Armblatt M den Ureis Gietzen.
Kk. 38 _30, April_ 1915
© c 1 1 .: Die Erhebung der Vorräte von Getreide und Mehl am 9. Mai 19l£
A» den Oberbürgermeister der Stadt Giehe» und an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden dcö Kreises.
8 1. Nach BundcSratsbeschluß sollen a in 9. M a i dS. I s. d ie Vorräte vonGctreide undMehl erneut festaestellt werden. Mit der Durchführung der Erhebung ist die Großh. Zentral- stelle für die Landesstatistil in Darinstadt beaustragt.
8 2. Tie Erhebung ist in, allgcuicinen. die gleiche wie diejenige vom 1. Dezember 1914. Sie erstreckt sich aus alle landtvirtschastlichen Betriebe, ferner aus diejenigen Unternehmen, die Vorräte von Getreide und Mehl aus Anlass ihres Handels- und Gewerbebetriebs im Gewahrsan, haben. Ausgeschlossen von der Erhebung sind also die gewöhnlichen tzaus- haltungcn, die bei der Ermittlung vom 1. Februar ds. Js. mit- ersasjt wurden.
Für die Aufnahme kommen soiuit in Betrachts
1. Sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe.
2. Von gewblichen Betrieben insbesondere: Gctreide- ?1<ahl- und Schälmühlen: Bäckereien, Koirditoreien, Pseffer- küchler: Nudeln- und Makkaroiiifabrike»: Nährintttelsabri- kcn t Rollgcrstefabriken: Gerste,i- und Malzlasfeesabriten: Mälzereien: Meiereien. Molkereien mit eigenem Bicbstand: Mästereien und Züchtereie» ohne la„dwirtsck>astlichcn Betrieb: Hcfesabrike»: Brauereien und Branntweinbrennereien mit Ausnahme der £89* und Kleinbrenuereien, d. h. solcher, die IN einem Betriebssahr nicht mehr als 10 bl Alkolwl Herstellens.
3. Bon .Handelsbetrieben insbesondere: Haichel mit Getreide und Mühlensabrikateu, Hülse,ifrüchien. Furage, Futter. Kolonial, varen: Konsumvereine: Warenhäuser: Ge- treiLehallci, und Lagerhäuser: Handel mit Schlacht' und Nutzvieh: Pferdehandel.
4. Von Verkehrsbetrieben insbesondere: Personen und Frachtsuhrgeschäs-c ciiisckstießlich Omnibusbciricbc: Straßen- bahubitriebe: Ausspa,inwirtschasten, Gasthäuser: Spedition: Abinhranstaltcn: Leichenbestattung: Eisenbahnen und Schisf- sahrtSbetriebe nur insofern, als bei ihnen Brotgetreide, Mehl, Gerste, Hafer und Mengkorn nicht nur zu», Ztoccke deS Weitertransports, sondern für längere Zeit gelagert ist, z. B. ,n Eiscnbahnlagerhallcu. SchissSkagerhallen, Schisfs- räumen, die als Lager benäht werde».
ö. S o » st i g e Betriebe, wie Zirknsiinternehinungc», Reit- insti nte, Zoologische Gärten.
6. K o m m n „ a l v c r b ä n d c und i o n st i g c üssentlich- > e rl, t l i ch e K ö r p e r s ch a s t e n und Verbände, sowie dir durch den Reichskanzler bestimmten Berteilungsstellen für Gerste und .Hafer.
8 3. Zur waheheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vorräte sind die Betriebsinhaber oder deren Vertreter verpflichtet.
8 4. Die Ausnahme soll die .Vorräte der nachstehend auige- führle» Getreide- „nd Mchlarten erlassen, die sich in der Nacht vom 8. ;»,„ 9. Mai 1915 , j,„ Gewahrsam der zur Anzeige Verpflichtei en befunden haben, gleichgültig, ivcr Eigentünicr ist: Weizen, Spelz, Roggen, Gerste (Brau- und Futter gerste ausschließlich Malz), Kaser, Mengkorn, Mischsrncht, Weizenmehl, Roggenmehl, Kaser,nehl, Gerstenniehl, oder deren Gemische.
Als Getreidegemische sind sowohl „atiirlich gelvachsene als auch nach der Ernte künstlich hergestellte Gemisch« anznsehen. Für die Unterbringung der Geinisch« ,n die Spalte der Erheb,mgSformn- lare ist der Kauptbestandteii der Gemische ausschlaggebend.
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind von, Verfügimgsbercchz- tigten anzugeben, ivenn er die Vorräte unter eigenem Verschlüsse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzugeben. Die Eisenbahnen haben nur die Vorräte anzugeben, die sich bei ihnen auf Lager best,wen. Ist die Lagerung nur zum Zweck« der Umladung oder der AuSlleferung der Ware an den Empfänger erfolgt, so haben die Eisenbahnen diese Vorräte nicht anzi,melden. Die Anzeige über Vorräte, di« sich an dem Erhebungstaa auf dem Transport befinden, ist unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. tDresc.Bestimmungen sind gegenüber der Zählung vom 1. Dezember 1914 neu und deshalb ganz besonders zu beachten!)
.. J ö-, Ausgeschlossen von der Erhebung sind Vorräte, dt« sich „n Eiaentume der Heeresverwaltungen oder der Marin» Verwaltung besinde».
