KretsMatt für den Kreis Gietzen.
Nr. 35 _20. April 1915
Bekanntmachung
über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln.
Vom 18. Avril 1915.
Ter Dundesrat hat au! Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen »lfm. vom 4. August 1914 (Reichs Gesetztst. S. 327) folgende Verordnung erlassen i
8 1. Unter der Bezeichnung ..Reichsstelle für Kartoffelver» sorgung" wird eine Behörde gebildet, die dem Reichskanzler lReichsamt des Innern) untersteUt ist. Sic besteht aus einem Reichskommiffar als Vorsitzenden nnd mindestens zwei Mitgliedern. Ihr steht ein Beirat zur Seite, der sich aus sechs Vertretern) der Landloirtfchast und iusgesanit sechs Vertretern der Städte, des .Handels und der Verbraucher zusaimnensetzt. Der Reichskanzler ernennt den Reichskommiffar und die Mitglieder der ReickSstellc und des Beirats: er erläßt die näheren Bestimmungen.
8 2. Tie Reichsstellc für Kartosfelversorgung lmt für die Verteilung von Kartosselvorräten zur Ernährung der Bevölkerung im Reichsgebiet« zu sorgen. Sie hat sich dabei der Hilfe der Kommu- nalvcrbändc zu bedienen. In erster Linie ist der' Bedarf der minderbemittelten Bevölkerung zu berücksichtigen.
8 3. Insoweit die zur Ernährung der Bevölkerung erforderlichen Kartoffeln nicht innerhalb des Bezirks vorlmndcu find, melden die Konnnunalverbände den Fehlbetrag, der durch freihändigen Ankauf nicht gedeckt iverden kann, unter eingehender Begründung feiner höhe bei der Reichsstellc für Kartosfelversorgung an. Der Reick>s!anzler kann Grundsätze für die Berechnung des Fehlbetrages ausstelleu.
Lb und imvieweit die Antneldungen der Kommunalvcrbände zu berücksichtigen sind, entscheidet die Reichsstellc.
8 4. Tie Kommunalvcrbände haben den Ersuchen dxr Reichsstellc Folge zu leisten. Tic Reickisstelle kann insbesondere bestimmen, welche Kariofsclmengen aus einem Koinmunalvcrband an die Reichsstellc oder andere Kommunalvcrbände abzugeben sind. Tabci sind, soweit die Kartoffeln im Eigentum des abgeben- den Kommuualverbandcs stehe», diesem die Selbstkosten zu vergüten.
Ter Reichskanzler kann Grundsätze über die Verpflichtung zur Abgabe aufstellcn.
8 5. Kommunalverbände, aus denen hiernach Kartoffeln ab- zngeben find, haben die Mengen, die sie nicht freihändig a,r» kaufen können, sicherzustellen. Auch die Reichsstellc kann Kartosfcl- mengen sicherstellen.
Die Sick-erstellung erfolgt nach den 88 2 und 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Tezcmber 1914 (Reichs Gesetztst. S. 516) mit folgenden Maßgaben:
Tie Anordnung (§2 Abs. 1 Satz 2 des höchstpreisegesetzes) ist bei Landwirten nicht auf die Vorräte zu erstrecken, die zur Fortführung ihrer Wirtschaft erforderlich sind. Der Reichskanzler kann Gnindsätze darüber aufstellcn, welche Vorräte zur Fortführung der Wirtschaft als erforderlich anziffchen sind.
Der Besitzer ist verpflichtet, die Vorräte zu verwahren und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmcu, bis der Erwerber sie in seine» Gewahrsam übernimmt: er erhält hiersür eine angemessene Vergütung, die von der Reichsstellc festgesetzt wird.
Die 88 2 und 4 des Hiächstvreiscgesetzes finden gegen Besitzer von Kartossel» auch insoweit Aniveudung. als Höchstpreise nickt festgesetzt sind. Dabei treten an Steile des Höchstpreises die Selbstkosten. Die Porschristen im 8 6 Nr. 3. 4 und 5 des höchstpreise- gcsetzes finden mich in diesen Fällen Anwendung.
Bei der Sicherstellung darf nicht zurückgcgrissen werden ans Mengen, die im Eigentume des Reicks, eines Bundesstaats oder Elsaß-LothringenS, insbesondere im Eigentume der Heercsverw.il- tungen und der Mariueverwoltung oder eines Kommunalver- kandes oder der Trockeukartaiscl Verwertnugsgcscllsckcisl m. b h in Berlin oder der Zentral-Eiukaufsgesellichast II,. b. h. in Bcr- Iln stehen.
