Ausgabe 
27.4.1915
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!»Areis SktzeN.

Nr. 37 27 . April 1915

Bekanntmachung.

©etr.: Beschlagnahme von RritaiisrüstiiiigSflückeu.

Das Kricasministeriuni Hai »iftgcteilt. Sah die beschlagnahm- ten PierdcaiisrüstniigSstückc ans Antrag der Besitzer (Fabrikanten, Handwerker oder Händler- zur Terkung des Bedarjs landwirt- schastticher und gewerblicher Betriebe jreigegcben werden können, wenn die Besitzer sich durch eine Bescheinigung der Landespolizei- bchörde darüber auSwcise» können, daß die zur Freigabe erbetenen Stücke für vorgedachie Zwecke von dem Besteller dringlich ge­braucht werden.

Etwaige Anträge dieser Art sind bei der zuständigen Großh. Bürgeianeisterei und Großh. Polizeiaint dacher cinznreichen. Gießen, den 24. April 1915.

Grobherzogliches Krcisamt Gießen.

Dr. Usingcr.

91n das Großh. Polizeiamt Gieren »»d an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises.

Etwaige Anträge, die aus Grund obiger Bekanntmachung bei Ihnen eingeheL, wollen Sie mit entsprechender Bescheinigung versehen uns vorlegen.

Gießen, den 24. April 1915.

Großherzogliches Krcisamt Gießen, ve. U s i n g e r.

Ncichsversich-criingsordnuiig einer gkiverblichcn Berussgenossenschast zngctcilt ist.

Soweit das die Befreiung rechtsertigeichc Verhältnis nicht ichon von Amts wegen berücksichtigt ist, bleibt es den Beitrags- Pflichtigen überlasse», die Befreiiiiig bei der Gemeindebehörde der- icnigen Gemarkung, in der das Hausstück gelegen oder der es poli­zeilich zngrteilt ist, längstens dl» I. Zum zu beantragen. Wir snrocrndcshalbznrAnmeldnngetwaigcrBefrel- »ttgsgesiiche bei der zuständigen Bürgermeisterei bis zu den, angegebenen Termin ans.

Gießen, den 24. Ap.il 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I B.: Hechler.

B e t r.: Wie oben.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis aus vorstehende Bekanntmachung, aus das Gesetz, betr. die Aussührung der landwirischastl. Unfallversicherung vom 21. Dezember 1912 (Reg.-Blatt Nr. 401, und die Bekannt­machung, belr. die Ausführung der landlvirtschaftl. UnsaNver- sichcrung vom .30. Mai 1913 (Reg.-Blatt Nr. 15) machen wir Sic aus Ihre Verpflichtungen gemäß JA 3, 5, 7, 9, 1013 dev obengenannten Bekanntmachung aufmerksam.

In J 7 ist neu vorgesehen (gemäß Artikel 16 des Ausfüh- rungsgesctzes), daß, wenn Ausmärker vorbanden sind, der Be­ginn der Ofsenlegnngssrist im Amisverkündniigsblati des Krei»- antts bekannt zn machen oder den 'Ausmärkern schriftlich mit- zuieilen ist. Der Beitrag zur Berussgenosscnschaft nnrd nicht mehr, ivie seither, in der Gemeiiche erhoben, in deren Gemarkung der nmlagcpftichlige Grundbesitz liegt, sondern in der Gemeind«, in welcher der Beitragspflichtige seine» Wohnsitz oder Sitz hat. (8 9 der Bekanntmachung.! Nach 8 10 ist (abweichend von der leithcrigen Borschrisl in 8 14) die Hälfte der Beiträge innerhalb

4 Wochen, der Rest spätestens 6 Monate »ach Eingang der Hebe­rolle oder-des Auszugs a» den Genossenschaslsvorstand eiiiziisenden.

Gießen, den 24. April 1915

Großherzogliches Kreisamt Gieße».

I. V. i Hechler.

Bekanntmachung.

B e t r.: Sonntagsruhe im Bäckercibetriebe.

Unbeschadet der Vorschriften des § 9 der Verordnung des Wnn- Grates über die Bereitung von Bachvare vom 5. Januar d. I. lR.-G. Bl 9) gestalten wir bis auf weiteres die Beschäftigung

von Arbeitern ,n Bäckereien an Sonn- und Festtagen gemäß z 105e NeichSgewerbcordnung und § 162 der Ausftilirunas Verordnung hierzu riir die Zeit bis 1 Uhr initlags.

Mindestens an jeden, dritten Sonntage ist jedem Arbeiter die zum Besuche des Gottesdienstes ersorderiiche Zeit sreizugrbe»

G i c tz e n , den 2 l. April 1915.

Großherzogliches Kreisam! Gieße».

Or. U s i n g e r.

Bekanntmachung

die Umlage der land und forstwirtschaftliche» Berussgenossenschast lur^das Gioßlzerzogtun, Hessen für das Jahr 1914 betreffend.

