Ausgabe 
23.4.1915
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Kretsblött für den Kreis Gießen.

Kr. 36

23. April

1915

Bekanntmachung.

Betr.: Tie elektrische Uebcrlandzentrale der Provinz; hier: Ver­bot der Verwendung von Metalldrahtlampen unter 10 Kerze».

Aus Beschluß des Provinzialausschusses und unter Bezug­nahme auf 8 18 der Stromliesernngsbedingungen und Borschristen für die Herstellung der Jnstallativnen ivird hiermit die Ver­wendung von Metallfaden- oderMetalldraht- lainpen unter 10 Norinal-Kerzen verboten. Tem- aeiniäß sind alle in den einzelnen Anlagen sich zurzeit etwa be­findlichen Lampen unter 10 Normal-Kerzen Lulststärke sofort zu entfernen.

Die Eigentümer oder Besitzer von Anlagen, in denen in Zukunft Lampen der vorerwähnten Art ermittelt werden, haben sofortige Abschaltung sowie Ausschluß von der weiteren Strom- liefcrung zu gewärtigen.

Gegen Installateure, die trotz des erlassenen Verbots in Zu­kunft Lampen der vorerwähnten Art innerhalb des Bezirks der elektrischen lleberlandanlage der Provinz Obcrhessen abietzen sollten, wird mit Entziehung der erteilten Jnstallationserlaubnis vorgegan­gen werden.

Gießen, den 19. April 1915.

Großhcrzogliche Provinzialdirektion Obcrhessen. _ Pr, Usinge r. _

Bekanntmachung

betreffend Aenderung der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 78).

Vom 15. April 1915.

Ter Bundesrat hat aus Gruich des I 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Augitst 1914 (Rcichs-Gcsetzbl. S. 327) beschlossen, die Ver­ordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) wie solgt^ zu ändern:

Im z 5 Absatz 3 ist statt12 Pfennig" zu setzen14 Pfennig" und statt5 Pfennig"7 Pfennig".

Absatz 7 des Z 5 erhält solgeirde Fassung:

Ter Preis für getrocknete Schnitzel und Melassctrockenschnitzel bars 13 Mark und der Preis für getrocknete Zuckerschnitzel \8 Mark für 100 Kilogramm ausschließlich Sack nicht übersteigen. Bei Liefe­rung mit Sack erhöhen sich die Preise um 2 Mark jür 100 Kilo­gramm.

III.

Im § 5 ist hinter Absatz 7 folgender Absatz einzusetzen:

Bei Lieferung in Leihsäcken ist für die ersten 14 Tage eine Ver­gütung von 10 Pfennig aus den Zentner Rohzucker oder Zuckerfutter, von 15 Pfennig aus den Zentner Melassesuttrr und von 20 Pfennig aus den Zentner Schnitzel sowie sllr jeden solgcirden Tag eine Ver­gütung von >/, Pfennig auf den Zentner Rohzucker, Zuckerfutter oder Melasscsutter und von V« Pfennig auf den Zentner Schnitzel zu zahlen. Sind die Säcke nicht binnen 4 Wochen zurückgelicsert, so sind die Verlader berechtigt, unter Fortfall jeglicher Leihgebühr di« Säcke zu einem Preise von 80 Pfennig auf den Zentner Rohzucker, Zuckerfutter oder Melassefutter und zu einem Preise von 1,50 Mark ans den Zentner Schnitzel in Rechnung zu stellen.

IV.

Im § 2 ist der letzte Absatz vonDer" biszulassen" «u streichen. ^

Hinter 8 6 ist als § 6 a zu setzen:

Der Reichskanzler kann von den Vorschriften der 8? 1 bis 6 Ausnahnien zulassen. ^

Die Bestimmungen I, II und III gelten sür Lieferungen nach dein 31. März 1915. ,

Berlin, den 15. April 1915.

Ter Reichskanzler:

Im Aufträge: Pr. Richter. _

Bekanntmachung

einer Aenderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartosfeln und Erzeugnisse der Kartosfcltrockncrei sowie der Kartofselstärkcsabrikation vom 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetz- bl-tt S. 116).

Vom 15. Avril 1915.

