6 25, Landsberger Straße 79: Hrch. Wilh. Lllttgert, Gütersloh: Gebr. Nathan, Ulm: Gcbr. Naumann, Leipzig: S. Oberdörfer, Bamberg. Lichtenhaiser Straße 17; S. Steinharter Nacht. O. Grünhich Müiichen, Sommerstraßc 9: Sonnrnberg & Engel, Wetzlar: Heinrich Terjung, Köln, Hohenzollernring: Ver­einigte Fellhandlungen Rosenthal G. M>. b. H., Wetzlar: Sylvatn Weil & Cie., Schiltigheim i. Els. am Bahnhof: Schtvarz & veide- mann, Berlin: Schlesinger & Co. Herrmann, Berlin 6. 2, Kloster- straße 45: Abr. Schwarzmann, Wertheini; Emil Weis, Mannheim iBadcn).

Bekanntmachung

der für die ausgehobeneu Landsturmpflichtigen geltenden Bestimmungen.

1. Für die ausgehobenen Landsturmpflichtigen gelten vom Tage der Aushebung an die für die Mannschaften der Landwehr (Seelvehr) bestehenden Bestimmungen.

2. Die ausaehvbencn Landsturmpflichtigen treten in die Kon­trolle der Bezirksseldwcbel des HauptmeldcaiMS Gießen, des Melde­amts Msfeld oder der Bezirks kompagnie Schotten. Sie find ver­pflichtet, sede AusenthaltSveräudcrung innerhalb 48 Stimden ihrer Kontrollstelle anzuzeigen und sich beim Verziehen in einen anderen Kontrollbezirk bei der dortigen Kontrollstelle innerhalb 48 Stun­den anzumelden. Die Meldungen können mündlich oder schriftlich durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erfolgen. Bei schrift­lichen Meldungen ist Geburtsdatum lind -ort, sowie der frühere Wohnort und der Wohnort, für den die Anmeldung erfolgt, genau anzugeben. Zuwiderhandlungen werden nach den Militärgesetzett bestraft.

3. Die nächsten niilitärischen Vorgesetzten der ausgehobeneu Landsturm pflichtigen sind die Feldwebel des Hanptmeldeanits, des Meldeamts oder der Bezirkskompaguie und der Bezirkskomman- beur, sowie deren Stellvertreter. Die Mannschaften haben dienst­lichen Befehlen ihrer Vorgesetzten, üsfmtlichen Aufforderungen und Gestellungsbefehlen unbedingt Folge zu leisten. Im dienstlichen Berkehr mit den Vorgesetzten sind sie der militärischen Disziplin unterworfen.

4. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die ausgrhobenrn Landsturmpflichtigen verpflichtet, den vvrge- tchriebenen Dienstweg einzuhalten. Gesuche sind an den Bezirks- keldwcbel der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dein Bezirks- lommandeur vvrzutragen; richtet sich die Beschwerde gegen diesen, so ist sie bet dem BerirMdiutAtten gnziibrinaen. Die Be­

schwerde darf erst am folgenden Tage oder nach Verbüßung einer etwa verhängten Strafe erhoben und muß innerhalb eine c Frist von 5 Tagen angebracht werden.

5. lieber etwa stattfindende Kontrvllversammlungen ergeht be­sonderer Befehl.

6. Ausgehobene Landsturnipflichtige können ungehindert ver­reisen, haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die Rückkehr zu melden, sobald die Reise länger als 48 Stunden dauert. Bei jeder Mmeldung zur Reise hat der Betreffende anzu- gebcn, durch welche dritte Person während seiner Abwesenheit ctumige Befehle an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dastir verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig zugeht.

7. Ein Uebertritt vom ersten zum zweiten Aufgebot sowie ein Ausscheiden aus dem Landsnirm findet bis zur Auflösung des Land­sturms nicht statt

8. Tie vorstehenden Bestimmungen gelten für die ausgehobenen Landsttirmpflichtigen bis zur Auflösung des Landsturms.

Großherzogliches Bczirkskommando Gießen.