-tic (fit die Zwecke der land- und forst­wirtschaftlichen Berussgenossenschast zu machenden

Ausircndüngen betragen für das Jahr 1914 . 1 276 487,27.« Hiervon werden erhoben an Barzuschlägen für

Gärtnereien, Friedhoisbetricbe. Ncbenbctriebc und sonstige Tätigkciien sowie an Barzuschlägcn für Betrieb-beamte imb Facharbeiter .... 50000,00.«

Bekanntmachung.

Die Bezugsverei'nignng der deutschen Landwirte in Berlin teüt uns mit, daß sie voraussichtlich 'in der Lage sei, sür die nffchl« Zelt größere Mengru frischer Ziickerrüben «Fielt an Ver­braucher abzugeben, da die Zufuhren an Zuckerrüben aus Frankreich und Belgien in letzicr Zeit stärker geworden sind.

Die näheren Bezugsbedingungen sind nachstehend angegeben.

Etwaige Bestellungen sind direkt an die genannte Bereinigung Berlin IV. 35, Karlsbad 16, und nicht etwn an die Vcrteilungsstrll« zu richten.

Bezugsbedingungen für belgische u. französische Zuckerrüben.

Der Preis stellt sich auf: Ulf. 0.60 pro Zentner frei Waggon deutsch-französische oder deutsch-brlgi- sche Grenze.

Das in Saarbrücken oder Düren dahnamtlich ermittelte Ge­wicht ist für die Berechnung maßgebend.

Die Bezahlung hat Zug um Zug nach erfolgter Litz seruna zu geschehen: der in der Rechnung ansgegebene Betrag ist portosrei auf das Konto bciderVankfürHandclundJn- du st ric, Depositen lasse U. Berlin \V Potsdamer- Straße 16, zu überweise».

Wann die Lieferung der Rüben erfolgt, kann im voraus nicht zugcsagi weiden, da dies von den Verkehrsmöglichkciien abhängig ist.

Auch können Wagen mit einem bestimmten Gewicht nicht ge­liefert werden: die Wagen müssen vielmehr mit deinjenigen Gewicht weiterrollen, mit dem sic in Saarbrücken oder Düren ankvmmen.

Aus die Beladung der Wagen trat die Bezugs Vereinigung keinerlei Einslnßl sie kann daher keine Verantwortung für di« aus der Beladung sich etwa ergebenden Folge» übernehmen.

Für Schmutzsreiheit und sonstige Beschaffenheit der Rüben nniß jede Garantie abgelehnt werden; die Rüben werden geliefert, wie sic fallen.

Die Be, ilgsvcr einig nng muß sich ferner de» Vorbehalt der Li e s e ru n g s m ö g l i ch k e t t mache n, da sie nicht weist, welche Rübenmengcn ihr noch sei­tens der Heeresverivaltuiig überwiesen werden.

Die Bestellung gilt erst dann als entgülttg angenommen, wenn der Weitertrgnsport der Rüben ab Saarbrücken oder Düren vor sich gegangen ist.

Gieße», den 21. April 1915.

Großherzogliches Krcisamt Gießen.

3- 8t; Hechler.

Ter Rest von .... .., 1226487,27./«

iit durch Umlegung aus die Steneriocrtc der beittagspfttchtigeil Grund,tucke zu crhebeii, die sich insgesamt aus 1 774 162 300 Mk berechnen. Tic Erhebung einer Umlage von 6,8 Ps. aus 100 Mk.. Steucrwert beschlossen, deren Erhebung demnächst in eineni Ziese unter Znieiidung besonderer Ansorderungszcttel ftanfirtbett ,vird.

abci wird jedoch bemerkt, daß nach § 24 der Satzting sür jeden la.idwirttckm'tlichen Betrieb mindestens rin Beitrag von 2Mk zu entrichten ist.

T a r ui st a d t , den 1. März 1915.

Der Genojsenschastsoorsiand.

B i ch m a n ii , Geh imer Regiernngsrat.

Bckanntmachnnq.-

Aneslihrung der landwirtschaftlichen Unialloersichcrung

Als Grundlage sur die Umlegung der Beiträge zur land- und lorslwirlickmiliichcu Berussgenossenschast für das Großh Hessen dient ein gemarkungsweisc auszusielleudes Umlagetataster aller Grundsleuerpilichligcn drr betrefseudcu Gemarkung, soweit sic bei- tragspslichtig sind.

Nicht auizunehiueu sind dirjcnigen Gruiidstcuerpslichtigcn, die

1. nur solche Grundnücke besitzen, aus denen ein landwirtschasll Betrieb nicht jtattfmdet,

2. »nr Gebäude nebst zugehörigen Hosräunien, sowie nur kleine paus- und Ziergarten beiitzen, ivenn letztere nicht regelmäßig und in erheblichen, Nmiange mit besonderen Arbeitskräften bewirt- schaltet werden, und deren Erzeugnisse Haupt,'Schlich dem eigenen Haushalt menen,

3. lediglich solchen Grundbesitz in der Gemarkung haben, der ;n einem ,andwlrt,chas,lick)cn Betrieb gehört, dessen Sitz außer, halb des Großherzoqtuins gelegen ist.

Ebenso ist derjenige Grundbesitz nicht aufzunehmcn, der zu einem landwirtichaftlichen Betriebe gehört, aber gemäß 8 922