ftuf Mengen, die zur Ersüllung von Verträgen erforder- ltck, lind, darf nicht zurückgegrissen werden, wenn diese Ver- träae nachweislich vor dem Inkrasttreten dieser Verordnuna abgeschlossen worden sind nnd wenn ihr Inhalt von einem der Ver- lrogschllestenden bis zun, 26 Avril 1915 einschließlich dem Kom- inuncilverbond, in den, die zu liefernden Kaickffselu lagen, mit- Sekellt ist. Ter KoMMüualverbänd hat die Mitteilung bis zum 5 ™ >915 clnschl. an die Reicksstelle Iveiterzugebcu Ter Rückgriff Ist zulässig, wenn die Reichsstelle es genehmigt oder verlangt
8 6. Die Reichsstellc oder die von ihr «-zeichnete Vecckon ist de, eck'tlgt. In die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Liesen,,, gsverträge als Erloerbcr einzntreten. Auf den Eintritt sinden die 88 ->05 bis 508. 8 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent
sprechende Anwendung. Ter Eintriltsberechkigtc kann die Erklärung des Eintritts nur bis zum 31. Mai 1915 einschließlich, und btcnn das Bestellen des Vertrags der Reichsstelle erst nach dem! 17 Mai 1915 bekannt wird, nur binnen zwei Wochen nach dem Bekanntwerden abgeben: er hat den aus dem Vertrage Berechtigten von dem erfolgten Eintritt unverzüglich zu benachrichtigen.
8 7. Tie Kommuualverbände haben die ihnen überwiesenen Mengen an der Verladestation abznnehmen. Die näheren Bestimmungen setzt die Reichsstellc scsi.
8 8. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Sicherstellung 188 5, 10) ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Lagerungsortes, über Streitigkeiten aus der Mgabe von cineml Kominimalverband an einen anderen (8 4) die höhere Verwaltungsbehörde des Verladeorts.
8 9. Die Kommunalvcrbände haben die zur Versorgung der mindcrbeniitleltcn Bevölkerung mit Kartoffeln notwendigen Maßnahmen zu treffen. Sic können den Oiemcindeii die Versorgung der Bevölkerung für den Bezirk der Gemeinden übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 003 Einwohner hatten, können die Ucbertragung verlangen.
§ 40. Die Kommunalverbäiide oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgtttig übertragen ist, können zu diesem Zwecke insbesondere die erforderlichen Mengen sicherstellen (8 5): sie können ferner
1. die Verteilung an Kleinhändler und Verbraucher vor- nehmcni
2. die Wgabe nnd Entnahme von Kartoffeln auf bestimmle Mssabestellen, Zeiten urib Mengen beschränken:
3. die Mgabe von Kartoffeln aus dein Bezirke des Kommunal- verbandes verbieten oder beschränken, insoweit cs sich nicht um Anweisungen der Reichsstellc handelt.
Tie Mastnahmeu aus Grund der Nummern 2, 3 dürfen nicht erstreckt werden ans Mengen, die nach 8 5 Ms. 6, 7 dein Rück- grcss nicht unterliegen.
'8 kl. Die Landeszentralbehörden oder die von ilmen bcstimNtt-
höheren Verwaltungsbehörden könnctn die Art der Regelung! (§§ 9, 10) vorschreibcn.
8 12. Tie Kommunalverbändc oder diejenigen Gemeinde», denen die Versorgung übertragen ist, haben den Preis ftir die Kartoffeln, die sie abgebcn, nach den von d-.-r Reicksstelle ausgestellten Grundsätzen scstzusetzen. Etwaige Ileberichüsse sind ffir die Volks- crnahrnng zu vcrioenden.
8 Kommunalverbände oder diejenigen Gemeinden,
denen die Versorgung übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Mengen in Anspruch nehuien. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest.
cn r ^vudcszentralbchörden können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landesgesetzen abweichcn
8 45. lieber Streitigkeiten, die bei der Regelung der Vc» sorgnng (88 9 bis 43) entstehen, entscheidet die höhere Verwallungs- behorde endaültia.
8 46. Tic Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde oder als Kommunal- verband nn Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
„ J-P' Die Landeszentralbehördc» erlassen die erforderlichen Ausfunrunqsbestimmimgen.
- Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten.
8 49. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommu- nalvcrband oder enie Gemeinde, der die Versorgung übertragen ist, inc Durchführung dieser Maßnahmen erlassen hat (88 9, 10 }/', wird mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- s ra e bis zu cintausendsüushundert Morl bestraft. Ebenso wird bc- trast. wer den von den Landeszeutralbehörden erlassenen Aus- sührungsbcstimmiingci, zuwiderhandelt.
- Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht ans Kartoffeln die nach dem 15. April 1915 aus dem Auslands cingesnhrt werden.
«L»‘ li cte J 8 - < 'J 0 / r f ' nu ( n ‘ 1 *A“. mit d-m Tage der Verkündung krafttreteiis^ R"chskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer-
Berlin, de» 12. Llpril 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachnnft ,
über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln Dom 15. April 1915.
Im Sinne der Verordnung des Bimdesrats über die Reae- ffttig des Berkchcs mit Kartoffeln vom 12. April 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 217) smd anzusehen:
a) als höhere Verwaltungsbehörde der Kreisausschnß'
b) als znstäiidige Behörde das Kretsomt, ln Gemeinden, denen mis Grund von 8 9 der Bundesratsverordnung die Bersor-