Naumann,

._ Oberstleutnant und Bezirkskommandeur. _

Bekanntmachung.

Betr.: Musterung und Aushebung der Militärpflichtige» und der unausgebildeten Landsturmpflichtigen des Landsturm- II. Aufgebots.

Die Musterung und Aushebung der bei dem Ersabge- schäft im Januar d. Js. zurückgestellten Militärpflichtigen, die in den Jahren 1895, 1894 und früher geboren sind, sowie der unausgebildeten Landsturmpflichtigen des II. Auf­gebots, die in der Zeit vom 1. August 1869 bis 31. Dezember 1874 geboren sind. findet in Gießen in der Turn­halle der Stadtmädchenschule (Schillerstr. 8) wie folgt statt:

Samstag, den 15. Mai 1915, vormittags Uhr für die Militärpslichttgen und Landsturnipflichtigen aus den Ge­meinden Allertshausen, Beltershain, Clinchach, Geilshausen, Gö­belnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda, Odenhausen, Oneckborn, Reinhardshain, Rüd- dtngshauscn, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain, Weitershain, Albach, Bellersheim, Bettcnhausen, Birklar, Tors- Gill, Eberstadt und Ettingshausen.

Montag, den 17. Mai 1915. vormittags TU Uhr

für die Militärpslichttgen und Landsturmpflichtigen aus den Ge­meinden Garbcnteich, Grünin^en, Hausen, Holzheim, Hungen, In­heiden, Langd, LangSdors, Llch, Münster. Mufchenheim, Nicder- Besfingen, Nonnenroth. Obbornhofen, Ober-Bessingen, Obcrhör- gern, Rabertshausen, Rodheim, Röthges, Steinbach und Stein- Heim.

Dienstag, den 18. Mai 1915, vormittags TU Uhr

für die Militärpflichtigen und Landstnrnipstichtigen ans den Ge­meinden Trais-Dorlofi, Utphe, Billingen. Watzcnborn-Steinberg, Allendorf (Lohn', Alkendors (Lumda), Altenbuseck. Annerod, Bers­rod, Beuern, Burkhardsfelden, Taubringen und Großen-Buseck.

Mittwoch, den 19. Mai 1915, vormittags 7-/. Uhr

für die Militärpslichttgen und Landsturmpslichtigcn aus den Ge­meinden Großcn-Linden, Hattenrod, Heuchelheim, Klein-Linden, Langgöns, Leihgestern, Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen und Rödgen.

Donnerstag, den 20. Mai 191a, vormittags 7V< Uhr für die Militärpslichttgen und Landsturinpstichtigen aus den Ge­meinden Rutlershausen, Staufenberg, Treis (Lumda), Trohe, Wiescck und sänitliche Militärpflichtige aus der Stadt Gießen.

Freitag, den 21. Mai 1915, vormittags 7V< Uhr

für die in den Jahren 1874, 1873, 1872 Und 1871 geborenen! Landsturmpflichtigen aus der Stadt Gießen.

Samstag, den 22. Mai 1915. vormittags 7'/« Uhr für die in der Zeit vom 1. August 1869 bis 31. Dezember 1870 geborenen Laichsturmpflichtigen ans der Stadt Gießen.

Tie in Frage kommenden Militärpflichtigen uich unansge- bildeten Landsturmpflichtigen werden hierniit ausgefvrdcrt, sich an den vorgenannten Tagen rechtzeittg in dem Musterungslokale einzittinden.

Besondere Ladungen durch den Oberbürger­meister in Gießen und durch die Groß her­zoglichen Bürgermei st ereien ergehen nicht« Diese Bekanntmachung gilt vielmehr als Ladung.

Wer sich der Gestellung entzieht, wird nach den MrlitärgesttzrN bestraft. cs kann auch im Falle der Tauglichkeit sofortige Einstel­lung als unsicherer Heeres- ydcr Landsturmpslichtiger erfolgen«