Ter Bundesrat hatz»aus Grund des § 6 des Gesetzes, bc-

Cn ,'4 , t V*. *1 fllnmtri "1 01 .1 e »e \ C»i r* Km* OIh .

tressend Höchstpreise, twty'X Augitst 1914 in der Fassung der Be­kanntmachung vom^ folgende Verordnung,rfalsen

unber 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516)

In der Bckanntmachv

1 )

Utxtihl 1 .

tilg über die Höchstpreise für Fntter-

kartosseln und Erzeugnisse der Kartosscltrocknerei sowie der Kar- toffelstärkejabrikation vom 25. Februar 1915 (Reichs Gesetzblatt S. 116) erhält im 8 2 Absatz 5 folgende Fassung:

Ter Reichskanzler kann sür Kartosselwaizmehl, das nur bis zu sechzig vom Hundert durchgemahlen ist, eine Preiserhöhung bis zu drei Mark sür den Topvelzcntner gestatten."

Artikel 2.

Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Bundcsrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrast- tretens.

Berlin, den 15. April 1915.

Ter Reichskanzler:

_ Im Austrage: Pr. Richter. _

Bekanntmachung

über Ausnahmen von' den Höchstpreisen sür Speisekartosseln.

Vom 15. April 1915.

Ans Grund von 8 l Absatz 3 der Verordnungen des Bundcs- rats über die Höchstpreise für Speisekartosseln vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) und vom 31. März 1915 (Reichs- Gesctzbl. S. 202: tvird folgendes bestimmt:

Beim Verkauf inländischer Speisekartosseln aus der Ernte 1914 durch den Produzenten an das Reich, einen Bundesstaat oder Elsaß-Lothringen, insbesondere an die Hecrcsverwaltringen und die Marincvcrivoltung, an die Reichsstelle sür Kartosselverfor- gung oder an einen Komunalverband darf außer dein Höckfstprcis eine Gebühr jür Aufbewahrung, geeignete Behandlung, Ent­schädigung sür Schwund urtb Risiko gezahlt werden, die bei der Abnahme der Kartoffeln beim Produzenten zwischen 20. und 30. April = 2 Mark, zwischen 1. und 9. Mai 1 3 Mark, zioischen 10. und 19. Mai = 4 Mark, zwischen 20. und 31. Mai 5 Mark, zwischen I. und 9. Juni = 6 Mark, zwischen 10. und 19. Juni 7 Mark, -wischen 20. Juni und später 8 Mark sür den Doppelzentner betragen dars. Ülußerdem dürfen die genannten Käufer eine Kommissionsgebühr bis zur Höhe von 40 Pfennig sür den Doppelzentner sür alle mit der Abwicklung zusammen­hängenden Geschäfte einschließlich der Verladung auf der nächsten Bahnstation getvähren.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 15. April 1915. i

Ter Reichskanzler:

_ Im Austrage: Pr. Richter.

Bekanntmachung.

Betr.: Regelung des Verkehr? mit Brotgetreide und Mehl; hier I Mehlpreise des Kommunalverbands.

Mit Zustimmung des Kreisausschusscs wird vom 1. Mai l. Js. ab der Preis für das vom Kommunalverband an die Stadt Gießen sowie an die Landgemeinden des Kreise- abzngebend« Roggenmehl von 41 Mark aus 58 Mark für den Doppelzentner herabgesetzt.

Gießen, den 21. April 1915. * 7

Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr. Usinger.

Bekanntmachung.

Tie hauptsächlich unter der Schuljugend viel verbreitete, nicht scharf genug zu verurteilende Unsitte, Ä e b ä u d « u n d E i n k r i e - digungen usw., namentlich solche mit srisclfem Anstrich, durch Beschmierenmit Kreide, Schmutz usw. zu verunreinigen, hat in letzter Zeit wieder sehr überhand genommen.

Wir sehen uns daher veranlaßt, vor dem Begehen solcher Be­schädigungen eindringlichst zu warnen, sowie an Lehrer, Eltern, Vormünder usw. das dringende Ersuchen zu richten. die ihrer Obhut unterstellten Kinder mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln von der Verübung derartigen Unfugs abzuhallen.

Das Aussichtsperfonal ist angewiesen, die Schuldigen im Be- trctungssalle unnachstchtlich zur Anzeige zu bringen, im Falle der Strafunmündigkeit der betreffenden Kinder aber die Bestrafung ihrer Eltern, Vormünder usw. »ach Artikel 44 des Polizeistraf- gesctzes hcrbeizusühren.

Gießen, den 20. Avril 1915.

Großherzogliches Polizeicmrt Gießen. _ Hemmerdc. _

Bekanntmachung.

Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken.

Am Sonntag, den 25. l. Mts., von nachmittags 3 Uhr bis Montag, den 26. l. Mts. früh, ist die Hirsch Apotheke g» össnet.

Gießen, den 22. Avril 1915.

Großhcrzogliches Polizeiamt Gießen, tzemmerde.

Roialtonsdruck der Brühl'scheu Unw.-Buch» und Eleindruckerct, R. La »ge, Gießen,