Ausgabe 
20.4.1915
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S b« Stföffenms für ihren Bezirk übertriwen ist, die . Bürgermeisterei lder Bürgermeister, Oberbürger­meister):

o) als Kommunalverband der Kreis,

Darmstadt, den 15, April 1915,

Großhcrzogliches Ministerium des Innern.

v. Hombergk. Krämer,

Bekanntmachung.

B e t r,: Den Verkehr mit Futtermitteln,

Unter Hinweis auf unsere Bekanntmachung vom 10, d, M, (Krersblott Nr, 33) werden nachstehende Anordnungen zur allge­meinen Kenntnis gebracht,

Gießen, den 17, April 1915,

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Pr. U s i n g e r,

Anordnungen

zu der Bekanntmachung über den Berkehr mit Futtermitteln vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S, 195),

Zu 8 4, Soivcit gemäß § 4 Verträge zu berücksichtigen sind, hot der zur Ueberlassung der Wäre Verpflichtete den ersoroerlichen Nachweis über den Inhalt der Verträge der Bczugsvcreinigung der Deutschen Landwirte, G, m, b, &,, in Berlin, Potsdamerstr. 30, nach der Vorschrift in 8 2 Abs, 2 bei Erstattung der vorgeschriebo- nen Anzeige beizubringen. Hat der Anzeigepflichtige dies unter­lassen und den Nachweis nicht spätestens auf die Anforderung der Ware durch die Bczugsvereinigung nachträglich erbracht, so ist diese befugt, die Anordnung der zwangsweisen Ueberlassung gemäß 8 14 zu beantragen.

Die von der Bczugsvcreinigung in Anspnich genommenen Er. zcugnisse sind bis zum Abruf au fzu bewahren und pfleglich zu behandeln. Erfolgt der Abruf, so sind die Waren irach Wahl der Bc- zug§Vereinigung frei Eisenbahnwagen der Verladestation oder Kahn oder frei Wagen ab Lager in handelsüblicher Weise zu liefern. Aus Verlangen der Bezugsocreinigung hat der Lieferungspflichtige Säcke, gegebenenfalls gegen Leihgebühr, zu stellen.

Zu 8 ,6, Die Bezugsvereinigung hat bei Anforderung der von ihr in Anspruch genommenen Waren den von ihr für angemessen erachteten »ebcrnahmepreis zu bieten. Ist Berkäuser mit dem gebo­tenen Uebernahniepreis nicht einverstanden, so hat er gemäß Abs, 3 das Recht, die Entscheidung der zuständigen höheren Verwaltnngs- behördc anznrufcn. Dieser ist gleichzeitig der Nachweis des bean­spruchten höheren berstellungs- oder Erwerbspreises vorzulegm. Ebenso ist eine etwaige Mehrforderung für Zinsen, Unkosten und Gewinn sofort eingehend zu begründen. Von der Anrufung der höheren Verwaltungsbehörde ist die Bczugsvereinigung unverzüg­lich zu benachrichtigen.

Die Verpflichtung zur Lieferung der von der Bezugsvereinigung angefordcrtcn Waren wird durch das Verfahren über die Preisfestsetzung nicht ausgeschoben. Der Verpflichtete hat vielmehr ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmcpreises zu liefern und die Bczugsvereinigung vorläufig den von ihr als an­gemessen erachteten Preis zu zahlen, , , ;

Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Verladung dev Ware, Etwaige Restbeträge sind spätestens 14 Tage nach Mit­teilung der von der höheren Verwaltungsbehörde getroffenen Ent­scheidung zu zahlen, ,

^Ler Waren der im 8 1 bczeichneten Art in Gewahrsam hat, drc im Eigentum eines Ausländers stehen und zum Verkauf im Inlande bestimmt sind, hat spätestens am 15, April 1915 die Handelskammer, in deren Bezirk die Ware lagert, um Festsetzung der Uebernahmepreise zu ersuchen und gleichzeitig die Beziigsvcr- einigung entsprechend zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Lieferung der von der B e z u g s v erc in i gu n gl angesorderten Waren wird durch das Verfahren über die Festsetzung der Uebernahmepreise nicht ausgcschoben.

Zu 8 7, Die Bezugsvereinigung verteilt die übernommenen Vorräte aus die Kommunalverbände unter Mitwirkung des Beirats <8 7 WM, 3).

Soweit Kommunalverbändc vorher unter Nachlveis eines drin­genden tvirtsckmftlichen Bedürfnisses Futtermittel ansordern, kann die Bezugstu-reinigung unter Vorbehalt der späteren Anrechnung die verfügbaren Mengen sofort überweisen.

Zu 8 10. Genossenschaften dürfen die am 15. April 1915 in ihrem Besitz befindlichen Futtermittel der im 8 1 bczeichneten Art unbeschadet der Vorschrift ui 8 4 an ihre Genossen abgeben

Ebenso dürfen die Hersteller von Torfstreu und Torsmull die­jenigen Mengen, die von der Bczugsvereinigung noch nicht gemäß 8 4 angefordert Ivordcn sind, an Verbraucher »ich Verarbeiter abgeben.

