Ausgabe 
30.4.1915
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SBttr.: Bekanntmachung über Reis.

Wir weise» ausdrücklich auf die »ach B 1 obiger Belangt« machung auscrlcgte Anzeigepflicht und die in dem 89 vorgesehenen ktrasbestinimungc» hin.

Anzcigeformulare werden von der zuständigen .Handelskammer unentgeltlich abgegeben.

Gießen, den 27. Avril 191b.

Grobherzogliches Kreisami Gieße».

Or. Usinger. __

Bekanntmachung.

Betr.: Den Ausschlag und die Erhebung der Beiträge der Vich- bcsitzer zur Entschädigung kür Vrehverluste.

Aut' Grund der Artikel 19 bis 13 des Aussührungsaeietzes »um Rcichsviehseuchciigesetz und der Artikel 6 und 7 des Gesetzes über die Entschädigung für an Malst- und Klanemeitche gefallenes Rindvieh von, 29. April 1912 hat Gwßh. Ministerium des Innern durch Beringung vom 29. März 1912 in Ausführung peS 8 16 Ab atz 14 der Ausführungsanweisung zu Verden Ge« sttzen vom 39. April 1912 das Nachstehende bestimmt:

1 Für Rindvieh ist zur Deckung der Ausgaben nach Artikel 10 des AuSsnhrnngsqesctzcs vom 29. April 1912 ttlr das abgelansene Mechnungslahr 1Ö14 ein Beitrag von 8 0 Psg. kür »in Trer mit eingetretenem Zahuwechsel und 10 Psg. sür ein Tier ohne Zahnwechsel zu erheben. , , , -

2. Für Pscrdc ist ein Beitrag sür das abgelaufene Reel,nungs- jabr nicht zu erheben.

Gießen, de» 24. April 1915.

Grobherzogliches Krcisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

SB e t r.: Vertrieb von Reiseführern und Karten.

Tic nachstehende Bekanntniachmng des stellveriretendvrGene^l- kontinandoS deck 18. Armeekorps^ wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. _ .

©ie fielt; den 27. Slprit 1915.

Großherzo^liches^Kretsamt Gießen.

XVIII. Armeekorps.

Sllllvcrlletcndcs Generalkommando.

Albtlg. III b T.-Nr. 787-1/3576.

Franksurt a. M., den 16. 4. 1b. Betr.: Vertrieb von Reiseführern und Karten.

Bekanntmachung.

Für den Vertrieb von Reiseführern und Karten hat daS Kriegs- Ministerium jolgcndc Bestimmungen getroffen:

I. Inland.

Xcc Karten-Verlans und -Vertrieb ist in allen Mabstäbeti er­laubt, jedoch finden folgende Ausnahmen statt:

a^rr Verkauf, Vertrieb und die Vcc,endung von Karlen tauch Reliefkarte») in Äahstäbru unter 1:100000. ferner von Reise­führern. Ortsbeschreibungen ist verboten, trenn sie daSienrge dennchc Gelände oder -Veile des Geländes enthalte», toclckies m einer Breite von ettva wfi 'tt». an den ivcstlichen Landesgrenzen oder an der nissischen LandcSgrenzc entlang sich erstreckt oder in einer Brnte von ettva 100 Stirn, tue offen« Meeresküste begleitet.

Gestattet ist, Sbatten und Reiseführer dieses Gebietes an Truppenteitc uiib Behörden, nicht aber an einzelne Personen deS Heeres zu liefern. . . . T ,. . a

Ankündigungen von Bädern und Ktirorten uuierhalb dieses Gebietes, welche reine Karten unter 1:100 000 und kein- rund blickartigcii Atisichlen enthalten, können von den örtlichen stcll- vertrcteude» Generalkommandos znm Vertrieb und Versand frei- gegebeu tvcrden, wenn die Veschrcibnng der bcireiscndcn Gegenden keine Angaben enthält, deren steimtnis nnscrn Gegnern iniiitärrsch von Nutzen sein kau». , . , ,

Ter Vermerk, daß tnrS Geiteralkommando uttv. den Vertrieb sreigcgeben hat, mnfi aus den, Titelblatt ersichtlich sein.

II. Ausland.

u O c st e r r c i ch-U n g ar n.

Rach Oesicrrcich-Uiigaru dürfen dieselben Karten. Reise­führer nsw. verkanst, versandt »t>d vertrieben werde», ivelche innn- halb des Deutschen Reiches sreigegebe» sind. Tie Versendung darf cdoch nicht an einzelnc Personen stattsitiden, sonderii nur nn die- lenigcn yrNnen, ivelche vom K. und K. militärgcographischen In­stitut besonders bezcichnct sind.

b) U e b r i g c s Ausland.

Tic gesamte Karteuanssuhr »ach de»i übrigen Ausland ist ver­boten. Ties Verbot erstreckt sich auch auf sämtliche Reiseführer und Reiselzandbücher.

Ausnahmen: Gestatcht ist, Ausfuhr au das neulcale Aus­land von in Teulschland hckgestellten Karten, Reiseführern und Reisehandbüchern, wenn sie kein deutsches, österreichische-: oder tür- kisches Geüiiet darstellen ober bespreelwn.

TaS Gencratt oumla udv ordne! hierzu an:

1. Tie Verordnung des GeueralkouiniandoS vom 19. März 161b

III b Nr. 5429/2402 betreffend Beschlagnahme von Reife- stthrern tvird aufgehoben. A

2. Wegen der von deni österrcichisch-ungariichen mititärgecgra- phischcii Jnstttul besonders bezcichnetcn Firmen ist bei einem beabsichtigten Verkauf nach Oesterreich Ungarn beim G neral- kommando anziisraacn.