*l, 6 - , Unternehmern landwirtschastlicher Betriebe, deren .lediglich ans Mehl in einer Menge von weniger als 2t ganzen besiehe», beschränkt sich die Auzeigepfncht auf
m Mrstcherung, daß die Vorräte nicht größer sind,
8 Erhebung der Vorräte erfolgt gemeiicheweise durch
die Großh. Bürgermeistereien lOberbürgermeister, Bürgermeister). Krcrbe, kommen folgende Drucksachen in Anwendung:
Formular I. OrtSliste sZSbliiste),
„ II. Züsammeüstcllungsmuster (Gemeindebogen),
„ III. Anzeige über aus dem Transporte bestndlich« Vorräte.
8 8. Tie Großh. Zentralstelle für die Landes- statlstik Darm,ladt wird Ihnen die nötigen
S"Ilvapiere unmittelbar zu sei, den. Wenn b i i j u m 'Mai die Zählpapiere bei der Großh. Bürgermeisterei nochj nicht eingetrosse» sind, so ist folgendes Telegramm abziisendcn: „Landesitatiitik Tarmstadt Zählpapicre noch nicht emgctroneu. Bürgermeisterei N. N."
Damit die überaus wichtige Zählung richtig vorgeiwmmeu wird, wollen Sie sich auch mit den einzelnen Bestimmungen, di- Formularen aiifgedcncki sind, genau vertraut machen und die Zähler gut belehren.
In der Ortsliste haben die Großh. Bürgermeistereien auch anzugeben, wie groß die sür die Frühjahrsbestellung im Gemeinde- bezirk etwa noch als Saatgut benötigten Mengen jeder Gctreideart und die noch zu bestellenden Flächen „ach Hektaren sind.
Die abgeschlossenen Ortslisten »nd Gemeindebogen sind spä- testen» dir zum 12. Mai dz. Ir. an die Großh. Zentralstelle für die LandeSstatisiik in Darmstadt einzusenden. ver Termin darf unter keinen Umstäuden überschritten werden.
8 9. Die zuständige Behörde oder die von ihr beaustragten Beauiteu sind befugt, zur Ermirtclunq richtiger Angaben Borrats- uud Betriebsräume oder sonstige Ausbewahrungsorle, wo Vorräte von Getreide oder Mehl zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
. § 10. Wer die Angaben nicht rechtzeitig oder unrichtig macht, wird mit einer Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Gesäuguis bis zu sechs Monaten bestraft. Auch können Vorräte, die vcrschioiegeu werden, im Urteil für den, Staate verfallen erklärt werde».
K 11. Gibt ein Anzeigepslichtiaer bei Erstatt,ina der Anzeige Vorräte an. die er bei früheren Vorratsaufnahmen verschwiegen hat, ,o bleibt er von den durch das Bcrschiveigcn verwirkten Strafen und Nachteilen frei.
8 19- Großh. Ministerium des Innen, legt im Interesse der
Zuverlässtgkect der Erhebung Wert daraus, daß die Lehrer sowie
die,c,„gen Beamten, deren Bcsreiung vi,m Dienst an den Aus- „ahmctagen moglick, ist, sich den Genieindebeliörden zur Durchführung der vorstehend behandelten vaterländischen Ausgabe zur Veriüauug stellen. V o u d e n G r o ß ü. B ü r g e r m e i st c r e i e n
der L a „ d g e n, c i n d e i, wird erwartet, daß sie sich
ohne Rücksicht aus vielleicht hie und da bestehende Verhältnisse privater oder persönlicher Natur der Mithilse der obengenannten Personen bedienen.
Gießen, den 29. April 1915.
GroßherzoalicheS Kreist»,it Gieße».
vr. U sing er. ^
B e t r.: Wie oben.
Ail die Sch»lv»rft«ude des Kreises.
Unter Bezugnahme auf das in 8 12 des vorstebendc» A„S» schreibcns Gezagte beauitragcn wir Sie, die Mittiürkung der Lehrer bei Ausführung der Erhebung zu sichern und sie, so,»eit erforderlich, dienstfrei zu mache,,.
Gießen, den 29. April 1915.
Großhcrzogliche Kreisschulkommission Gieße».
J.B.: Hechler.
Bekam» tmachnng.
B e t r.: De» Höchstpreis sür Brot.
Nachdcn, der Kommmialverband den Preis für de» Doppel- zentucr Roggenmehl von 41 Ml. auf 38 Mk. mit Wirkung vom 1. Mai 1915 herabgesetzt hat, wird hiermit v o in g e n a n n - ten Tage an für die Landgenicindcn des Kreises der höchstprei» für den 4-Psd.-Laib Roggen-Brot auf 72 Pfg. und für den 2-Pfd.-Laib Roggenbrot aus 36 Pfg. scßge setzt.
Dabei niachen wir nochuralS ausdrücklich auf den 8 2 unserer Bekanntmachung vom 25. März 1915 betr. die Bereitung und den Verkauf von Backwaren und Mehl (Kr.-Bl. Nr. 29 voin 26. März l. Js.) ausmerffanr, wonach das BcrkaufSgewicht des Brotes noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein muß.
Gießen, den 27. April 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gieße».
Dr. U singe r.