Berlin, den 9. Avril 1915,

Der Reichskanzler,

_ Im Aufträge: K a u tz, _

Betr,: Das unrechtmäßige Tragen des Eisernen .Kreuzes

An das Grosch. P'lizeinmt Gießen, die Gr»ßb Gendarmerie und Ortsvolizeibehörden des Kreises.

Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen sich Per­sonen das Eiserne Kreuz mit Band gekauft und getragen haben.

Zum Teil« ist dies aus Eitelkeit, zum Teile aber tn der Absicht geschehen, sich Vorteile zu verschaffen, Leute, die überhaupt nicht Fel« waren, benutzten den Besitz des Ordens dazu, durch un- wahre Erzählungen aus dem Feldzuge andere zu täuschen und sich von ihnen srerhalten zu lassen. Indem wir Ihre Aufmerksamkeit au) ein solches Gebaren richten, beauftragen wir Sic, gegebenen­falls unnachiichtig Anzeige zu erheben,

Gießen, den 16, April 1915,

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Pr. Usinge r,

B e

Bekanntmachung.

t r,: Wasserversorgung Mlcrtshausen,

Tie Kreisstraßenortsdurchsahrt in Mlcrtshausen wird ivegen «Mrnahme von Wasserleitungsarbeiten für die Zeit Vom 19. bis 28, Aprrl d, Js, für ,eden Verkehr gesperrt,

Gießen, den 14, April 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr, Usinge r _

Bctr,: Unfalluntcrsuchung; hier: Teilnahme der" Versicherungs-

amter.

An die Graßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Grotzh. Polizeikommissariat Arnsburg

Wir machen ei£ auf genaue Beachtung unseres Ausschreibcn« vom 26, August 1913 aufmerksam und erwarten, daß Sie uns ü I e . Vvon den von Ihnen anberaumten Terminen zur Unfalluntersuchung Kenntnis geben,

Gießen, den 15, April 1915,

Großherzogliches Kreisamt lVcrsicherungsaint) Gießen I, V,: Hechler,

) etr,:

Betanntmivchung.

der un ausgebildeten Landsturmpfllch,

Die noch nicht gemusterten una u s g c b i ld et e n Landsturmpsllchtigen werden daraus aufmerksam gemacht daß sie verpslickstet sind, sich beim Verziehen in einen anderen Bezirk der den Bürgermeistereien binnen 3 Tagen an- und ab- zumclden. Die Meldungen sind zur Berichtigung der Landsturm- rollen erforderlich, Tie im Bezirk des 18, Armeekorps noch nicht müitärpslichtigeu Landsturmpslichligen unter 20 Jahren unter­liegen nicht der An- und Abmeldung,

Es wird ferner darauf aufmerksam gemacht, daß die bereits ansgehobenen unauSgebildcten Laudsturmpflichtigen unter mililarischer Kontrolle stelzen: diese sind verpflichtet, sich inner­halb 48 Stunden bei dem Bezirksieldwebel an- und abzumelden Versäumung der Meldefristen ist strafbar.

Gießen, den 13. April 1915.

Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gießen.

I. V.: H e m m c r d e.

B c t r.: Wie oben. -

««benßftn» Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grotzh Bürgcrmeislcreicn der Landgemeinden des Kreises Bus obige Bekanntmachung weis« ich hin und empfehle, alle An- und Mmeldungen von noch nicht ausgehobenen un- ausgebildetcn Landsturmpilichtigen mir sofort mitzutcllen

Tie Mitteilung muß alle für die Landsturmrolle erforderlick«» Angaben enthalten.

Gießen, den 13. Aprll 1915.

Ter Zivilvorsitzendc der Ersatzkonnnission des Kreises Gießen.

_ I, V. : Heminerde.

Bekanntmachung.

2" der Zeit «in 1, bis 15, Aprll l, I, imirden in hiesiger Stadt gesunden: 1 Thcatcrbeutcl, 1 Brille mit Futteral, 1 Port«, uronnaie mrt Inhalt, 1 Granatbrvsche, I Rcgcnschirni ein Ring:

verloren: 1 goldener Zwicker, 1 rotes Tamenhandtäschchen (ein Portcinonnaie nnt 50 Mk, Papiergeld, etwas Silbergeld und einige Brot- und Briefmarken als Inhalt), 1 silb, Kcltcn- armband mit blauen Steinchcn, 1 Portenionnaie niit fünf Funsn,ark,chc,nen als Inhalt. 1 schwarze Haichtasche mit 22 Mark, 4 schlüsseln und 2 Taschentüchern als Jnlmlt, 1 braune Zigarrentasche mit Verschluß und rotem Aussckzlag (Widmiiiig C. v, W. 1856,. 1 Tularocknadel. 1 gold Brosche mit 5 Rubinen und Perlen besetzt, 1 silb, Medaillon, eine silberne Tamenuhr mit Verzierungen aus dem Deckel, ein kleines Portemonnaie mit 2 Mark Inhalt . Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be- licven ihre Ansprüche alsbald bei uns gellend zu machen

ber 0 «funbenctt Gegenstände kann' an jedem Wochentag von 1112 Uhr Vormittags und 45 Uhr nach- mittagS bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr, 1, erfolgen. G,eben, den 1->. April 1915.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen,

H e m m e r d e.

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