3. Ergeben sich wegen des unter Ziffer I der Bestimnuuigcn des K-ricasministerinms bezeichneten Geländes Bedenken, so ist beim Generalkommando anzufragen.

Ter Kommandierende General:

Freiherr von Aall, General der Infanterie.

B e t r.: Sachbeschädigung an Einrichtungen der Ucberlandzenrra»

An die Grotzh. OrkSpolizeibelwröe und Großh. Gendnimriir des Kreises.

Es ist sestgestellt tvordcn, daß i» einer Anzahl von Trans- formaioren-Stattons-Gebändcii der Eelekttischen Ueberland-Aittage der Provinz Oberbessen die sauber eingestrichenen Türen uuü Läden sür die Schalttafeln durch Bewerfen mit Steinen und Schmutz, durch Zerkratzen, Anfichriften mir ffretisr, Eiirscharetden von Buchstaben usw, dauernd beschädigt werden. Ebenso bilden die ans den Türen der Transformatvrcn-Stationen angebrachten War- nnngsschilder scheinbar ein ivillkommenes Ziel für Stein- und Lanzenwürfe, Bogenschüsse usw. und werden hierdurch selbf.ver ständlich anm beschädigt nnd teilweise sogar gänzlich zerstört. Sie wollen aus die Erinittclimg der Täter Ihr besonderes Augenmerk richten und sic ini Betretungs-alle unfehlbar »irr Anzeige bringen.

Gießen, den 26. April 1915.

Großherzogliches KreiSamt Gießen.

I. B: Hechler. '

Bckanntmachnng.

B e t r.'k Tic Leichenschau zu Queckborn.

Die beiden Aerzt« Dr. Becker und Fr in zu Grünberg iiud »14 Leichenbeschaiier zu Queckborn bestellt worden.

Gießen, den 24. Wril 1615.

GroßhcrzoglicheS Kreisamt Gießen.

I. V.: Hechler.

B e t r.: Die Hegezeit der Amseln und Stare.

An de» Obcrlntrgernieister der Stadt Gießen nnd an die Grohh. Bürgerineistcrkien der Lündgemcinocn des Kreises.

Wir empfehlen Ihne», umgehend unserer Berfikgung vom 6. Juni 1914 .Kreisblatt Nr. 47) zu entsprechen.

Gießen, den 24. Jlpril 191o.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Hcchler.

Bekannkmachnng

betreffend Regiebamenf hier: Einrcichnng der Nachwcijung.

Regieba»arbeiten find Arbettcn, die Leuten übertragen toerden. die sich l>ei der Hcss.-Nass. Bvngeiverksberu>Sgeno!stn- schaft nicht angemeldel haben oder von ihr nicht als gewerbSinäßige Unternehmer angesehen toerden. In diesen Fällen haben die Bauherrn (Auftraggeber) die Unsalwersicherr-ng zu regeln, d. h sie gelten als Unternehmer und habe» allnionatlich auf vorgeschricbwem Formular (von der Sektion VI tu Gießen zu beziehen) eine Nachweisung über die besel>äftigren Arbeiter sowie deren Tagewerk und verdiente» Lohn bei der Grofih. Bürger meisteret 'einzureichen, die flc an unk tveilergcücn tvird Des­gleichen ist eine Regicnachtveisuug etnznrcichen, wenn eine »- arbeit durch eigene Söhne, Verwctndte, Knecht« usw. ausgeführt wird. Als Banarbctt wird auch di« Anfuhr von Baumaterial zu eigenen Banztvecke» angcselfen. Fst der Unternehmer fBanherr einer Bauarbeit im Zweifel darüber, ob er einen Nachweis crn- zurcichen hat, so tvird ihm enrpsohlen, die Einrerchungoieilt nicht unbenützt verstreichen zu lassen,in nicht von den aus der Nichr- cinreichung eines vorzulcgcnden Nachweises sich ergebenden Nach teilcn betroffen zu werden. Hierbei bleibt es ihm unbenoinmeu. in der SpalteBemerkungen- des Formulars die Gründe au- zugcbnl, aus denen er seine Berpslicktuna zur Einreichung eines Nachweises bezweifelt. Unteriiehlner, sie ihre» Pflichw» zur Ein­reichung der Nachtvcisc n i a> t rechtzeitig na ch g e I o nt in e«, könne» mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark belegt toerden, auch kau» gegen Unternehmer Ordnungs stras e bis zu 500,Ma r k ver hän g t tr>erde», wen» die eingereichten Nachweise nn richtige Angaben entbalten. ,88 AB u»v 909 der 3!ricl>sve> tichei ungsvrdming.

Gieße», den 18 April 1915.

Großherzoglichcs Kreilanit (Versicherung«»»!) Gieße».

I. B.: Hechler.

Bctr.: Wie vorher. --

An vie Großh. Bnrgrnneisttirieil Per Laud-einoinden deS Kreises.

Tie vorsichende Bikamitinachung teilen nur Ihnen ziu Kennt­nisnahme mit. Damit die Banlustigen vor Skrasrn rnrs Nachteilen beivahrt bleiben, empfehle» nur Ihnen, sie ie»>e»s entspreäfend zu perst chidig en. jEic bei Ihnen eing ehenden Rach»',- so sind uns als-